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Info 2018-1

"Diakonie muss offen sein für muslimische Mitarbeiter"

Die Gesellschaft wird immer bunter und vielfältiger. Eine große Zahl kultureller, religiöser und ethnischer Hintergründe sind im gesellschaftlichen Zusammenleben zu berücksichtigen. Dieser Herausforderung muss die Diakonie gewachsen sein, so der Diakoniepräsident Ulrich Lilie. Er fordert die interkulturelle und interreligiöse Öffnung der Diakonie.

Zur interkulturellen Kompetenz evangelischer Sozialeinrichtungen gehört nach Auffassung des Diakoniepräsidenten auch die Beschäftigung von Mitarbeitern anderer Religionen.

"Es gibt eine theologisch begründete und gewollte Offenheit für beispielsweise muslimische oder andersgläubige Mitarbeitende", so Lilie wörtlich bei einem Festakt zum 150­jährigen Bestehen des Diakonissen­Mutterhauses in Bremen. Diakonische Einrichtungen seien in einer immer vielfältigeren Gesellschaft herausgefordert, eine große Zahl kultureller, religiöser und ethnischer Hintergründe zu berücksichtigen.

Doch bei der Anstellung in Kirche oder Diakonie gilt die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehörenden Kirche nach wie vor als Voraussetzung. Doch in jüngster Zeit gibt es neue Entwicklungen.

Die verabschiedete Richtlinie des Rates der EKD über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und dem Diakonischen Werk der EKD – kurz „Loyalitätsrichtlinie – wird unterschiedlich interpretiert und gelebt.

So gilt in einigen Landeskirchen wie z.B. in Bayern seit Juli ein geregeltes Verfahren, nach dem auch Nicht­Christen für die evangelische Kirche und die Diakonie arbeiten können

Denn es sei immer schwieriger, für die sozialen Berufe qualifiziertes evangelisches Personal zu finden, begründete die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) in Bayern ihren Schritt.

So erfolgt also allein schon aus den Gesetzmäßigkeiten des Arbeitsmarktes die nun öffentlichkeitswirksam geforderte Öffnung. Doch so ganz konsequent auch wieder nicht. Denn den so weltoffen in die Dienstgemeinschaft aufgenommenen Nichtchristen wird weiterhin ein grundlegendes Recht verweigert. Diese dürfen zwar in den unternehmerisch organisierten Diakonischen Betrieben ihren Dienst verrichten, aber ihre Interessen dürfen sie nicht vertreten. Die Wahl in die Mitarbeitervertretung wird ihnen nach wie vor verwehrt.

Weiteren Aufschluss über die Rechtmä­ ßigkeit der Loyalitätsanforderungen insbesondere die der geforderten Kirchenzugehörigkeit wird die vom Europäischen Gerichtshof im Dezember zu erwartende Entscheidung bringen.

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