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Info 2018-1

Eingruppierung

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, heute hatten wir eine interessante Frage zu entscheiden.

__ Ausgang: Anzuwenden ist AR­M, BAT/ TV­L Beim Überleiten gibt es auch keine Probleme.

__ Problem:
Während der Überleitungszeit wird Lehrkräften in einer diakonischer Einrichtung vom Land die Berechtigung erteilt, den Titel „Oberstudienrat“ zu führen. Geht damit automatisch auch eine neue Eingruppierung los?
Was ist, wenn die MAV bei der Verweigerung der Dienststellenleitung zu einer Neu­Eingruppierung nicht beteiligt wird?

__ Antrag der MAV: Der Dienststellenleitung wird aufgegeben, die Zustimmung der MAV zu den erfolgten Eingruppierungen der in Frage kommenden Mitarbeiter*innen einzuholen sowie im Falle der Zustimmungsverweigerung das Kirchengerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

__ Hierzu hat die Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle entschieden: Der Antrag wird abgewiesen.

__ Begründung (von Wolfgang Lenssen, die offizielle Begründung der Schlichtungsstelle soll veröffentlicht werden!)
Die MAV hat gerügt, dass die Eingruppierung nicht richtig sei. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen haben gem. der Überleitungsregelungen vom BAT in den TV­L die erforderlichen Anträge auf höhere Eingruppierung gestellt. Die Dienststellenleitung (DL) ist diesen Anträgen nicht gefolgt. Daraufhin hat die MAV die Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle angerufen. Daher sei die Eingruppierung nicht rechtens. Unabhängig der Frage, ob eine Nichtbeteiligung der MAV bei einer Überprü­ fung der richtigen Eingruppierung – veranlasst durch die/den Mitarbeitende/n oder die MAV – in den hier vorliegenden Fällen gegeben sein könnte, sieht die Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle hierbei keinen Eingruppierungsvorgang. Die in Frage kommenden tariflichen Bestimmungen lassen keinen Ermessungsspielraum zu und sind direkt umzusetzen. Somit wird der MAV empfohlen, gem. § 47 MVG im Rahmen des Initiativrechtes erneut tätig zu werden.

__ Wolfgang Lenssen

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