Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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ab 1. März 2017

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 7
Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone/ Jugendreferentinnen und Jugendreferenten

Entgeltgruppe 9a

Fall­grup­pe 1
Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit anderer kirchlich anerkannter Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 10

Fall­grup­pe 2
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 1 nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung.

Fall­grup­pe 3
Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Hochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 11

Fall­grup­pe 4
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 2 oder 3, deren Tätigkeit sich durch besondere Verantwortung oder Bedeutung heraushebt.
(Protokollerklärung Nr. 1)

Fall­grup­pe 5
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 2 oder 3 mit abgeschlossener qualifizierter Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 12

Fall­grup­pe 6
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 4, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung und Bedeutung ihres Aufgabengebietes erheblich heraushebt.
(Protokollerklärungen Nr. 3)

Protokollerklärungen:

Nr. 1
Solche Tätigkeiten sind z. B. Leitungsaufgaben; schwierige oder umfangreiche Koordinationsaufgaben; Grundsatz-, Planungs- oder Fortbildungsaufgaben (z. B. als Referentin bzw. Referent im Amt für Jugendarbeit, Beauftragung mit Verwaltungsaufgaben nach § 5 Abs. 2 GDG i. V. m. § 3 Abs. 1 Dienstgruppen-RVO).

Nr. 2
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung oder durch eine andere kirchlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung vermittelt wird.

Nr. 3
Soweit aufgrund von Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 und höher der Anlage 1 Teil 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes erfüllt sind, erfolgt die Eingruppierung nach diesen Tätigkeitsmerkmalen.

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