Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2011

Personalförderung, Fort- und Weiterbildung




Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung - AR-FWB Inhalt [nicht amtlich]

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3 Ziel- und Begriffsbestimmungen
§ 4 Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen
§ 5 Pflicht zur Fortbildung
§ 6 Anordnung einer Fortbildungsmaßnahme
§ 7 Recht auf Fortbildung
§ 8 Antragsverfahren
§ 9 Bewilligung der Teilnahme
§ 10 Arbeitsbefreiung
§ 11 Umfang der Arbeitsbefreiung
§ 12 Erkrankung während der Arbeitsbefreiung
§ 13 Vertretung
§ 14 Kostenregelungen
§ 15 Rückzahlungsregelungen
§ 16 Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung
§ 17 Kirchentagsklausel
§ 18 Weiterbildung
§ 19 Verhältnis der Arbeitsrechtsregelung zu den Vorläufigen Richtlinien
Inkrafttreten

Diese Dienstvereinbarung gilt nur für "Tarifbeschäftigte" der Landeskirche mit Einsatz in Kirchenbezirken und -gemeinden!

Dienstvereinbarung zur Personalförderung

In Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung für den Dienst in der Kirche haben der Evangelische Oberkirchenrat, im Folgenden "Dienststelle" genannt,
und
die Mitarbeitendenvertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Mitarbeitendenvertretung nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 2 Mitarbeitendenvertretungsgesetz), im Folgenden "Mitarbeitendenvertretung" genannt,

gemäß § 36 in Verbindung mit § 39 Buchstabe c Mitarbeitendenvertretungsgesetz (MVG) in Verbindung mit der Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung vom 24. März 2004 (GVBl. 2004, S. 67), zuletzt geändert am 4. März 2009 (GVBl. 2009, S. 48) folgende

Dienstvereinbarung zur Personalförderung

abgeschlossen:

Präambel

Diese Dienstvereinbarung ergänzt die Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) vom 24. März 2004 mit Wirkung für die von der Mitarbeitendenvertretung vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit die AR-FWB ergänzende Regelungen durch Dienstvereinbarung zulässt (§§ 4 Abs. 4, 8 Abs. 2, 11 Abs. 3, 14 Abs. 2 und Abs. 3, 15 und 16 AR-FWB).

Personalförderung geschieht hierbei insbesondere durch Maßnahmen der


Artikel 1

1. Abschnitt
Grundlegende Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung

a) auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen und

b) im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden und seiner Verbände, Anstalten und Einrichtungen im Rahmen seiner Satzung, sofern in § 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für kirchliche Lehrkräfte gilt diese Arbeitsrechtsregelung, sofern sie nicht den Regelungen des Kirchlichen Gesetzes über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Religionsunterrichtsgesetz) widerspricht.

(3) Nr. 7 SR 2 a BAT gilt bis zum In-Kraft- Treten einer Neuregelung fort.

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§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtsregelung findet keine Anwendung

a) auf in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis beschäftigte Pfarrerinnen bzw. Pfarrer, Pfarrdiakoninnen bzw. Pfarrdiakone, Pfarrvikarinnen bzw. Pfarrvikare,

b) auf die Lehrenden an der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden in Heidelberg und an der Evangelischen Fachhochschule Freiburg -Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik- staatlich anerkannte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden.

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§ 3
Ziel- und Begriffsbestimmungen

(1) Berufliche Fort- und Weiterbildung trägt dazu bei, dass Kirche und Diakonie ihren Auftrag in ihren Arbeitsfeldern sachkundig und glaubwürdig wahrnehmen können.

(2) Fortbildung dient der Erhaltung, Vertiefung und Ergänzung der tätigkeitsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) 1Weiterbildung dient der Vermittlung von grundlegenden Kenntnissen und Fähigkeiten, auch mit dem Ziel der Veränderung des ausgeübten Berufs. 2Sie ist gekennzeichnet durch einen zertifizierten Abschluss.

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2. Abschnitt
Fortbildungsmaßnahmen

§ 4
Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen

(1) Fortbildungsmaßnahmen sind nach verschiedenen Kategorien zu unterscheiden.

