Kirchengewerkschaft
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September 2014

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 15
Leiterinnen und Leiter von Alten- und Pflegeheimen, Kurzzeitpflege- und Tagespflegeeinrichtungen

Entgeltgruppe 9b

Fall­grup­pe 1
Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit weniger als 50 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Fall­grup­pe 2
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen und Leitern der Fallgruppe 3 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 4)

Fall­grup­pe 3
Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Fall­grup­pe 4
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen und Leitern der Fallgruppe 6 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)


Entgeltgruppe 10

Fall­grup­pe 5
Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 4)

Fall­grup­pe 6
Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Fall­grup­pe 7
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen und Leitern der Fallgruppe 8 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 4).


Entgeltgruppe 11

Fall­grup­pe 8
Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 4)

Fall­grup­pe 9
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Leiterinnen und Leitern der Fallgruppe 10 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)


Entgeltgruppe 12

Fall­grup­pe 10
Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen mit mindestens 200 Plätzen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3)


Protokollerklärungen:

Nr. 1
Die Erfordernisse an die Ausbildung richten sich nach dem Heimgesetz.

Nr. 2
Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.

Nr. 3
Diese Fallgruppe gilt auch für Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen, wenn neben mindestens 150 Plätzen in Alten- und Pflegeheimen weitere Angebote der offenen und/oder teil-stationären Altenhilfe vorhanden sind.

Nr. 4
Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im Wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und die Befugnis zur Einstellung des Heimpersonals im Rahmen eines Stellenplanes im Wesentlichen übertragen werden.

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