Der Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum
KAT ist am 1. April 2017 in Kraft getreten.
Die Aufwertung des Erziehungsdienstes ist auch im KAT gelungen.
Im Übrigen wurden noch einige Änderungen im Bereich des Friedhofsdienstes vereinbart.
Folgende Verbesserungen konnten erreicht werden (Abt. 3 - Erziehungsdienst)
ab 1. April 2017
__ alle Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppen K4 - K11 erhalten eine Zulage in Höhe von 50,00 Euro
__ Heilpädagoginnen und Leitungen einer Kita mit mindestens 10 Gruppen
(K 11) bekommen nach 18 Jahren Erfahrungszeit eine monatliche Zulage
in Höhe von 176,00 Euro.
Bisher erhielten diese Zulage nach Vorbemerkung 3 nur Kindertagesstättenleitungen in den Entgeltgruppen K7 - K10.
ab 1. Juli 2017
__ Arbeitnehmerinnen in den Entgeltgruppen K7 – K11 erhalten eine weitere Zulage in Höhe von 50,00 Euro auf
insgesamt 100,00 Euro.
Ab dem 1. Oktober 2017 ändert sich für
einige Kitaleitungen die Eingruppierung
bzw. die Zuweisung der Protokollnotiz 1.
(Protokollnotiz 1 beinhaltet die Zulage in
Höhe der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der entsprechenden Stufe
der Entgeltgruppe und der gleichen Stufe der nächst höheren Entgeltgruppe).
Neben den oben beschriebenen Zulagen
erhält die
__ Kitaleitung mit mindestens 2 Gruppen
Protokollnotiz Nr. 1
__ Kitaleitung mit mindestens 4 Gruppen
Protokollnotiz Nr. 1
__ Kitaleitung mit mindesten 5 Gruppen
wird höhergruppiert in K10
__ Kitaleitung mit mindestens 7 Gruppen
erhält ebenso Protokollnotiz Nr. 1.
Besonderheiten innerhalb der Grenzen
Hamburgs.
Die in Schleswig-Holstein zeitlich gestaffelten Änderungen werden in Hamburg
bereits am 1. Januar 2017 wirksam.
Die oben bezeichneten Zulagen und Neueingruppierungen gelten dann bereits
ab dem 1. Januar 2017.
Außerdem bestimmt die neue Protokollnotiz Nr. 3 zur Entgeltordnung, dass Arbeitnehmerinnen, die überwiegend in
einer Kindertagesstätte innerhalb der
Grenzen Hamburgs tätig sind, ein um jeweils eine Stufe höheres Entgelt vorweg
gewährt wird.
Zudem wird nach 18 Jahren Erfahrungszeit ein um 3% gegenüber der 5. Entgeltstufe erhöhtes Entgelt gewährt.
Als eine weitere wichtige Änderung nicht
nur für den Bereich des Erziehungsdienstes wird ein neuer Absatz in §14
eingefügt.
Diese Vorschrift ist auf alle Mitarbeiterinnen im KATBereich anzuwenden.
§14 Abs. 3a ermöglicht dem Anstellungsträger zur Deckung des Personalbedarfs
oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften, ein bis zwei Stufen ganz oder teilweise vorweg zu gewähren.
Im Übrigen können die Kolleginnen und
Kollegen in der Entgeltstufe 5 bis zu 15%
der Stufe 2 zusätzlich erhalten.
Diese Vorschrift ist nicht ganz unproblematisch, da sie als KannVorschrift ausgestaltet wurde. Dennoch wird hier die
bisher nicht vorgesehene Möglichkeit einer höheren Entlohnung normiert.
Die Kolleginnen und Kollegen sollten hier
ihre Anstellungsträger auf die Neuerung
hinweisen und ggf. Stufenerhöhungen
beantragen.
Änderung im Friedhofsdienst (Abt. 4):
__ Es gibt eine neue Definition der Leitungsfunktion:
Der Begriff des Wirtschaftsbetriebs
fällt weg und wird durch die Leitung
ersetzt. Es gibt dann einen Aufgabenkatalog, der für die Leitung erfüllt sein
muss.
Zu diesem Aufgabenkatalog gehört dann:
__ Aufstellung des Wirtschafts-/Haushaltsplans
__ Aufstellung der prüffähigen Jahresrechnung mit Gewinn- und Verlustrechnung
__ Erstellung der Kostenrechnung und
Wirtschaftlichkeitsvergleiche
__ und Berechnung der Nutzungsentgelte und Entgelte.
Außerdem wird der Begriff angelegte Flä
che wie folgt erläutert:
Angelegte Fläche ist die Fläche, die nicht
Erweiterungsland ist und durch eine
Wegeführung erschlossen und bewirtschaftet wird.
Im Übrigen wurde eine Eingruppierungsalternative geschaffen, für die Fälle, in
denen die Arbeitnehmer auch eine Leitungsfunktion auf dem Friedhof wahrnehmen, ohne aber die obigen Voraussetzungen (Aufgabenkatalog) zu erfüllen.
Die Arbeitnehmerin nimmt dann zwar
auch eine Leitungsfunktion auf dem
Friedhof wahr, die aber nicht ganz der
oben bezeichneten Leitung entspricht.
Die Arbeitnehmer müssen die organisatorische Verantwortung tragen und
es muss Weisungsbefugnis gegenüber
mindestens einer Arbeitnehmerin bestehen.
In der Änderungsfassung wurde mit uns,
der Kirchengewerkschaft, im Übrigen
noch eine weitere Entgeltgruppe, die K
13, eingeführt.
Erforderlich ist hier die Leitung eines
oder mehrerer Friedhöfe mit mindestens 40 Hektar angelegter Fläche.
In der Fassung mit ver.di gibt es diese Änderung nicht.
Wir gehen davon aus, dass in den betreffenden Fällen unsere Fassung Anwendung findet.
Wir sind der Auffassung, dass wir mit
den Änderungen sehr zufrieden sein können.
Wir bleiben dran, weitere Verbesserungen für die Kolleginnen und Kollegen
zu erreichen.
Eure Tarifkommission LV Nord