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Info 2017-4

Teilzeitbeschäftigte sollten ihre Ansprüche bei Überstunden anmelden!

Bisher war gängige Rechtsprechung, dass Überstundenzuschläge erst bei Überschreitung der Vollarbeitszeit anfallen. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017 (6 AZR 161/ 16) allerdings hat sich diese Sichtweise geändert: Nach Ansicht des 6. Senats des BAG entstehe eine „Überstunde“ bei Teilzeitlern bei Wechselschicht­ bzw. Schichtarbeit auch dann, wenn die im Dienstplan ausgewiesene tägliche Arbeit aufgrund der Anordnung weiterer Stunden durch ungeplante Stunden überschritten wird.

Das Bundesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass eine unmittelbare Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter i.S.d. §4 Abs. 1 TzBfG gegenüber Vollzeitbeschäftigten vorläge, wenn für den Anspruch auf Überstundenzuschläge bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Voraussetzung der Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten in §7 Abs. 7 TVöD herangezogen würde.
Da Teilzeitler mit dem Arbeitgeber eine geringere Belastungsgrenze vereinbart hätten, könnte keine identische Belastungsgrenze mit „Vollzeitlern“ herangezogen werden.

Diesem Urteil allerdings widerspricht ein Urteil des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2017 (10 AZR 589/15), welches sich vor allem auf den Wortlaut des angewendeten Tarifvertrags MTV eines Haustarifvertrages der NGG bezieht.
Inwieweit dies Urteil auf den TVöD, auf welchen sich viele kirchlichen, diakonischen und caritativen Regelungen beziehen bzw. die diese Regelungen wortähnlich übernommen haben, Wirkung erzielt, darf bezweifelt werden.

So sollten Teilzeitler in Wechselschicht oder Schichtarbeit bei angeordneter Mehrarbeit ihre Ansprüche auf Überstundenzuschlag anmelden.

__ Wolfgang Lenssen

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