Bisher war gängige Rechtsprechung, dass Überstundenzuschläge erst bei
Überschreitung der Vollarbeitszeit anfallen. Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017 (6 AZR 161/
16) allerdings hat sich diese Sichtweise
geändert: Nach Ansicht des 6. Senats des
BAG entstehe eine „Überstunde“ bei Teilzeitlern bei Wechselschicht bzw. Schichtarbeit auch dann, wenn die im Dienstplan
ausgewiesene tägliche Arbeit aufgrund
der Anordnung weiterer Stunden durch
ungeplante Stunden überschritten wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat weiter ausgeführt, dass eine unmittelbare Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter i.S.d.
§4 Abs. 1 TzBfG gegenüber Vollzeitbeschäftigten vorläge, wenn für den Anspruch auf Überstundenzuschläge bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
die Voraussetzung der Überschreitung der
regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten in §7 Abs. 7 TVöD herangezogen würde.
Da Teilzeitler mit dem Arbeitgeber eine
geringere Belastungsgrenze vereinbart
hätten, könnte keine identische Belastungsgrenze mit „Vollzeitlern“ herangezogen werden.
Diesem Urteil allerdings widerspricht
ein Urteil des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 2017 (10 AZR
589/15), welches sich vor allem auf den
Wortlaut des angewendeten Tarifvertrags MTV eines Haustarifvertrages der
NGG bezieht.
Inwieweit dies Urteil auf den TVöD, auf
welchen sich viele kirchlichen, diakonischen und caritativen Regelungen beziehen bzw. die diese Regelungen wortähnlich übernommen haben, Wirkung erzielt, darf bezweifelt werden.
So sollten Teilzeitler in Wechselschicht oder Schichtarbeit bei angeordneter Mehrarbeit ihre Ansprüche auf Überstundenzuschlag anmelden.
__ Wolfgang Lenssen