W echselt der Arbeitnehmer in nerhalb des Gemeinschafts
betriebs den Arbeitsplatz, so liegt keine
Leiharbeit vor, hat das Landesarbeitsgericht MecklenburgVorpommern entschieden.
In dem konkreten Fall ging es um eine
beim Universitätsklinikum angestellte
Krankenschwester, welche die Zahlung
von Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag
des Klinikums verlangte. Das Klinikum
hat begründet, mit einem "gemeinnützigen Verein für chronische Nierenkranke" ein Dialysezentrum zu betreiben, in
dem die Krankenschwester sodann arbeitet. Das Arbeitsverhältnis wurde von
dem gemeinnützigen Verein übernommen, und sie wurde dementsprechend
vergütet. Nach einem Kooperationsvertrag waren die Klinik und der gemeinnützige Verein gemeinsam verantwortlich
für das Zentrum, und jeder führte die ihm
übertragene Weisungsbefugnis aus.
Nach §1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) liegt erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung
dann vor, wenn von dem Arbeitgeber -
also dem Verleiher - die Arbeitskraft einem Dritten - dem Entleiher - zur Verfügung gestellt wird, der Leiharbeiter in
dem Betrieb des Entleihers eingegliedert
wird und er die Arbeit nur auf Weisung
und im Interesse des Entleihers tätigt.
Also ein Vertrag des Leiharbeiters besteht
nur mit dem Verleiher.
Das Landesarbeitsgericht MecklenburgVorpommern hat somit klargestellt, dass
keine Arbeitsüberlassung vorläge, wenn
die Arbeitnehmerin in einen Gemeinschaftsbetrieb delegiert wird, zu dessen
gemeinsamer Leitung sich der Arbeitgeber und das Drittunternehmen auch stillschweigend verbunden haben.
Kennzeichnend für einen gemeinsamen
Betrieb sei dabei, dass beide Unternehmen die Betriebsmittel, seien es Arbeitsmittel oder das Knowhow für einen gemeinsamen Zweck gebrauchen. Außerdem sei bedeutend, dass das Personal
Weisungen beider Unternehmen unterstellt sei. Dabei sei bloßes "Zurverfü
gungstellen" von Arbeitnehmern durch
eine Seite ausreichend.
In dem Fall, den das LAG Mecklenburg-Vorpommern zu entscheiden hatte, wurde klargestellt, dass das Klinikum und
auch der gemeinnützige Verein nach Ansicht des Gerichts unter einer gemeinsamen Leitung des Zentrums in beiderseitigem Interesse gleichberechtigt arbeiten. Dabei unterlag das Personal nicht
nur den Weisungen einer Seite. Beide
Unternehmen stellen Personal und Betriebsmittel zur Verfügung. Der Verein
brachte die Dialysegeräte mit, das Klinikum stellte das Grundstück bereit.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat somit die Berufung in
dem Verfahren zurückgewiesen, da das
Arbeitsverhältnis nicht auf die Klinik
übergegangen ist und daher auch kein
Entgelt nach dem Tarifvertrag gefordert
werden kann.
LAG Mecklenburg-Vorpommern
13.06.2017, Aktenzeichen: 5 SA 209/16
__ Hubert Baalmann
Gewerkschaftssekretär