D er Betriebsarzt ist der Arzt, der vom Dienstgeber nach Maßgabe
des Gesetzes über die Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt ist.
Rechtsgrundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
In §3 des ASiG sind die zentralen Aufgaben und Vorschriften benannt.
So haben die Betriebsärzte die Aufgabe,
den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und
bei der Unfallverhütung in allen Fragen
des Gesundheitsschutzes zu unterstützen, insbesondere bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären
Einrichtungen.
Die Betriebsärzte unterstützen bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln
und der Einführung von Arbeitsverfahren
und Arbeitsstoffen.
In §3 Abs. 1 (1 d) geht es um die arbeitspsychologischen, die arbeitsphysiologischen und sonstigen ergonomischen sowie die arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit, der Pausenregelung sowie der
Gestaltung der Arbeitsplätze.
Des Weiteren geht es um die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.
Eine unterstützende Aufgabe der Betriebs
ärzte ist es auch immer wieder, kritisch
zu hinterfragen. Gemäß ASiG ist deren
Aufgabe die Untersuchung der Arbeitnehmer, diese arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die UntersuBetriebsärzte
Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt
chungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.
Die Dienstgeber tragen Verantwortung
für den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter. Um diesen wahrnehmen zu können, brauchen sie die Unterstützung
durch einen Betriebsarzt, der über besondere Expertisen verfügt. Wann und in welchem Umfang Betriebsärzte zu bestellen
sind, ist in §2 Abs. 1 ASiG und in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ festgelegt. Bei der Bestellung von Betriebsärzten kann es nur um den Umfang gehen,
da grundsätzlich keine Einrichtung ohne Belastung oder Gefährdung vorstellbar ist und ein Verzicht auf die sicherheitstechnische betriebsärztliche Betreuung
daher nicht in Betracht kommt.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebs
ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ hat festgelegt, dass je nach Einrichtungsgröße verschiedene Betreuungsmodelle möglich sind.
In Einrichtungen mit bis zu 10 Beschäftigten gibt es die Wahlmöglichkeit in der
Betreuungsform, und zwar der Grundbetreuung oder der anlassbezogenen Betreuung, alternativ ist auch die Betreuungsform durch ein Kompetenzzentrum
möglich.
Bei anlassbezogener Betreuung ist der
Dienstgeber verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch den Betriebsarzt
oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit
mit branchenbezogener Fachkunde in
Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
In den Kompetenzzentren sind Arbeitsmediziner und sicherheitstechnische
Dienstleister des freien Marktes unter
fachlicher Hilfestellung in den Regionen
Ansprechpartner für die Einrichtungen.
Bei Einrichtungen mit mehr als 10 Beschäftigten ist die sog. Regelbetreuung
angezeigt, was bedeutet, die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.
Die Mitarbeitervertretung hat ein Initiativrecht hinsichtlich der Bestellung und
der Abberufung sowie der Erweiterung
oder Beschränkung des Aufgabenbereiches des Betriebsarztes.
Im Sinne des §12 ASiG kann die zuständige Behörde anordnen, welche Maßnahmen der Dienstgeber zur Erfüllung der
sich aus dem ASiG und den gesetzlichen
Pflichten näher bestimmten Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Verstöße seitens des Dienstgebers können als Ordnungswidrigkeit mit einem
Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Der Betriebsarzt berät und untersucht die
Mitarbeiter. Darüber hinaus sorgt er dafür, dass die Maßnahmen für Arbeitsschutz und
Unfallverhütung einen möglichst hohen Wirkungsgrad haben. Der Betriebsarzt darf den Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen besuchen und die Arbeitsplätze besichtigen. Dieses macht er in der
Regel in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für
Arbeitssicherheit, die es in den Dienst und Einrichtungsstellen gibt.
Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört es auch,
mitzuberaten, mitzuhelfen bei der Wiedereingliederung von Rehabilitanten sowie die Beurteilung von
Arbeitsbedingungen ergonomischer Form sowie psychischer und physischer Belastung.
Der Dienstgeber ist darüber hinaus verpflichtet, eine
arbeitsmedizinische Vorsorge zu treffen. Diese Vorsorgeuntersuchungen sind auch dem Betriebsarzt vorbehalten.
In der Rechtsschutzabteilung gab und gibt es immer
wieder die Frage, ob der Betriebsarzt Krankmeldungen der einzelnen Mitarbeiter auf ihre Richtigkeit
und ihre Berechtigung überprüfen kann? Dies ist klar
zu verneinen. Betriebsärzte haben definitiv nicht die
Aufgabe, Krankmeldungen der Mitarbeiter zu überprüfen.
Kommt es nun doch, aus gleich welchen Gründen, zu
einer Untersuchung beim Arbeitsmediziner z.B. hinsichtlich einer Vorsorgeuntersuchung oder einer Beratung, ist dieses Arbeitszeit, und der Arbeitnehmer
hat den Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
Nimmt eine Mitarbeiterin, z.B. die Erzieherin, mit
Rücksicht auf ihre Einrichtung, außerhalb ihrer Arbeitszeit den Arzttermin wahr, so ist sie unsererseits
gut beraten, wenn sie mit dem Dienstgeber abstimmt,
dass sie für die aufgewendete Freizeit einen Freizeitausgleich erhält.