Die Arbeitsrechtliche Kommission der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(ARK) hat in ihrer letzten Sitzung am
29.11.2017 Arbeitsrechtsregelungen beschlossen, die im Gesetzes und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden im Februar 2018 veröffentlicht werden. Zur Umsetzung der
Arbeitsrechtsregelungen hatten wir mit
EMail vom 19.12.2017 informiert. Dieses Schreiben hält die Informationen
für spätere Recherchen fest.
1. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung
der Arbeitsrechtsregelung über die
Rechtsverhältnisse der Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten (AR-VP/KiTa)
Nach §1 der Arbeitsrechtsregelung ist diese für Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in Kindertagesstätten anzuwenden,
die ein Praktikum ableisten, das in Ausbildungs und Prüfungsordnungen oder
ähnlichen Vorschriften als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn einer Schul- oder Hochschulausbildung gefordert
wird, oder das, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, auf Veranlassung der
jeweiligen Ausbildungsstätte als Zulassungsvoraussetzung abgeleistet werden
muss.
In BadenWürttemberg gibt es derartige
Voraussetzungen nicht mehr und die Anwendung der Arbeitsrechtsregelung ist
für diesen Bereich ausgeschlossen. Allerdings sind im Grenzgebiet zu Bayern,
wo zweijährige Praktika im Rahmen des
Sozialpädagogischen Seminars erforderlich sind, diese Voraussetzungen noch
gegeben. Damit die dortigen Kindertagesstätten diese Praktika anbieten und durchführen können, war eine Anpassung an
die in Bayern vereinbarte Mindestvergü
tung erforderlich.
Die ARK hat daher beschlossen, dass die
monatliche Vergütung der Vorpraktikanten/innen im ersten Vorpraktikantenjahr von 300 auf 450 Euro und für das
zweite Vorpraktikantenjahr von 325 auf
500 Euro angehoben wird. Die Regelung tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft. Für vor
dem 1. Juli 2018 vereinbarte Vorpraktika,
die übertariflich die in Bayern geforderten erhöhten Sätze vereinbart haben,
wird hiermit unsere Zustimmung erteilt.
2. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung
der Arbeitsrechtsregelung über die
Rechtsverhältnisse der Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten in der
stationären Behinderten-/Alten-/
Jugendhilfe (AR-VP/BAJ)
Unter Beachtung des Mindestlohngesetzes hat die Arbeitsrechtliche Kommission für alle unter die Arbeitsrechtsregelung fallenden Vorpraktikantinnen und
Vorpraktikanten die monatliche Vergü
tung nach den Regelungen des Mindestlohngesetzes (Milog) ab 1. Januar 2016
festgelegt, da es sich nach dem damaligen Stand der Ermittlungen um keine
nach einer schulrechtlichen Bestimmung
oder einer Ausbildungsordnung geforderten Praktika handelte, die nach §22
Abs. 1 Nr. 1 Milog vom Gesetz und damit auch von der Vergütung nach dem
Mindestlohn ausgenommen sind. Im
Verlauf des Jahres 2016 hat sich herausgestellt, dass für die Ausbildung zum/r
Heilerziehungspfleger/in ein einjähriges Vorpraktikum gefordert wird. Die
ARK hat für diese Vorpraktika beschlossen, dass eine monatliche Vergütung zusteht, die sich nach dem Tarifvertrag für
Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Besonderer Teil – Pflege –
richtet. Die Vergütung beträgt