Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
heute hatten wir eine interessante Frage zu entscheiden.
__ Ausgang:
Anzuwenden ist ARM, BAT/ TVL
Beim Überleiten gibt es auch keine Probleme.
__ Problem:
Während der Überleitungszeit wird Lehrkräften in einer diakonischer Einrichtung vom Land die Berechtigung erteilt,
den Titel „Oberstudienrat“ zu führen.
Geht damit automatisch auch eine neue
Eingruppierung los?
Was ist, wenn die MAV bei der Verweigerung der Dienststellenleitung zu einer
NeuEingruppierung nicht beteiligt wird?
__ Antrag der MAV:
Der Dienststellenleitung wird aufgegeben, die Zustimmung der MAV zu den
erfolgten Eingruppierungen der in Frage
kommenden Mitarbeiter*innen einzuholen sowie im Falle der Zustimmungsverweigerung das Kirchengerichtliche
Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.
__ Hierzu hat die Kirchengerichtliche
Schlichtungsstelle entschieden:
Der Antrag wird abgewiesen.
__ Begründung (von Wolfgang Lenssen,
die offizielle Begründung der Schlichtungsstelle soll veröffentlicht werden!)
Die MAV hat gerügt, dass die Eingruppierung nicht richtig sei.
Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen haben gem. der Überleitungsregelungen vom BAT in den TVL die erforderlichen Anträge auf höhere Eingruppierung gestellt.
Die Dienststellenleitung (DL) ist diesen
Anträgen nicht gefolgt.
Daraufhin hat die MAV die Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle angerufen.
Daher sei die Eingruppierung nicht rechtens.
Unabhängig der Frage, ob eine Nichtbeteiligung der MAV bei einer Überprü
fung der richtigen Eingruppierung –
veranlasst durch die/den Mitarbeitende/n oder die MAV – in den hier vorliegenden Fällen gegeben sein könnte,
sieht die Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle hierbei keinen Eingruppierungsvorgang.
Die in Frage kommenden tariflichen Bestimmungen lassen keinen Ermessungsspielraum zu und sind direkt umzusetzen. Somit wird der MAV empfohlen,
gem. § 47 MVG im Rahmen des Initiativrechtes erneut tätig zu werden.
__ Wolfgang Lenssen