(2) Fortbildungsmaßnahmen sind entweder

a) für das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters generell vorgesehen, arbeitsvertraglich geregelt oder dienstlich angeordnet (Kategorie I ),
oder
b) überwiegend im dienstlichen Interesse begründet (Kategorie II ),
oder
c) bei dienstlichem Bezug der Maßnahme überwiegend im Eigeninteresse der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters begründet (Kategorie III ).

(3) Maßnahmen der Kategorien II und III setzen einen Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters voraus.

(4) 1Die Zuordnung einer Maßnahme zu den in Absatz 2 genannten Kategorien erfolgt durch den Anstellungsträger. 2Grundsätzliche Zuordnungen im Sinne von Satz 1 können durch Dienstvereinbarung geregelt werden.

1.0
Zu § 4 AR-FWB (Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen)

1.1
FEA-Maßnahmen (Fortbildung in den ersten Amtsjahren) sind Maßnahmen der Kategorie I.

1.2
Ab 2007 werden die im Gesamtprogramm für die Fort- und Weiterbildung eines Kalenderjahres (FWB-Gesamtprogramm) von der Dienststelle ausgeschriebenen und für die von der Mitarbeitendenvertretung vertretenen Zielgruppen geeigneten Angebote für Fortbildungsmaßnahmen hinsichtlich der Kategorien nach § 4 AR-FWB nachgewiesen.

1.3
Die Teilnahme an Kongressen, Konferenzen, Symposien und ähnlichen Großveranstaltungen unterliegt der Kategorie III.

1.4
Berufsspezifische Tagungen und Konvente fallen nicht unter die vorstehenden Ziffern (Anmerkung 1).

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§ 5
Pflicht zur Fortbildung

1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter übernimmt mit der Verantwortung für die ihr bzw. ihm übertragene Aufgabe die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden. 2Der Anstellungsträger hat sie bzw. ihn hierbei zu fördern und zu unterstützen.

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§ 6
Anordnung einer Fortbildungsmaßnahme

1Die Anordnung einer Fortbildungsmaßnahme nach Kategorie I hat rechtzeitig unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, in der Regel mindestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme, in schriftlicher Form zu erfolgen. 2Die Frist nach Satz 1 betrifft nicht Maßnahmen (Veranstaltungen), die innerhalb der Dienststelle im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit stattfinden.

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§ 7
Recht auf Fortbildung

(1) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen nach Kategorie II, sofern der Anstellungsträger nicht aus dringenden betrieblichen Gründen (beispielsweise Unabkömmlichkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters innerhalb des betreffenden Kalenderjahres, Gleichmäßigkeit von Fördermaßnahmen in der Dienststelle) widerspricht.

(2) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter haben Anspruch auf Teilnahme an Maßnahmen nach Kategorie III, sofern der Anstellungsträger nicht aus betrieblichen Gründen widerspricht.

(3) Während der ersten sechs Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Fortbildung.

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§ 8
Antragsverfahren

(1) 1Maßnahmen der Kategorien II und III sind auf dem Dienstweg mit einem Votum der oder des unmittelbaren Vorgesetzten sowie gegebenenfalls der oder des Fachvorgesetzten schriftlich zu beantragen. 2Die Antragsstellung ist rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor Beginn der Veranstaltung vorzunehmen, sofern nicht besondere Anmeldetermine gegeben sind.

(2) 1Einzelheiten eines Antrags- bzw. Zulassungsverfahrens können durch Dienstvereinbarung geregelt werden. 2Solche Regelungen können nach Berufsgruppen differenzieren.

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§ 9
Bewilligung der Teilnahme

1Die Teilnahme an Maßnahmen nach den Kategorien II und III bedarf der schriftlichen Bewilligung durch den Anstellungsträger bzw. durch von ihm Beauftragte. 2Die Bewilligung soll innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang erfolgen.

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§ 10
Arbeitsbefreiung

(1) Maßnahmen der Kategorie I sind Arbeitszeit.

(2) 1Für die Dauer der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien II und III einschließlich von Reisezeiten erfolgt Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts. 2Ein Anspruch auf Freizeitausgleich, Mehrarbeits- oder Überstundenentgelt besteht nicht.

(3) Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.

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§ 11
Umfang der Arbeitsbefreiung

(1) Für Maßnahmen der Kategorien II und III wird Arbeitsbefreiung innerhalb von zwei Kalenderjahren von bis zu 12 Arbeitstagen gewährt.

