normale Ansicht      --      kontrastreiche Ansicht
November 2018

Kommentar zur Anwendung der Anlage 14 (§ 1 Abs. 5 AVR)

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR )
Anlage 14 - Jahressonderzahlung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 12. Oktober 2007, Datum des Inkrafttretens: 1. November 2007,
geändert durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2011, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2011,
geändert durch Bekanntmachung vom 15. Mai 2012, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2012,
geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2013, Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2013,
geändert durch Bekanntmachung vom 1. März 2018, Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2017,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. September 2018, Datum des Inkrafttretens: .
=> Erläuterungen zu diesen Änderungen

(1) Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, die oder der sich am 01. November einesJahres in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, das mindestens bis zum 31. Dezemberdes Jahres besteht, erhält eine Jahressonderzahlung.

(2) 1Die Höhe der Jahressonderzahlung errechnet sich aus der Summe der Bezügegemäß Unterabsatz 3 der Monate Januar bis einschließlich Oktober des Jahres, dividiertdurch zehn. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen vertraglich variableMehrarbeit vereinbart ist, erhöht sich dieser Betrag um die durchschnittliche Vergütungder tatsächlich geleisteten Mehrarbeit.

(Fassung bis 31. Oktober 2007)
Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31. Oktober, wird die Jahressonderzahlungauf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch zehn, berechnet.

Zu den Bezügen zählen das monatliche Tabellenentgelt, die Kinderzulage, ggf. dieBesitzstandszulage und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nach § 20 AVR(Wechselschicht-, Schichtzulagen) sowie die Zeitzuschläge gemäß § 20 a AVR.


(Fassung ab 1. November 2007)
Beginnt das Beschäftigungsverhältnis nach dem 1. Oktober, wird die Jahressonderzahlungauf der Basis der Bezüge für den Monat November, dividiert durch zehn, berechnet.

Zu den Bezügen zählt das monatliche Tabellenentgelt, die Kinderzulage, ggf. dieBesitzstandszulage, die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sowie die Zeitzuschläge gemäß § 20 a AVR.

(3) 1Die Jahressonderzahlung wird zur Hälfte im November des laufenden Jahres, diezweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt. 2 [ab 1. Juni 2013] Sofern das betriebliche Ergebnis des Vorjahres nach Absatz 5 negativ ist,beträgt abweichend von Satz 1 in Einrichtungen der [ab 1. Januar 2019: nicht-stationären] Altenhilfe, Rehabilitation,Jugendhilfe sowie ambulanten Diensten und Beratungsstellen der imNovember fällige Teil der Jahressonderzahlung 25 v.H. und der im Juni desFolgejahres fällige Teil 75 v.H. 3Die Höhe der Zahlung im Juni ist vombetrieblichen Ergebnis der Einrichtung abhängig.
[Fassung bis 30. Juni 2011]: 3Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung, wenn die zuständige Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung der Anwendung einer von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber vorgelegten Liste von wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung zugestimmt hat.

[Fassung ab 1. Juli 2011]: 4Dies gilt auch für die wirtschaftlich selbstständig arbeitenden Teile derEinrichtung, wenn der zuständigen Mitarbeitervertretung eine Liste der wirtschaftlich selbstständigen Teile von der Dienststellenleitung vorgelegt wird.

(4) 1Weist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber nach, dass bei voller Juni-Zahlungder anteiligen Bruttopersonalkosten der Jahressonderzahlung für alle Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter ein negatives betriebliches Ergebnis im Vorjahr (Wirtschaftsjahr dergeleisteten Novemberzahlung) vorliegen würde, entfällt der Anspruch auch teilweise indem Maße, in dem die Reduzierung in Summe zu einem ausgeglichenen Ergebnisführt. 2Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretungein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer Treuhandstelle vorlegt,aus dem sich der Umfang des negativen betrieblichen Ergebnisses und dieSumme der regulären betrieblichen Juni-Zahlung ergibt. 3Bestandteil der vorzulegendenUnterlagen ist die Zuordnung der Kosten der zentralen Dienste zu den wirtschaftlichselbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung.

[ab 1. Juni 2013] 1Ist in einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen einerEinrichtung das betriebliche Ergebnis negativ im Sinne von Unterabsatz 1 undsoll die Jahressonderzahlung daher an die dort tätigen Mitarbeiterinnen undMitarbeiter im Juni nicht oder nicht vollständig ausgezahlt werden, kannzwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Einrichtungsleitung eineDienstvereinbarung abgeschlossen werden, die eine Reduzierung derJahressonderzahlung auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitQuerschnittsfunktion vorsieht. 2Die Höhe der Jahressonderzahlung richtet sichin diesem Fall nach dem Durchschnitt der Höhe der Zahlung im Juni in allenwirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen der Einrichtung.

(5) Ein negatives betriebliches Ergebnis liegt vor, wenn der Jahresüberschuss, der sich aus § 243 HGB ableitet

- ohne betriebsfremde Aufwendungen und Erträge
- ohne außerordentliche Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015
- ohne aperiodische Aufwendungen und Erträge im Sinne von § 277 Abs. 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015
- ohne Ergebnisauswirkungen aus Bilanzierungs- und Bewertungsänderungen
- mit Pflichtrückstellungen für Altersteilzeit, Jubiläumszuwendungen und bereits beauftragten Instandhaltungsmaßnahmen, die im ersten Quartal des Folgejahres abgeschlossen werden
- ohne Erträge aus der Auflösung bzw. ohne Aufwendungen aus der Bildung von Aufwandsrückstellungen gemäß § 249 Abs. 2 HGB
- bei Einrichtungen, die zur Finanzierung laufender Kosten regelmäßig und betriebsüblich Spenden einsetzen, mit Spenden in der entsprechenden Höhe
- mit außerordentlichen Erträgen aus Pflegesatzstreitigkeitenv - ohne die mit den jeweiligen Kosten-/Leistungsträgern verhandelten oder festgelegten Investitionskostenerstattungen oder -Vergütungen bis zu einer Höhe von 3 % der Erträge

negativ ist.

§ 277 Abs. 4 HGB in der Fassung bis 23. Juli 2015 lautet: "(4) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ und „außerordentliche Aufwendungen“ sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen.
Die Posten sind hinsichtlich ihres Betrages und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Satz 2 gilt entsprechend für alle Aufwendungen und Erträge, die einem anderen Geschäftsjahr zuzurechnen sind."
(6) Das negative betriebliche Ergebnis gemäß Abs. 5 kann auch auf derGrundlage der besonderen Rechnungslegungsvorschriften derPflegebuchführungsordnung (PBV) nachgewiesen werden.

Anmerkung:
1Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne desAbs. 3 Satz 3 ist eine organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, fürdie eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung, abgebildet werden kann.2Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigenEreignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einengesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. 3Nicht ausreichend ist die Zuordnungeiner organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmender Kostenstellenrechnung. 4Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einerEinrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

[ab 1. Juni 2013]
Eine Querschnittsfunktion im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz 2 nehmenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr, deren Aufgaben auf alle oder mehrerewirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile der Einrichtung bezogen sind.

nach oben

home1.||Kirchengewerkschaft - Info3.|infothek4.|Entgelttabellen5.|wir über uns6.||Kontakt & Impressum8.]

Valid HTML 4.01 Transitional CSS ist valide!