Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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ab 1. März 2017

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 5
Dorfhelferinnen und Dorfhelfer/ Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege

Entgeltgruppe 2

Fall­grup­pe 1
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung.


Entgeltgruppe 3

Fall­grup­pe 2
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung.


Entgeltgruppe 4

Fall­grup­pe 3
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)


Entgeltgruppe 6

Fall­grup­pe 4
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen, mindestens zweijährigen Ausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)


Entgeltgruppe 8

Fall­grup­pe 5
Haus- und Familienpflegerinnen, sowie Haus- und Familienpfleger, Dorfhelferinnen und Dorfhelfer jeweils mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)


Protokollerklärungen

:

Nr. 1
Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.

Nr. 2
Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluss des Berufspraktikums gleich.

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