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Info 2018-1

Leiharbeit - Wann ist diese gegeben?

W echselt der Arbeitnehmer in nerhalb des Gemeinschafts­ ­ betriebs den Arbeitsplatz, so liegt keine Leiharbeit vor, hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg­Vorpommern entschieden.

In dem konkreten Fall ging es um eine beim Universitätsklinikum angestellte Krankenschwester, welche die Zahlung von Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag des Klinikums verlangte. Das Klinikum hat begründet, mit einem "gemeinnützigen Verein für chronische Nierenkranke" ein Dialysezentrum zu betreiben, in dem die Krankenschwester sodann arbeitet. Das Arbeitsverhältnis wurde von dem gemeinnützigen Verein übernommen, und sie wurde dementsprechend vergütet. Nach einem Kooperationsvertrag waren die Klinik und der gemeinnützige Verein gemeinsam verantwortlich für das Zentrum, und jeder führte die ihm übertragene Weisungsbefugnis aus.

Nach §1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) liegt erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung dann vor, wenn von dem Arbeitgeber - also dem Verleiher - die Arbeitskraft einem Dritten - dem Entleiher - zur Verfügung gestellt wird, der Leiharbeiter in dem Betrieb des Entleihers eingegliedert wird und er die Arbeit nur auf Weisung und im Interesse des Entleihers tätigt.

Also ein Vertrag des Leiharbeiters besteht nur mit dem Verleiher.

Das Landesarbeitsgericht MecklenburgVorpommern hat somit klargestellt, dass keine Arbeitsüberlassung vorläge, wenn die Arbeitnehmerin in einen Gemeinschaftsbetrieb delegiert wird, zu dessen gemeinsamer Leitung sich der Arbeitgeber und das Drittunternehmen auch stillschweigend verbunden haben.

Kennzeichnend für einen gemeinsamen Betrieb sei dabei, dass beide Unternehmen die Betriebsmittel, seien es Arbeitsmittel oder das Knowhow für einen gemeinsamen Zweck gebrauchen. Außerdem sei bedeutend, dass das Personal Weisungen beider Unternehmen unterstellt sei. Dabei sei bloßes "Zurverfü­ gungstellen" von Arbeitnehmern durch eine Seite ausreichend.

In dem Fall, den das LAG Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden hatte, wurde klargestellt, dass das Klinikum und auch der gemeinnützige Verein nach Ansicht des Gerichts unter einer gemeinsamen Leitung des Zentrums in beiderseitigem Interesse gleichberechtigt arbeiten. Dabei unterlag das Personal nicht nur den Weisungen einer Seite. Beide Unternehmen stellen Personal und Betriebsmittel zur Verfügung. Der Verein brachte die Dialysegeräte mit, das Klinikum stellte das Grundstück bereit.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat somit die Berufung in dem Verfahren zurückgewiesen, da das Arbeitsverhältnis nicht auf die Klinik übergegangen ist und daher auch kein Entgelt nach dem Tarifvertrag gefordert werden kann.

LAG Mecklenburg-Vorpommern
13.06.2017, Aktenzeichen: 5 SA 209/16

__ Hubert Baalmann
Gewerkschaftssekretär

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