Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT
Vergütungsgruppe III
1. a)Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblichaus der Vergütungsgruppe IV a Fall­grup­pe 1 a heraushebt. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fall­grup­pe 1 a heraushebt, nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fall­grup­pe 1 a. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

2. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fall­grup­pe 10 heraushebt.

a) Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen  zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fall­grup­pe 2 heraushebt.

b) Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen  zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fall­grup­pe 10 heraushebt, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fall­grup­pe 10 a.

c) Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen  zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fall­grup­pe 21 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fall­grup­pe 10. (Die Fall­grup­pe 3 bezieht sich auf  vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte) 

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