Kirchengewerkschaft
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September 2014

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 10
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/ Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter von Diakonie-/Sozialstationen

Entgeltgruppe 8

Fall­grup­pe 1
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4)


Entgeltgruppe 9a

Fall­grup­pe 2
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4)

Fall­grup­pe 3
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4)


Entgeltgruppe 9b

Fall­grup­pe 4
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4)

Fall­grup­pe 5
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4)


Entgeltgruppe 10

Fall­grup­pe 6
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4)

Fall­grup­pe 7
Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4)


Entgeltgruppe 11

Fall­grup­pe 8
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3 und 4)


Protokollerklärungen:

Nr. 1
Der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation obliegen im Rahmen der eingeräumten Vertretungsvollmacht, die sich mindestens auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung erstrecken muss, in der Regel folgende Aufgaben:

1. Leitung der Diakonie-/Sozialstation in den Bereichen allgemeine Verwaltung und Personalverwaltung einschließlich der Verantwortung für

a) Wirtschaftsführung
b) Buchführung
c) Erstellung des Wirtschaftsplanes
d) Erstellung des Jahresabschlusses der Sozial-/Diakoniestation sowie
e) Abrechnung der Leistungen mit den Kostenträgern.

2. Vertretung der Diakonie-/Sozialstation gegebenenfalls zusammen mit der Pflegedienstleitung und unter Absprache mit den zuständigen Organen des Rechtsträgers der Sozial-/Diakoniestation gegenüber Kooperationspartnern, Kirchengemeinden, Krankenpflegevereinen, staatlichen Behörden und Stellen, Krankenkassen, Pflegekassen, dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. einschließlich der Pflege der Kontakte zu diesen Institutionen und Einrichtungen.

Nr. 2
Verwaltungsleiterin bzw. Verwaltungsleiter nach diesem Abschnitt ist, wer die Aufgaben nach Protokollerklärung 1 auszuüben hat, ohne dass ihm die rechtliche Vertretung für die laufenden Geschäfte obliegt.

Nr. 3
Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:

unter 75 Punkte Kategorie 1
ab 75 Punkte Kategorie 2
ab 150 Punkte Kategorie 3
ab 300 Punkte Kategorie 4

Nr. 4
Die Punktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt, aus folgenden Kriterien des laufenden Geschäftsjahrs ermittelt:

(Sofern eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer oder eine Verwaltungsleiterin bzw. ein Verwaltungsleiter für mehrere Diakonie-/Sozialstationen tätig ist, wird die Punktzahl aus der Summe der zugrunde zu legenden Kriterien ermittelt.)

1. Summe der Erträge der geprüften Gewinn- und Verlustrechnung des vorvergangenen Geschäftsjahres bereinigt um die Lebenshaltungskostensteigerung

- je angefangene 50.000,00 Euro 3 Punkte

2. Summe der geprüften Bilanz des vorvergangenen Geschäftsjahres bereinigt um die Lebenshaltungskostensteigerung

- je angefangene 50.000,00 Euro 3 Punkte

3. Die Kriterien nach Nummern 1 und 2 sind auf das Jahr 1991 (Jahr, das der erstmaligen Einführung dieser Entgeltordnung (Einzelgruppenplan 62) zu Grunde lag) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 1991 Jahresdurchschnitt = 83,7/Preisbasisjahr 2000 = 100).

4. Betrieb einer nach den Richtlinien des Landes Baden-Württemberg geförderten Nachbarschaftshilfe

- 10 Punkte

5. Betrieb einer teilstationären Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege), einer Kurzzeitpflege, einer nicht geförderten Nachbarschaftshilfe, von Essen auf Rädern, von betreutem Wohnen, von mobilen sozialen Hilfsdiensten sowie weitere Dienste und Aufgaben, soweit diese nach ihrem Schwierigkeitsgrad und Umfang mit den vorgenannten Diensten und Aufgaben vergleichbar sind

- je Betrieb 5 Punkte

Zahl der Mitarbeiterstellen (ohne Geschäftsführer/Verwaltungsleiterstelle)

- je angefangene Stelle 3 Punkte

(Soweit die Punktebemessung von der Zahl der Mitarbeiterstellen abhängt,

a. ist es unschädlich, wenn im Steilenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b. zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
c. werden Nachbarschaftshelferinnen/Nachbarschaftshelfer sowie Helferinnen/Helfer im mobilen sozialen Dienst, soweit sie in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, berücksichtigt,
d. werden die Stellen von Zivildienstleistenden zu einem Drittel angerechnet,
e. werden die Stellen der von Kooperationspartnern in einem Arbeitsverhältnis Beschäftigten zu einem Drittel angerechnet.)

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