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Dezember 2011

Kommentar zur Anwendung der Anlage 17 (§ 1 Abs. 5 AVR)

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Anlage 17 - Dienstvereinbarung aufgrund einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2011, Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2011.
=> Erläuterungen der ARK DW EKD




I N H A L T

§ 1 Wirtschaftliche Notlage
§ 2 Personalkostenreduzierung
§ 3 Dienstvereinbarung
§ 4 Überwindung vorübergehender Liquiditätsengpässe
Anmerkung



§ 1 Wirtschaftliche Notlage

(1) 1Eine wirtschaftliche Notlage ist anzunehmen, wenn die Einrichtung oder ein wirtschaftlichselbständig arbeitender Teil der Einrichtung nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungeneinschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen und dadurch der Bestand der Einrichtungnachhaltig gefährdet ist. 2Dieser Fall tritt ein, wenn laut Gewinn– und Verlustrechnung

- zuzüglich der Abschreibungen,
- zuzüglich der Zuführungen und abzüglich der Auflösungen von langfristigen Rückstellungen,
- abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Sonderposten aus Investitionsförderung,
- zuzüglich der zahlungsunwirksamen Aufwendungen und abzüglich der zahlungsunwirksamen Erträge

ein finanzwirtschaftlicher Überschuss nicht besteht oder die planmäßigen Tilgungen nicht bedient werden können.

(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt abschließend fest, ob eine wirtschaftlicheNotlage vorliegt.

(3) 1Die Feststellung setzt einen gemeinsamen Antrag von Dienststellenleitung undMitarbeitervertretung voraus. 2Der Antrag muss die zur Beurteilung der wirtschaftlichenLage erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die testierten Jahresabschlüsseder letzten zwei Jahre. 3In dem Antrag ist die Bestandsgefährdung der Einrichtungoder eines wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teiles der Einrichtung darzulegen.4Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung nicht aus, so ist die Einrichtungschriftlich aufzufordern, die weiteren von der Arbeitsrechtlichen Kommissionfür erforderlich gehaltenen Unterlagen vorzulegen. 5Dem Antrag ist die Erklärung derMitarbeitervertretung beizufügen, dass sie die Möglichkeit hatte, in ausreichendemUmfang externe sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen.

§ 2 Personalkostenreduzierung

(1) Zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlage und zur Abwendung betriebsbedingterKündigungen können für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Zustimmungder Arbeitsrechtlichen Kommission Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung in einerDienstvereinbarung festgelegt werden.

(2) 1Personalkostenreduzierungen können nur vorgenommen werden, wenn die Einrichtungein Konzept zur Zukunftssicherung der Einrichtung oder eines wirtschaftlichselbständig arbeitenden Teiles der Einrichtung vorlegt. 2In dem Zukunftssicherungskonzeptmuss schlüssig dargelegt werden, dass

a) der Bestand der Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständig arbeitendenTeiles der Einrichtung gesichert werden kann
und

b) die Einrichtung oder ein wirtschaftlich selbständig arbeitender Teil der Einrichtungnach Ablauf der Notlagenregelung die uneingeschränkte Anwendungder AVR sicherstellen kann.

(3) 1Die Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung sind einzuschränken oder aufzuheben,soweit diese nicht mehr zur Überwindung der Notlage im Sinne von § 1 erforderlichsind. 2Die Entscheidung über die Erforderlichkeit treffen Dienststellenleitung undMitarbeitervertretung. 3Im Falle der Nichteinigung entscheidet auf Antrag der Dienststellenleitungoder der Mitarbeitervertretung die Arbeitsrechtliche Kommission.

