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November 2018
gültig ab 1. Januar 2018

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 25
Forstwirte

Entgeltgruppe 5

Fall­grup­pe 1
Mitarbeitende mit abgeschlossener Ausbildung zum Forstwirt

Entgeltgruppe 6

Fall­grup­pe 2
Mitarbeitende der Fallgruppe 1, die zu mindestens einem Drittel oder in einem Revier von mehr als 1500 ha Größe, hochwertige Tätigkeiten verrichten (Protokollerklärung Nr. 1) und mindestens 5-jähriger praktischer Berufserfahrung.

Entgeltgruppe 7

Fall­grup­pe 3
Mitarbeitende der Fallgruppe 1, die zu mindestens einem Drittel oder in einem Revier von mehr als 1500 ha Größe, besonders hochwertige Tätigkeiten verrichten. (Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 8

Fall­grup­pe 4
Mitarbeitende mit abgeschlossener Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister, die durch schriftliche Anordnung als solche bestimmt sind.

Protokollerklärungen:

Nr. 1 Hochwertige Tätigkeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Mitarbeitenden Anforderungen stellen, die über das Maß hinausgehen, das von solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann. Darunter fallen z.B. das selbständige Planen und Durchführen von Kulturarbeiten, vorbeugende Maßnahmen im Waldschutz u.a.

Nr. 2 besonders hochwertige Tätigkeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern. Darunter fallen z.B.: das Begleiten des Durchführens der Holzernte durch Dienstleister, hiebsvorbereitenden Maßnahmen, inklusive Z-Baum Auswahl, Ausbildertätigkeiten u.a

Nr. 3 Mitarbeitende, die schon vor dem 1. Januar 2018 beschäftigt waren und ihre Tätigkeit über dieses Datum hinaus unverändert fortführen, erhalten für das Jahr 2017 eine Einmalzahlung in Höhe von 600 Euro, soweit sie in Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind und in Höhe von 1200 Euro, soweit sie in Entgeltgruppe 7 eingruppiert sind.

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