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März 2023
Kirchenrecht Nr.: 924.600

Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG nicht regelmäßig eingesetzte Aushilfen oder Vertretungskräfte
(AR-Einzelentgelt)

=> Rundschreiben des EOK zum Thema [öffnet in eigenem Fenster / 151 kb]

Vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 3/2006 S. 81)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juli 2006 (GVBl. Nr. 11/2006 S. 227),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. November 2009 (GVBl. Nr. 1/2010 S. 1),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Mai 2010 (GVBl. 9/2010 S. 144),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Mai 2013 (GVBl. 11/2013 S. 214),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. März 2016 (GVBl. 6/2016 S. 92),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. Dezember 2019 (GVBl. 2/2020 S. 33),
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 1. Februar 2023 (GVBl. 3/2023 Teil I Nr. 25 S. 46).

Inhalt [nicht amtlich]
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anwendung des BGB und von Arbeitsrechtsregelungen
§ 3 Einzelentgelt
§ 4 Zeitansätze für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
und Religionslehrerinnen/Religionslehrer

§ 5 Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner -gestrichen-
§ 6 Pauschalbesteuerung und Überwälzung
§ 7 Betriebliche Altersversorgung -gestrichen-
§ 8 In-Kraft-Treten
Anlage zu § 4 Abs. 1
§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit
§ 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte



§ 1 Geltungsbereich

[Fassung bis 31.12.2012]
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse

1. der kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
2. der Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner

der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.

[Fassung ab 01.01.2013 bis 31. Oktober 2019]
(1) 1Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung

1. auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt sind (die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird), und

[Fassung ab 1. November 2019]

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse

1. auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt sind und
2. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die voraussehbar nicht regelmäßig als Aushilfe oder Vertretungskraft eingesetzt werden und unter Inanspruchnahme der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] in einem steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfreien Arbeitsverhältnis stehen, das die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV erfüllt,

im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.

2Gleiches gilt, wenn Beschäftigungsverhältnisse nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ein einheitliches Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber bilden.

(2) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.

(3) 1Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Arbeitsverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. 2Für Sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung

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§ 2 Arbeitsvertragliche Grundlagen

1Die unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden Arbeitsverhältnisse sind vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen. 2Arbeitsvertragliche Grundlagen sind die gesetzlichen Bestimmungen.

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§ 3 Einzelentgelt

[Fassung bis 31.12.2012]
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dieser Arbeitsrechtsregelung erhalten für die vereinbarungsgemäß geleisteten Arbeitsstunden ein Einzelentgelt, bei dem die originäre Eingruppierung entsprechend der Bestimmungen der AR-M maßgeblich ist.

(2) 1Das Einzelentgelt bemisst sich nach dem jeweiligen Entgelt der Tabellen der Anlage A (Bund) und der Anlagen C zu § 56 TVöD-BT-V / § 52 TVöD-BT-B. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit förderlicher Qualifikation oder mit einjähriger Berufserfahrung ist die Stufe 3 der Tabelle maßgeblich. 3Für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Eingangsstufe der Tabelle. 4Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils wird das in Monatsbeträgen festgelegte Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten geteilt.


[Fassung ab 01.01.2013, Absatz 2 Satz 4 ab 01.07.2016]
(1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 und 2 erhalten für jede geleistete Arbeitsstunde ein Einzelentgelt entsprechend der für die Eingruppierung nach AR-M maßgeblichen Entgeltgruppe i. V. m. dem Tabellenentgelt nach Absatz 2. 2Weitere Entgeltansprüche bestehen nicht.

(2) 1Das Tabellenentgelt richtet sich nach der für die Tätigkeit entsprechend AR-M jeweils maßgeblichen Monatstabelle. 2Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne förderliche Qualifikation oder Berufserfahrung ist die Eingangsstufe der Tabelle maßgeblich. 3Ansonsten richtet sich das Tabellenentgelt nach Stufe 3. 4Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Entgelts wird das in Monatsbeträgen festgelegte Entgelt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. § 6 TVöD-Bund und § 4 Nr. 6 Abs. 1 AR-M eines entsprechend Vollbeschäftigten geteilt.

(3) An Schülerinnen/Schüler bzw. Studentinnen/Studenten kann anstelle des Einzelentgelts das ortsübliche Entgelt, mindestens jedoch 60 % des Einzelentgelts nach Stufe 3 gezahlt werden. (Anmerkung 1)

§ 4 Zeitansätze für Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
und Religionslehrerinnen/Religionslehrer

1Zur Bemessung des Einzelentgelts für kirchenmusikalische Einzeldienste werden die Arbeitsstunden nach Anlage zu § 4 zugrunde gelegt und das Stundenentgelt um den Faktor 2 erhöht. 2Mit der Faktorisierung wird die Bereithaltung der kirchenmusikalischen Qualität vergütet.

[bis 31. Oktober 2019]
(1)Zur Bemessung des Einzelentgelts der Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker sind für die kirchenmusikalischen Einzeldienste die pauschalen Zeitansätze der Anlage zu dieser Arbeitsrechtsregelung zugrunde zu legen.

[aufgehoben ab 01.07.2016]
(2) Zur Bemessung des Einzelentgelts für Religionslehrerinnen/Religionslehrer werden einschließlich der Vorbereitungszeit als Arbeitszeit bei Unterrichtserteilung an

1. Grund- und Hauptschulen der 28-igste Teil einer Vollbeschäftigung (derzeit 1,39 Stunden) und

2. anderen Schulen der 27-igste Teil einer Vollbeschäftigung (derzeit 1,44 Stunden)

für jede Unterrichtsstunde zugrunde gelegt.

