Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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April 2016

Dritter Weg

Die Kirchen praktizieren im Arbeitsrecht einen vom öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft unterschiedenen, sog.

Dritten Weg.

Unter dem ersten Weg versteht man, dass die arbeitsrechtlichen Bedingungen allein durch den Arbeitgeber festgelegt und bestimmt werden. (das sogenannte Heimleiter- oder Gemeindevorsteherprinzip).

Der zweite Weg bezeichnet das Aushandeln der Arbeitsbedingungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (oder einzelnen Arbeitgebern) mit Streik, Aussperrung und Tarifverträgen.

Beim Dritten Weg werden Arbeits- und tarifrechtliche Grundlagen durch die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) festgelegt. Das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und das Zustimmungs- und Anwendungsgesetz der Evangelischen Kirche in Baden, in welchen dieser Dritte Weg geregelt ist, betonen in besonderem Maße die Dienstgemeinschaft zwischen Dienstgebern (Arbeitgeberseite) und Dienstnehmern (Arbeitnehmerseite)

=> Gesetzestexte

=> Arbeitsrechtliche Kommission (ARK)

=> Mitarbeitervertretungsgesetz

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