(2) Für Maßnahmen der Kategorie III wird Arbeitsbefreiung von kalenderjährlich höchstens 5 Arbeitstagen gewährt.

(3) Eine höhere als in Abs. 1 festgelegte Arbeitsbefreiung kann durch Dienstvereinbarung vereinbart werden.

(4) Während der Wahrnehmung der verpflichtenden Fortbildung in den ersten Amtsjahren nach § 7 Diplom-Religionspädagogengesetz wird für Maßnahmen der Kategorien II und III Arbeitsbefreiung von kalenderjährlich höchstens fünf Arbeitstagen gewährt.

(5) 1Bei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern in pflegesatzfinanzierten Einrichtungen bemisst sich der Umfang der Arbeitsbefreiung nach den sich aus den Pflegesatzverhandlungen ergebenden Grenzen. 2Durch Dienstvereinbarung kann aber ein höherer Umfang vereinbart werden.

2.0
Zu § 11 Abs. 3 AR-FWB (Umfang der Arbeitsbefreiung)

1Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien II und III zusammen wird bei Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen, Bezirksjugendreferentinnen und Bezirksjugendreferenten Arbeitsbefreiung innerhalb von zwei Kalenderjahren von bis zu 20 Arbeitstagen gewährt, wobei es bei der Regelung nach § 11 Abs. 2 AR-FWB verbleibt, dass für Maßnahmen der Kategorie III Arbeitsbefreiung von kalenderjährlich höchstens 5 Arbeitstagen gewährt wird.
2Die Bemessung der Arbeitstage nach Satz 1 ist auf eine Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche bezogen und richtet sich bei einer anderen Verteilung entsprechend der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD.

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§ 12
Erkrankung während der Arbeitsbefreiung

Erkrankt eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter unmittelbar vor oder während einer Maßnahme mit Arbeitsbefreiung nach § 11 dieser Arbeitsrechtsregelung, so ist die durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesene Zeit der Erkrankung nicht auf die Zeit der Arbeitsbefreiung anzurechnen.

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§ 13
Vertretung

Bei längeren Fortbildungsmaßnahmen soll für die Dauer der Arbeitsbefreiung eine angemessene Vertretung geregelt sein.

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§ 14
Kostenregelungen

(1) Bei Maßnahmen der Kategorie I trägt der Anstellungsträger die Kosten einschließlich der nach dem Kirchlichen Reisekostengesetz zu ersetzenden Reisekosten.

(2) 1Bei Maßnahmen der Kategorie II ist eine angemessene Kostenbeteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters - bis zu einer Höhe von 50% der Kosten - zulässig. 2Näheres kann durch Dienstvereinbarung vereinbart werden. 3Diese kann auch feste Höchstbeträge vorsehen.

(3) 1Bei Maßnahmen der Kategorie III trägt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Kosten. 2Durch Dienstvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.

(4) Bei unentschuldigtem Fehlen einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters bei einer bewilligten Fortbildungsmaßnahme (§ 9) gelten die allgemeinen Regeln über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines Anstellungsträgers.

3.0
Zu § 14 AR-FWB (Kostenregelung)

1Bei Maßnahmen der Kategorie II, die im Rahmen des Gesamtprogramms für die Fort- und Weiterbildung eines Kalenderjahres (FWB-Gesamtprogramms) angeboten werden, beträgt die Kostenbeteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters 15,00 € pro angefangenem Tag. 2Bei Maßnahmen der Kategorie II, die länger als 5 Tage dauern, sowie bei Maßnahmen, die außerhalb des FWB-Gesamtprogramms bei Fremdveranstaltern durchgeführt werden, werden die Regeln zur Kostenbeteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters von der Dienststelle im Benehmen mit der Mitarbeitendenvertretung für das jeweils kommende Kalenderjahr gesondert festgelegt.

3Bei den einmal jährlich stattfindenden dreitägigen Fortbildungstagen für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone beträgt die Kostenbeteiligung der Teilnehmenden für die gesamte Tagung 11,00 €.

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§ 15
Rückzahlungsregelungen

1Durch Dienstvereinbarung können im Rahmen des allgemeinen Rechts Regelungen hinsichtlich einer Erstattung von Aufwendungen des Anstellungsträgers für die Kosten von Fortbildungsmaßnahmen vereinbart werden. 2Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die Kostenerstattungen bei einem von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter zu vertretenden Abbruch der Maßnahme einschließen.

