Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

aus           an

September 2014

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 3
Mitarbeitende in Diakonie-/Sozialstationen (Gemeindekrankenpflege)

Entgeltgruppe KR 3a

Fall­grup­pe 1
Pflegehelferinnen und Pflegehelfer.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)


Entgeltgruppe KR 4a

Fall­grup­pe 2
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit sowie Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1)


Entgeltgruppe KR 8a

Fall­grup­pe 3
Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der Gemeindekrankenpflege.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr.1 und 7)


Entgeltgruppe KR 9a

Fall­grup­pe 4
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 3 mit einer Zusatzausbildung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 7)


Entgeltgruppe KR 9b

Fall­grup­pe 5
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1,4, 5 und 6)

Fall­grup­pe 6
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 3, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Pflegedienstleiterin bzw. des Pflegedienstleiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 3, 4, 5 und 6)


Entgeltgruppe KR 9c

Fall­grup­pe 7
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1, 4, 5 und 6)

Fall­grup­pe 8
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 3, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Pflegedienstleiterin bzw. des Pflegedienstleiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1, 3, 4, 5 und 6)


Entgeltgruppe KR 9c

Fall­grup­pe 7
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1, 4, 5 und 6)

Fall­grup­pe 8
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 3, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Pflegedienstleiterin bzw. des Pflegedienstleiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3 bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1, 3, 4, 5 und 6)


Entgeltgruppe KR 9d

Fall­grup­pe 9
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3.
(Hierzu Protokollerklärung Nr.1, 4, 5 und 6)

Fall­grup­pe 10
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 3, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Pflegedienstleiterin bzw. des Pflegedienstleiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4 bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1, 3, 4, 5 und 6)


Entgeltgruppe KR 10a

Fall­grup­pe 11
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 3 als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1, 4, 5 und 6)

nach oben

Protokollerklärungen:

Nr. 1
Mitarbeitende, die nach dieser Entgeltordnung eingruppiert sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.


Nr. 2
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales kann in der Gemeindekrankenpflege oder in einer für die Tätigkeit gleichwertigen und förderlichen staatlich anerkannten Ausbildung erfolgt sein.


Nr. 3
Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht Vertreterinnen bzw. Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.


Nr. 4
Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach den Punkten:

unter  100 Punkte  Kategorie 1 
ab  100 Punkte  Kategorie 2 
ab  200 Punkte  Kategorie 3 
ab  350 Punkte  Kategorie 4 

Mitarbeitende als Pflegedienstleiterin bzw. Pflegedienstleiter von Diakonie-/Sozialstationen mit mehr als 45 unterstellten Personen sind nach Anlage 1 Teil I des TV Entgeltordnung Bund eingruppiert.


Nr. 5
Die Punktzahlen der Kategorien nach Protokollerklärung Nr. 4 werden aus folgenden Kriterien ermittelt:

1. Der Zahl, der der Pflegedienstleitung am 31. Dezember eines Kalenderjahres unterstellten Personen

- je Person 6 Punkte.

Dabei werden angerechnet:

a) Personen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent und mehr voll und
b) Personen mit einem Beschäftigungsgrad unter 50 Prozent zur Hälfte,

unabhängig von der Zahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen.

c) Krankenpflege-, Altenpflege- und Familienpflegeschüler – sofern die Sozialstation Träger der Ausbildung ist – im Verhältnis 3:1,

d) Praktikantinnen und Praktikanten, die aufgrund ihrer Ausbildungsordnung ein Praktikum absolvieren je nach Anzahl der Praktikantenwochen im Kalenderjahr.

2. Der Summe der abgerechneten Leistungsentgelte in einem Wirtschaftsjahr

- je angefangene 50.000 Euro 3 Punkte.

Der Betrag von 50.000 Euro ist auf das Jahr 2001 (Jahr, das der erstmaligen Einführung dieser Entgeltordnung zu Grunde lag) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 2001 Jahresdurchschnitt = 102,2/Preisbasisjahr 2000 = 100).)


3. Zusätzlichen regelmäßig beanspruchten Diensten, sofern der Betreuungsbetrieb der Pflegedienstleitung unterstellt ist,

- je Dienst 10 Punkte.

Solche Dienste sind insbesondere:

a) Tagespflege
b) Kurzzeitpflege
c) Nachtpflege
d) Nachbarschaftshilfe
e) Essen auf Rädern
f) Mobiler sozialer Hilfsdienst
g) Haus- und Familienpflege
h) Hospizdienst
i) Selbsthilfegruppen, Gesprächskreise und Schulungen, von denen mindestens zwei durchgeführt werden müssen.

4. Angebote von Spezialpflege

- je Angebotsgruppe 5 Punkte.

Unter Spezialpflege im Sinne dieser Kategorie fallen Pflegeformen, für die spezielle Schulungsmaßnahmen notwendig sind, die eines vermehrten Zeitaufwandes bedürfen, regelmäßig in Anspruch genommen werden und als eigene Leistung definiert sind.


5. Zusätzliche Kriterien:

Für besondere zusätzlich übertragene Aufgaben von besonderer Verantwortung können

- bis zu 5 zusätzliche Punkte

angerechnet werden.


Nr. 6
Für die Erhebung der Kriterien nach Protokollerklärung Nr. 5 zählt das Datum der Feststellung im Jahresabschluss. Bei Verzögerung der Prüfung gilt der ungeprüfte Jahresabschluss. Die Veränderung in der Eingruppierung erfolgt zum 1. Januar des Folgejahres. Soweit eine Rückgruppierung erfolgt, wird der Differenzbetrag zur bisherigen Vergütung durch eine aufzehrbare Zulage gewährt. Angerechnet werden hierbei alle persönlichen oder allgemeinen Vergütungserhöhungen.


Nr. 7
Mitarbeitende, denen durch ausdrückliche Anordnung die Bereichsleitung einer Diakonie-/Sozialstation übertragen ist, erhalten eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen Kr 9a und Kr 9b, Stufe 5. Eine Bereichsleitung liegt vor, wenn in großen Diakonie-/Sozialstationen einer Pflegefachkraft für einen Bereich die Pflegeorganisation einschließlich der Personalverantwortung für mehrere Personen übertragen worden ist.

nach oben

home 1. |     news 2. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Termine 7. |     Kontakt & Impressum 8. ]