die Arbeitsrechtliche Kommission der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(ARK) hat in ihrer letzten Sitzung am
29.11.2017 die Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die im Gesetzes und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden im Februar 2018 veröffentlicht wird. Zur Umsetzung der Arbeitsrechtsregelung hatten wir mit EMail
vom 19.12.2017 informiert. Dieses Schreiben hält die Informationen für spätere
Recherchen fest.
Bei den kirchenmusikalischen Stellen
wird nach dem Kirchenmusikgesetz zwischen Kantorenstellen (Master und Bachelorstellen, früher „Hauptamtlich“ bzw.
A und BStellen) und Kirchenmusikstellen (früher „Nebenamtlich“ bzw. CStellen) unterschieden. In der Fallgruppe 5 des Abschnitts 13 der Kirchlichen
Entgeltordnung war seit 1. März 2017
geregelt, dass Kirchenmusiker/innen
mit Hochschulstudium Kirchenmusik
oder gleichwertigem Abschluss bei Beschäftigung nach der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt in Entgeltgruppe 9b
einzugruppieren waren, unabhängig davon, ob die Vertretung auf einer Kantorenstelle oder Kirchenmusikstelle stattgefunden hat. Dies war bei der Änderung
des Abschnitts 13 zum 1. März 2017 nicht
beabsichtigt.
Mit der zur Fallgruppe 5 des Abschnitts
13 beschlossenen Änderung wurde das
Tätigkeitsmerkmal für Vertretungsdienste nach AREinzelentgelt auf Kirchenmusikstellen begrenzt. Die Änderung
tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Das
hat ab 2018 zur Folge, dass Kirchenmusiker mit Hochschulstudium nur dann
nach Entgeltgruppe 9b zu vergüten sind,
wenn die Vertretungsdienste auf Kirchenmusikstellen stattfinden. Finden die
Vertretungsdienste hingegen auf Kantorenstellen statt, dann besteht unter Anwendung des §3 Abs. 1 der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt ab 1. Januar 2018
Anspruch auf Einzelentgelt unter Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Fallgruppe 7ff. des Abschnitts
13 in die Entgeltgruppe 11ff. abhängig
davon, welche qualitative Bedeutung der
Kantorenstelle zugewiesen ist.
Für Vertretungsdienste nach AREinzelentgelt der Kirchenmusiker mit CPrüfung verbleibt es bei der nach Fallgruppe 3 geregelten Eingruppierung in Entgeltgruppe 6, unabhängig davon, ob es
sich um eine Kirchenmusikstelle oder
Kantorenstelle handelt. Für Kirchenmusiker ohne Prüfung oder mit DPrüfung,
die Vertretungsdienste nach AREinzelentgelt auf Kirchenmusikstellen leisten,
verbleibt es ebenfalls bei der nach Fallgruppe 1 bzw. 2 vorgesehenen Eingruppierung in EG 3 bzw. 5.
Die Tabelle Einzelentgelt für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wurde der Änderung nach dieser Arbeitsrechtsregelung entsprechend angepasst und steht als 2018 geltende Version zur Verfügung. Sie ist in unserem
ServicePortal abrufbar.