5.0
Zu § 15 AR-FWB (Rückzahlungsregelungen)

5.1
Die Fortbildungsbindung beträgt bei Maßnahmen mit einer Lehrgangsdauer

5.2
1Beendet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch innerhalb der in Ziffer 5.1 genannten Fortbildungsbindung, ohne zu einem anderen kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden zu wechseln, so kann die Dienststelle die Erstattung ihrer Aufwendungen für abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie II anteilig zur zurückgelegten Fortbildungsbindung verlangen. 2Kosten für den Einsatz von Vertretungskräften sind nicht erstattungsfähig.

5.3
Ziffer 5.2 gilt nicht bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bezugsbeginns der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

5.4
Bei einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu vertretenden Abbruch einer Fortbildungsmaßnahme kann die Dienststelle verlangen, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die der Dienststelle bis zum Abbruch der Maßnahme entstandenen und nachgewiesenen Kosten erstattet.

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§ 16
Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung

Unbeschadet der einschlägigen Regelungen im Mitarbeitendenvertretungsgesetz in der für die Evangelische Landeskirche in Baden geltenden Fassung (§§ 39 Buchst. c, 43a Buchst. b) können Einzelheiten der Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung (beispielsweise Formen und Termine im frühzeitigen Beteiligungsablauf) durch Dienstvereinbarung geregelt werden.

4.0
Zu § 16 AR-FWB (Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung)

4.1
Der Entwurf der Zielgruppenstruktur des FWB-Gesamtprogramms für ein Kalenderjahr wird der Mitarbeitendenvertretung spätestens im Monat Juli zur Herstellung des Einvernehmens über die Struktur überlassen.

4.2
1Sofern die Mitarbeitendenvertretung der sich aus dem FWB-Gesamtprogramm ergebenden "Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung" (§ 39 Buchst. c MVG) zustimmt, bedarf es bei bewilligter Teilnahme an FWB-Maßnahmen (§ 9 AR-FWB) keines Mitbestimmungsverfahrens nach § 43 a Buchst. b MVG. 2Sofern Anträge auf Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme von der Dienststelle abgelehnt werden, ist das Beteiligungsverfahren nach § 43 a Buchst. b MVG unter Angabe der Ablehnungsgründe durchzuführen. 3In der Regel ist die Beteiligung unbeschadet der Regelung in § 38 Abs. 3 MVG so rechtzeitig durchzuführen, dass die Mitarbeitendenvertretung zu keiner Sondersitzung zusammentreten muss.

4.3
Die Mitarbeitendenvertretung erhält zu den Maßnahmen des FWB-Gesamtprogramms eine Liste der von ihr vertretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Kenntnis, die an der jeweiligen Maßnahme teilgenommen haben.

4.4
Bei Maßnahmen, die der Evangelische Oberkirchenrat außerhalb des und zusätzlich zum FWB-Gesamtprogramm anbietet und ausschreibt und zu deren Teilnahme Mitarbeitende nach den Kategorien II und III zugelassen werden können, folgt das Zulassungsverfahren dem allgemeinen Verfahren.

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§ 17
Kirchentagsklausel

Arbeitsbefreiung zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag ist von dieser Arbeitsrechtsregelung unberührt.

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3. Abschnitt
Weiterbildungsmaßnahmen

§ 18
Weiterbildung

(1) 1Eine Weiterbildungsmaßnahme bedarf der Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und dem Anstellungsträger. 2In dieser Vereinbarung können auch Rückzahlungsregelungen entsprechend § 15 dieser Arbeitsrechtsregelung getroffen werden.

(2) Die Regelungen in § 7 Absatz 3 und in § 10 Absatz 2 bis 3 sowie in § 13 gelten entsprechend.

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6.0
Beratung bei Berufsbeginn

6.1
Gemeindediakoninnen und -diakone / Bezirksjugendreferentinnen und -referenten

Gemeindediakoninnen und - diakonen sowie Bezirksjugendreferentinnen und -referenten wird im ersten Jahr nach Berufsbeginn Coaching oder Supervision im Umfang von 4 Doppelstunden (mit der Möglichkeit einer Verlängerung in besonderen Fällen) empfohlen und angeboten. Näheres regeln die Richtlinien für Supervision, Coaching und Balintgruppen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2011.

