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Info 2017-4

Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt

Immer häufiger kommen Anfragen in die Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft hinsichtlich der Aufgaben, Bedeutung und Kompetenz von Betriebsärzten.

D er Betriebsarzt ist der Arzt, der vom Dienstgeber nach Maßgabe des Gesetzes über die Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt ist. Rechtsgrundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

In §3 des ASiG sind die zentralen Aufgaben und Vorschriften benannt.
So haben die Betriebsärzte die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen, insbesondere bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen.
Die Betriebsärzte unterstützen bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen.

In §3 Abs. 1 (1 d) geht es um die arbeitspsychologischen, die arbeitsphysiologischen und sonstigen ergonomischen sowie die arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit, der Pausenregelung sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze. Des Weiteren geht es um die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.

Eine unterstützende Aufgabe der Betriebs­ ärzte ist es auch immer wieder, kritisch zu hinterfragen. Gemäß ASiG ist deren Aufgabe die Untersuchung der Arbeitnehmer, diese arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die UntersuBetriebsärzte Die Betriebsärztin/der Betriebsarzt chungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten.

Die Dienstgeber tragen Verantwortung für den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter. Um diesen wahrnehmen zu können, brauchen sie die Unterstützung durch einen Betriebsarzt, der über besondere Expertisen verfügt. Wann und in welchem Umfang Betriebsärzte zu bestellen sind, ist in §2 Abs. 1 ASiG und in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ festgelegt. Bei der Bestellung von Betriebsärzten kann es nur um den Umfang gehen, da grundsätzlich keine Einrichtung ohne Belastung oder Gefährdung vorstellbar ist und ein Verzicht auf die sicherheitstechnische betriebsärztliche Betreuung daher nicht in Betracht kommt.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebs­ ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ hat festgelegt, dass je nach Einrichtungsgröße verschiedene Betreuungsmodelle möglich sind.

In Einrichtungen mit bis zu 10 Beschäftigten gibt es die Wahlmöglichkeit in der Betreuungsform, und zwar der Grundbetreuung oder der anlassbezogenen Betreuung, alternativ ist auch die Betreuungsform durch ein Kompetenzzentrum möglich.
Bei anlassbezogener Betreuung ist der Dienstgeber verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch den Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
In den Kompetenzzentren sind Arbeitsmediziner und sicherheitstechnische Dienstleister des freien Marktes unter fachlicher Hilfestellung in den Regionen Ansprechpartner für die Einrichtungen.

Bei Einrichtungen mit mehr als 10 Beschäftigten ist die sog. Regelbetreuung angezeigt, was bedeutet, die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung.

Was sind die Folgen, wenn es keinen Betriebsarzt gibt?

Die Mitarbeitervertretung hat ein Initiativrecht hinsichtlich der Bestellung und der Abberufung sowie der Erweiterung oder Beschränkung des Aufgabenbereiches des Betriebsarztes.

Im Sinne des §12 ASiG kann die zuständige Behörde anordnen, welche Maßnahmen der Dienstgeber zur Erfüllung der sich aus dem ASiG und den gesetzlichen Pflichten näher bestimmten Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Verstöße seitens des Dienstgebers können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Häufig kommt die Frage: Was macht der Betriebsarzt für mich?

Der Betriebsarzt berät und untersucht die Mitarbeiter. Darüber hinaus sorgt er dafür, dass die Maßnahmen für Arbeitsschutz und Unfallverhütung einen möglichst hohen Wirkungsgrad haben. Der Betriebsarzt darf den Arbeitnehmer auf den Arbeitsplätzen besuchen und die Arbeitsplätze besichtigen. Dieses macht er in der Regel in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, die es in den Dienst­ und Einrichtungsstellen gibt.

Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört es auch, mitzuberaten, mitzuhelfen bei der Wiedereingliederung von Rehabilitanten sowie die Beurteilung von Arbeitsbedingungen ergonomischer Form sowie psychischer und physischer Belastung.

Der Dienstgeber ist darüber hinaus verpflichtet, eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu treffen. Diese Vorsorgeuntersuchungen sind auch dem Betriebsarzt vorbehalten.

In der Rechtsschutzabteilung gab und gibt es immer wieder die Frage, ob der Betriebsarzt Krankmeldungen der einzelnen Mitarbeiter auf ihre Richtigkeit und ihre Berechtigung überprüfen kann? Dies ist klar zu verneinen. Betriebsärzte haben definitiv nicht die Aufgabe, Krankmeldungen der Mitarbeiter zu überprüfen.

Kommt es nun doch, aus gleich welchen Gründen, zu einer Untersuchung beim Arbeitsmediziner z.B. hinsichtlich einer Vorsorgeuntersuchung oder einer Beratung, ist dieses Arbeitszeit, und der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

Nimmt eine Mitarbeiterin, z.B. die Erzieherin, mit Rücksicht auf ihre Einrichtung, außerhalb ihrer Arbeitszeit den Arzttermin wahr, so ist sie unsererseits gut beraten, wenn sie mit dem Dienstgeber abstimmt, dass sie für die aufgewendete Freizeit einen Freizeitausgleich erhält.

Noch einmal zurück zur Rolle der Mitarbeitervertretung und deren Mitbestimmung

Das ASiG sagt in § 9, dass Betriebsärzte mit Zustimmung des Betriebsrates – also auch der Mitarbeitervertretung – zu bestellen und abzuberufen sind.

Gleiches gilt, wenn deren Aufgabe erweitert oder eingeschränkt werden soll. Die Mitarbeitervertretungen sind den Betriebs­ oder Personalräten insoweit gleichgestellt.

__ Hubert Baalmann, Gewerkschaftssekretär

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