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Info 2018-1

Änderung von Arbeitsrechtsregelungen für Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden (ARK) hat in ihrer letzten Sitzung am 29.11.2017 Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die im Gesetzes­ und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden im Februar 2018 veröffentlicht werden. Zur Umsetzung der Arbeitsrechtsregelungen hatten wir mit E­Mail vom 19.12.2017 informiert. Dieses Schreiben hält die Informationen für spätere Recherchen fest.

1. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse der Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten (AR-VP/KiTa)

Nach §1 der Arbeitsrechtsregelung ist diese für Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten anzuwenden, die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs­ und Prüfungsordnungen oder ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul- oder Hochschulausbildung gefordert wird, oder das, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, auf Veranlassung der jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden muss.
In Baden­Württemberg gibt es derartige Voraussetzungen nicht mehr und die Anwendung der Arbeitsrechtsregelung ist für diesen Bereich ausgeschlossen. Allerdings sind im Grenzgebiet zu Bayern, wo zweijährige Praktika im Rahmen des Sozialpädagogischen Seminars erforderlich sind, diese Voraussetzungen noch gegeben. Damit die dortigen Kindertagesstätten diese Praktika anbieten und durchführen können, war eine Anpassung an die in Bayern vereinbarte Mindestvergü­ tung erforderlich.

Die ARK hat daher beschlossen, dass die monatliche Vergütung der Vorpraktikanten/­innen im ersten Vorpraktikantenjahr von 300 auf 450 Euro und für das zweite Vorpraktikantenjahr von 325 auf 500 Euro angehoben wird. Die Regelung tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft. Für vor dem 1. Juli 2018 vereinbarte Vorpraktika, die übertariflich die in Bayern geforderten erhöhten Sätze vereinbart haben, wird hiermit unsere Zustimmung erteilt.

2. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung über die Rechtsverhältnisse der Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/ Jugendhilfe (AR-VP/BAJ)

Unter Beachtung des Mindestlohngesetzes hat die Arbeitsrechtliche Kommission für alle unter die Arbeitsrechtsregelung fallenden Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten die monatliche Vergü­ tung nach den Regelungen des Mindestlohngesetzes (Milog) ab 1. Januar 2016 festgelegt, da es sich nach dem damaligen Stand der Ermittlungen um keine nach einer schulrechtlichen Bestimmung oder einer Ausbildungsordnung geforderten Praktika handelte, die nach §22 Abs. 1 Nr. 1 Milog vom Gesetz und damit auch von der Vergütung nach dem Mindestlohn ausgenommen sind. Im Verlauf des Jahres 2016 hat sich herausgestellt, dass für die Ausbildung zum/r Heilerziehungspfleger/in ein einjähriges Vorpraktikum gefordert wird. Die ARK hat für diese Vorpraktika beschlossen, dass eine monatliche Vergütung zusteht, die sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil – Pflege – richtet. Die Vergütung beträgt

  1. im ersten Jahr 62% der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
  2. mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.
Die Regelung ist rückwirkend ab 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

__ Dieses Infoschreiben im Serviceportal:
www.service-ekiba.de

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