§ 3 Dienstvereinbarung

(1) 1Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung gemäß § 2 ist, dassdie Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vor Abschluss der Dienstvereinbarungdie wirtschaftliche Situation der Einrichtung oder eines wirtschaftlich selbständigarbeitenden Teiles der Einrichtung darlegt. 2Dazu sind der Mitarbeitervertretung diedafür erforderlichen Unterlagen zu übergeben und die unmittelbare Unterrichtungdurch einen Sachverständigen zu ermöglichen. 3Der Sachverständige ist in entsprechenderAnwendung von § 22 MVG.EKD zur Vertraulichkeit zu verpflichten. 4Dienststellenleitungund Mitarbeitervertretung haben vor Abschluss der Dienstvereinbarungzu prüfen, ob es andere Möglichkeiten zur Überwindung der wirtschaftlichen Notlagegibt.

(2) Voraussetzung ist ferner, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden

1. 1die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses zwischen Mitarbeitervertretungund Leitung, in dem laufend die Umsetzung des Konzeptes zur Überwindungder wirtschaftlichen Notlage beraten wird. 2Der Ausschuss hat währendder Laufzeit zu prüfen, ob die Senkung der Personalkosten in der vereinbartenHöhe notwendig ist. 3Die Mitglieder der Dienststellenleitung und dieMitglieder der Mitarbeitervertretung des Ausschusses sind berechtigt, zuden Sitzungen sachkundige Personen in entsprechender Anwendung des§ 25 MVG.EKD hinzuzuziehen;

2. die Verpflichtung des Dienstgebers, während der Laufzeit der Dienstvereinbarungkeine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn,diese sind Teil des Zukunftssicherungskonzeptes und die Mitarbeitervertretungstimmt den betriebsbedingten Kündigungen uneingeschränkt zu (§ 41Abs. 2 und § 38 Abs. 4 MVG.EKD finden keine Anwendung); den auf Grundsolcher Kündigungen ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternsind die nach § 2 nicht gezahlten Bezügebestandteile beim Ausscheidennachzuzahlen;

3. ob und welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus sozialen Gründen ganzoder teilweise von der vorübergehenden Absenkung ausgenommen werdensollen;

4. die Laufzeit der vorübergehenden Absenkung festzulegen und die Verpflichtungdes Dienstgebers, nach Ende der Laufzeit die festgelegten Bezügegemäß den AVR zu bezahlen.

(3) 1Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind berechtigt, die Dienstvereinbarungjederzeit fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. 2Ein wichtiger Grund ist insbesonderegegeben, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäßAbsatz 2 Nr. 2 verstößt oder ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB stattfindet.

Die Laufzeit der Dienstvereinbarung endet vorfristig, wenn die Mitarbeitervertretungnicht mehr besteht und Neuwahlen nicht eingeleitet sind.

Wird nach Abschluss der Dienstvereinbarung Kurzarbeit gemäß § 9 i AVR vereinbart,ruht die vorübergehende Absenkung der Personalkosten gemäß § 2.

Die Dienstvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Genehmigungdurch die Arbeitsrechtliche Kommission.

§ 4 Überwindung vorübergehender Liquiditätsengpässe

1Zur Überwindung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses kann die Fälligkeit vonTeilen der Bezüge bis zur Höhe von 10 v. H. des Bruttojahresentgelt jedes einzelnenMitarbeiters und jeder einzelnen Mitarbeiterin durch Dienstvereinbarung ohne Genehmigungder Arbeitsrechtlichen Kommission um bis zu zwölf Monate aufgeschobenwerden. 2Die Arbeitsrechtliche Kommission muss über den Abschluss durch Übersendungder Dienstvereinbarung informiert werden. 3Die Dienstvereinbarung wird an demTage wirksam, an dem die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission denEingang bestätigt hat.

Anmerkung:
1Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung i. S. d. § 1Abs. 1 ist eine organisatorische Einheit der Einrichtung zu verstehen, für die einevollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. 2Eineabgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigenEreignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einengesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. 3Nicht ausreichend ist die Zuordnungeiner organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmender Kostenstellenrechnung. 4Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einerEinrichtung ist eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

Übergangsregelung zu Anlage 17:
Dienstvereinbarungen wegen einer dauerhaften Notlage gemäß § 1a i. V. mit § 4 derbis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung der Anlage 17 gelten fort.

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