[ab 01.07.2016]
Protokollerklärung:
Bei der Berechnung zur Bemessung des Einzelentgelts für Religionslehrerinnen und Religionslehrern sind die in der Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern (RVO - RDR) in der jeweilig geltenden Fassung vorgesehenen Regelstundenmaße und Ermäßigungen zu berücksichtigen.

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§ 5 -gestrichen- [ab 01.01.2013] (Anmerkung 2)
§ 5 Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner

(1) 1Das Jahresentgelt der Kirchenrechnerinnen/Kirchenrechner richtet sich nach der Zahl der jährlichen Kassenbucheintragungen. 2Seine Höhe bestimmt sich danach, ob die Kirchenrechnerin / der Kirchenrechner lediglich die Kassen- und Rechnungsführung oder die Rechnungsstellung oder beide Aufgaben zusammen übernommen hat.

(2) Das Jahresentgelt beträgt je Kassenbucheintrag

1. für Kassen- und Rechnungsführung und Rechnungsstellung
2,20 €,

2. für Kassen- und Rechnungsführung (ohne Rechnungsstellung)
1,65 €,

3. für Rechnungsstellung (ohne Kassen- und Rechnungsführung)
1,10 €.

(3) 1Das Jahresentgelt wird in monatlichen Raten in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts ausgezahlt. 2Die Abrechnung erfolgt nach Schluss des Rechnungsjahres.

(4) Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember eine Jahressonderzahlung in Höhe von einem Zwölftel des voraussichtlichen Jahresentgelts.

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§ 6 Pauschalbesteuerung und Überwälzung

1Auf schriftlichen Antrag der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters ist bei Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung nach § 40 a EStG vorzunehmen.
2Bei einer pauschalen Besteuerung nach § 40 a EStG sind die abzuführende pauschale Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie die weiteren Abgaben, deren Bemessungsgrundlage die pauschale Lohnsteuer ist, von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu tragen; bei kurzfristiger Beschäftigung im Sinne von § 40 a Abs. 1 EStG jedoch nur bis zu einem anteiligen Pauschalsteuersatz von 20%.

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§ 7 -gestrichen- [ab 01.01.2013] (Anmerkung 2)
§ 7 Betriebliche Altersversorgung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 haben Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe von § 4 Nr. 25 Abs. 1 AR-M.

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§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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Anlage zu § 4 Abs. 1

I Orgeldienste
Std.

1. für einen Hauptgottesdienst
1,5

2. für einen Hauptgottesdienst mit Abendmahl oder Abendmahl im Anschluss
1,625

3. für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag
2,25

4. für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag, davon einer mit Abendmahl
2,5

5. für zwei Hauptgottesdienste mit den selben Liedern am selben Tag, davon beide mit Abendmahl
2,75

6. für sonstige Gottesdienste und Andachten, Orgeldienst je Kasualie
1,125

7a. für eine Solistenbegleitung mit Probe
1,125

7b. für eine 60-minütige Orgelunterrichtsstunde
(Der Stundensatz schließt die Vor- und Nachbereitung mit ein)
1,125

II. Chorleiterdienste für eine
Std.

8. Chorprobe bis 45 Min. Dauer
1,125

9. Chorprobe bis 60 Min. Dauer
1,5

10. Chorprobe bis 90 Min. Dauer
1,875

11. Chorprobe bis 120 Min. Dauer
2,5

12. Chorprobe bis 135 Min. Dauer
2,75

13. Chorprobe bis 150 Min. Dauer
3,0

14. Chorleitung im Gottesdienst mit kurzer vorheriger Probe
0,875

15. Chorleitung im Gottesdienst mit vorheriger Probe über 60 Min. Dauer
2,0

16. Chorleitung im Gottesdienst mit vorheriger Probe zusätzlich zu einer Organistenvergütung für diesen Gottesdienst
0,75

III Kirchenmusikalische Veranstaltungen (Kirchenkonzerte)
1werden nach dem tatsächlich erfolgten Zeitaufwand berechnet, soweit dieser nicht mit Chorproben abgerechnet werden kann. 2Dabei gelten die in § 5 Abs. 2 AR-AzKimu genannten Zeiten als Obergrenzen. 3Überschreitungen dieser Obergrenzen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Kirchengemeinderat nach Befürwortung durch die zuständige Bezirkskantorin oder den zuständigen Bezirkskantor.

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§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt,

2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenversicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.

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§ 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und

1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder

2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.

(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig

1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt,

2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.

(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist § 40 Abs. 3 anzuwenden.

(6) Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern. Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus mitzuteilen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.

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Anmerkung 1

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Januar 2010 Einzelentgelt nach den davor geltenden Bestimmungen erhalten haben, verbleibt es für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses dabei. (Artikel 2, Übergangsregelung, GVBl Nr. 1/2010, Seite 1)

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Anmerkung 2

§ 5 und § 7 der AR-Einzelentgelt in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung gilt für bestehende Arbeitsverhältnisse von Kirchenrechnerinnen bzw. Kirchenrechnern bis 31. Dezember 2013 fort. (Artikel 5, Übergangsregelung, GVBl Nr. , S. )

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