6.2
Religionslehrerinnen und -lehrer

Religionslehrerinnen und - lehrern wird die Möglichkeit der Teilnahme an TZI-Kursen (Schulspezifische Kurse [zwei mal 2,5 Tage bzw. einmal 5 Tage] oder TZI-Intensivkurs berufsbegleitend mit einer Eigenbeteiligung von 15,00 € pro Tag) oder Coaching bzw. Supervision im Umfang von 4 Doppelstunden (mit der Möglichkeit einer Verlängerung in besonderen Fällen) gemäß der Richtlinien für Supervision, Coaching und Balintgruppen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2011 angeboten und ermöglicht.

6.3
Mitarbeitende, die schwerpunktmäßig in der Seelsorge eingesetzt sind

Für Mitarbeitende, die schwerpunktmäßig in der Seelsorge eingesetzt sind, wird die Möglichkeit der Teilnahme an einer Balintgruppe gemäß der Richtlinien für Supervision, Coaching und Balintgruppen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2011 angeboten und ermöglicht.

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7.0
Beratung bei Zuweisung eines neuen Arbeitsfeldes

7.1
Gemeindediakoninnen und -diakone / Bezirksjugendreferentinnen und -referenten

Gemeindediakoninnen und - diakonen sowie Bezirksjugendreferentinnen und -referenten wird in der Phase der beruflichen Neuorientierung Coaching oder Supervision im Umfang von 4 Doppelstunden (mit der Möglichkeit einer Verlängerung in besonderen Fällen) empfohlen und angeboten. Näheres regeln die Richtlinien für Supervision, Coaching und Balintgruppen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2011.

7.2
Religionslehrerinnen und -lehren

Religionslehrerinnen und - lehrern wird die Möglichkeit der Teilnahme an TZI-Kursen (Schulspezifische Kurse [zwei mal 2,5 Tage bzw. einmal 5 Tage] oder TZI-Intensivkurs berufsbegleitend mit einer Eigenbeteiligung von 15,00 € pro Tag) oder Coaching bzw. Supervision im Umfang von 4 Doppelstunden (mit der Möglichkeit einer Verlängerung in besonderen Fällen) gemäß der Richtlinien für Supervision, Coaching und Balintgruppen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2011 angeboten und ermöglicht.

7.3
Mitarbeitende, die schwerpunktmäßig in der Seelsorge eingesetzt sind

Für Mitarbeitende, die schwerpunktmäßig in der Seelsorge eingesetzt sind, wird die Möglichkeit der Teilnahme an einer Balintgruppe gemäß der Richtlinien für Supervision, Coaching und Balintgruppen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2011 angeboten und ermöglicht.

7.4
Mitarbeitende als Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen oder Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter in den örtlichen Diakonischen Werken

Mitarbeitenden als Sozialpädagoginnen bzw. Sozialpädagogen oder Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter in den örtlichen Diakonischen Werken wird Coaching oder Supervision im Umfang von 4 Doppelstunden (mit der Möglichkeit einer Verlängerung in besonderen Fällen) empfohlen und angeboten. Näheres regeln die Richtlinien für Supervision, Coaching und Balintgruppen in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 19. April 2011.

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4. Abschnitt
Schlussbestimmung

§ 19
Verhältnis der Arbeitsrechtsregelung zu den Vorläufigen Richtlinien

In Bezug auf den Regelungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung finden die Vorläufigen Richtlinien für die berufliche Fortbildung (Weiterbildung) der hauptamtlichen Mitarbeiter der badischen Landeskirche vom 10.9.1974 (GVBl. 1975 S. 4) i.d.F. vom 22.7.1985 mit In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung keine Anwendung mehr.

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Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2009 in Kraft.

8.0
In-Kraft-Treten

8.1
Die Dienstvereinbarung tritt am 1. November 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstvereinbarung im Bereich der Fort- und Weiterbildung vom 26. Juni 2009 außer Kraft.

8.2
Diese Dienstvereinbarung entfaltet bei Kündigung keine Nachwirkung.


Anmerkung 1 (zu Ziffer 1.4):

Dies sind

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