Krankenhauspersonal kann für die Zeit des An Dienstkleidung Lohn verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht und Ausziehens seiner
(BAG) in Erfurt entschieden. Geklagt hatte ein Krankenpfleger aus Niedersachsen. Sei die genaue Umkleidezeit nicht ermittelbar, könne sie für die
Entlohnung geschätzt werden, entschieden die Richter. Laut BAG handelt es
sich beim An und Ablegen "besonders auffälliger Dienstkleidung" um vergütungspflichtige Arbeit. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die
Kleidung vorschreibt. Dann kann selbst der Weg zur Umkleide als Arbeitszeit
gewertet werden. Wenn die Dienstkleidung allerdings zu Hause angelegt werden kann und nicht besonders auffällig ist, gibt es keine Vergütung. Gleiches
gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskleidung privat nutzen darf.
___ Verfahren nach Hannover zurückverwiesen
Der Fall war zuvor vor dem Landesarbeitsgericht in Hannover verhandelt worden. Dorthin hat das BAG das Verfahren nun wieder zurückverwiesen. Das
Landesarbeitsgericht Hannover muss nun prüfen, inwieweit etwaige tarifliche Bestimmungen eine Vergütung der Umkleidezeiten ausschließen. Auch
die Dauer Umkleidezeit sei unklar.
___ Pfleger fordert 464,20 Euro von Klinik
Der Krankenpfleger, der in einem Kreiskrankenhaus arbeitet, hatte von seinem Arbeitgeber 464,20 Euro verlangt. Er habe an 100 Werktagen durchschnittlich zwölf Minuten pro Arbeitstag mit dem An und Ablegen seiner Dienstkleidung und der Desinfektion seiner Hände verbracht, so der Mann. Diese Zeiten seien nicht vergütet worden. Die Klinik dagegen argumentierte, der Pfleger könne seine Dienstkleidung zu Hause an oder ablegen. Das jedoch sei einem Arbeitnehmer bei "auffälliger Dienstkleidung" nicht zuzumuten, befand
das BAG. Diese sei auch auffällig, wenn kein Logo oder Ähnliches aufgedruckt
sei. "An der Offenlegung seiner beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten hat
der Arbeitnehmer regelmäßig kein eigenes Interesse", so das Gericht.
Die vom Krankenpfleger anberaumten 30 Sekunden pro Tag für die Händedesinfektion zählen nach Auffassung des Gerichts dagegen nicht als zu vergütende Überstunden. Diese sei im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit vorzunehmen.