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Info 2018-1

Arbeitsrechtsregelung zur Änderung von Abschnitt 13 (Kirchenmusikerinnen/ Kirchenmusiker) der Kirchlichen Entgeltordnung

die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden (ARK) hat in ihrer letzten Sitzung am 29.11.2017 die Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die im Gesetzes­ und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden im Februar 2018 veröffentlicht wird. Zur Umsetzung der Arbeitsrechtsregelung hatten wir mit E­Mail vom 19.12.2017 informiert. Dieses Schreiben hält die Informationen für spätere Recherchen fest.

Bei den kirchenmusikalischen Stellen wird nach dem Kirchenmusikgesetz zwischen Kantorenstellen (Master­ und Bachelorstellen, früher „Hauptamtlich“ bzw. A­ und B­Stellen) und Kirchenmusikstellen (früher „Nebenamtlich“ bzw. CStellen) unterschieden. In der Fallgruppe 5 des Abschnitts 13 der Kirchlichen Entgeltordnung war seit 1. März 2017 geregelt, dass Kirchenmusiker/innen mit Hochschulstudium Kirchenmusik oder gleichwertigem Abschluss bei Beschäftigung nach der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt in Entgeltgruppe 9b einzugruppieren waren, unabhängig davon, ob die Vertretung auf einer Kantorenstelle oder Kirchenmusikstelle stattgefunden hat. Dies war bei der Änderung des Abschnitts 13 zum 1. März 2017 nicht beabsichtigt.

Mit der zur Fallgruppe 5 des Abschnitts 13 beschlossenen Änderung wurde das Tätigkeitsmerkmal für Vertretungsdienste nach AR­Einzelentgelt auf Kirchenmusikstellen begrenzt. Die Änderung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Das hat ab 2018 zur Folge, dass Kirchenmusiker mit Hochschulstudium nur dann nach Entgeltgruppe 9b zu vergüten sind, wenn die Vertretungsdienste auf Kirchenmusikstellen stattfinden. Finden die Vertretungsdienste hingegen auf Kantorenstellen statt, dann besteht unter Anwendung des §3 Abs. 1 der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt ab 1. Januar 2018 Anspruch auf Einzelentgelt unter Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Fallgruppe 7ff. des Abschnitts 13 in die Entgeltgruppe 11ff. abhängig davon, welche qualitative Bedeutung der Kantorenstelle zugewiesen ist.

Für Vertretungsdienste nach AR­Einzelentgelt der Kirchenmusiker mit C­Prüfung verbleibt es bei der nach Fallgruppe 3 geregelten Eingruppierung in Entgeltgruppe 6, unabhängig davon, ob es sich um eine Kirchenmusikstelle oder Kantorenstelle handelt. Für Kirchenmusiker ohne Prüfung oder mit D­Prüfung, die Vertretungsdienste nach AR­Einzelentgelt auf Kirchenmusikstellen leisten, verbleibt es ebenfalls bei der nach Fallgruppe 1 bzw. 2 vorgesehenen Eingruppierung in EG 3 bzw. 5.

Die Tabelle Einzelentgelt für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wurde der Änderung nach dieser Arbeitsrechtsregelung entsprechend angepasst und steht als 2018 geltende Version zur Verfügung. Sie ist in unserem Service­Portal abrufbar.

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