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Oktober 2019

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR.DD)
Anlage 10/Ia - Praktikantinnen und Praktikanten in einer praxisintegrierten Ausbildung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019.

§ 1 Praktikantenentgelt
§ 2 Weitere Regelungen
§ 3 Inkrafttreten

Soweit die landesrechtlichen Ausbildungsbestimmungen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung während der Ausbildung (praxisintegrierte Ausbildung) vorschreiben, gelten für die zu ihrer Ausbildung beschäftigten Praktikantinnen und Praktikanten die nachstehenden Regelungen:

§ 1 Praktikantenentgelt

((1) Praktikantinnen und Praktikanten für die Berufe der Erzieherin/des Erziehers sowie der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers in der praxisintegrierten Ausbildung erhalten für die Dauer ihres Praktikums ein monatliches Praktikumsentgelt.

(2) Das Praktikumsentgelt beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 9 Abs. 1 im

ersten Jahr der Ausbildung 95 %,
zweiten Jahr der Ausbildung 105 %,
dritten Jahr der Ausbildung 115 %

des in Anlage 10a Absatz I genannten Betrages und gegebenenfalls des dort genannten Kinderzuschlags, der für die Praktika nach abgelegtem Examen nach Anlage 10/I vorgesehen ist.

(3) Das Praktikantenentgelt für die im Praktikumsvertrag vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit wird entsprechend § 21 AVR berechnet.

§ 2 Weitere Regelungen

(1) Die Regelungen aus Anlage 10/I gelten mit Ausnahme von deren § 1 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Regelung der Anlage 10/Ia gilt für Ausbildungen nach den Landesbestimmungen der Länder NRW und Schleswig-Holstein.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Anlage tritt mit Beginn des Ausbildungsjahres 2019 in Kraft. Sie kann vom Träger des Praktikums rückwirkend angewendet werden.

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