Abschnitt XI
Urlaub, Arbeitsbefreiung

§ 47 BAT

Erholungsurlaub

 (1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der
Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 (2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die in
Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in
Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 durch
eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als Teil der
Urlaubsvergütung berücksichtigt.

 Der Aufschlag beträgt 108 v.H. des Tagesdurchschnitts der Zulagen, die nicht in
Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis
f, der Überstundenvergütungen (ausgenommen die Überstundenpauschvergütung nach
Nr. 5 SR 2 s) und des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst a  für
ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 sowie der
Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des vorangegangenen
Kalenderjahres.
 

BAT-O
Der 2. Unterabsatz des Absatzes 2 lautet im BAT-O:
 Der Aufschlag beträgt 108 v.H. des Tagesdurchschnitts der Zulagen, die nicht in
Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis
f, der Überstundenvergütungen und des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst.
a für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3
sowie der Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des
vorangegangenen Kalenderjahres.

 Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen
Kalenderjahres oder erst in dem laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als
Berechnungszeitraum für den Aufschlag an die Stelle des vorangegangenen
Kalenderjahres die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, in
denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn des
Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate bestanden, bleibt der danach
berechnete Aufschlag für den Rest des Urlaubsjahres maßgebend.

 Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (§ 34) oder
die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden
Sonderregelungen hierzu) - mit Ausnahme allgemeiner Veränderungen der Arbeitszeit -,
sind Berechnungszeitraum für den Aufschlag die nach der Änderung der Arbeitszeit und
vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate. Unterabsatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.

 Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine Vergütungserhöhungen
eingetreten, erhöht sich der Aufschlag nach Unterabsatz 2 um 80 v.H. des von den
Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatzes der allgemeinen
Vergütungserhöhung.
 
Hinweis des Bearbeiters: 
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, daß der nach § 47 Abs. 2 Unterabs. 5 maßgebende Erhöhungssatz ab 1.1.1998    80 v.H. von 1,5 v.H. = 1,20 v.H. beträgt. Im Geltungsbereich des BAT-Ost beträgt der Erhöhungssatz ab 1.9.1998    1,41 v.H.

 

Protokollnotiz zu § 47 Absatz 2:

1. Zu den Zulagen im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 1 und des Unterabsatzes 2
    gehören nicht  Leistungen, die aufgrund des § 42 und der Sonderregelungen
    hierzu gezahlt werden.

2. Der Tagesdurchschnitt nach Unterabsatz 2 beträgt bei der Verteilung der
    durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 3/65,
    bei der Verteilung auf sechs Tage 1/26 des Monatsdurchschnitts aus der Summe
    der Zulagen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach
    § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f, der Überstundenvergütungen (ausgenommen
    die Überstundenpauschvergütung nach Nr. 5 SR 2 s)*, des Zeitzuschlags nach §
    35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach §
    34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3, der Vergütungen für Bereitschaftsdienst und der
     Vergütungen für Rufbereitschaft, die für das vorangegangene Kalenderjahr
    zugestanden haben. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
    Arbeitszeit weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt
    entsprechend zu ermitteln. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu
    Beginn des Kalenderjahres. Bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts
    bleiben die Kalendermonate unberücksichtigt, für die dem Angestellten
    weder Vergütung noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge (§ 37 bzw.
    § 71)zugestanden haben. Außerdem bleibt bei der Berechnung des
     Monatsdurchschnitts die Zeit vor dem Beginn des dritten vollen
    Kalendermonats des Bestehens des Angestelltenverhältnisses
    unberücksichtigt.
   * Im BAT-O gilt der Klammersatz nicht

     Sind nach Unterabsatz 3 oder Unterabsatz 4 Berechnungszeitraum die vor
    dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, treten diese an die
    Stelle der Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres. Maßgebend
    ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. zu
    Beginn des Zeitraumes, von dem an die Arbeitszeit geändert worden ist.

3. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
    Monatspauschalen der in  Unterabsatz 2 genannten Bezüge. Solange die
    Monatspauschale zusteht, sind die  entsprechenden Bezüge bei der Errechnung
    des Aufschlags nicht zu berücksichtigen. Steht die Monatspauschale nicht mehr
    zu, sind für die bisher pauschalierten Bezüge  Berechnungszeitraum für den
    Aufschlag die nach Wegfall der Monatspauschale und vor dem
    Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate.

4. Bei Anwendung der Unterabsätze 3 und 4 stehen dem Beginn des Urlaubs gleich
 a) - gestrichen ab 1. Januar 2003 -
 b) der Zeitpunkt, von dem an nach § 37 bzw. § 71 Krankenbezüge zu zahlen
     sind,
 c) (nicht besetzt)
 d) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung nach dem
     Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte zu bemessen ist.
 
 

(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei
Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten, nach der Einstellung geltend gemacht
werden, es sei denn, daß der Angestellte vorher ausscheidet.

 (4) -gestrichen-

 (5) Urlaub, der dem Angestellten in einem früheren Beschäftigungsverhältnis für
Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Angestelltenverhältnis fallen, wird auf den
Urlaub angerechnet.

(6) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Er kann auf
Wunsch des Angestellten in zwei Teilen genommen werden, dabei muß jedoch ein
Urlaubsteil so bemessen sein, daß der Angestellte mindestens für zwei volle Wochen von
der Arbeit befreit ist. 

  Erkrankt der Angestellte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an,
so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Angestellte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 37 a Abs. 1 gilt entsprechend. Der Angestellte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt.

 Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Angestellte dies im Anschluß an eine
Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 37 Abs. 1 Unterabs. 2
bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.

 (7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.

 Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er
bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus
dienstlichen oder betrieblichen Gründen odeer wegen Arbeitsunfähigkeit
nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist
er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses
Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem
31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit
nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September
anzutreten.
 

 Läuft die Wartezeit (Abs. 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der
Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.

 Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.

(8) Angestellte, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten,
verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der
Erwerbstätigkeit.


§ 48 BAT

Dauer des Erholungsurlaubs

 

 (1) Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist ( Fünftagewoche), beträgt
 
 
In der Vergütungsgruppe 
 bis zum vollendeten 

30. Lebensjahr 

 bis zum vollendeten 

40. Lebensjahr 

 nach vollendetem 

40. Lebensjahr 

Arbeitstage 
Arbeitstage 
Arbeitstage 
I und I a 
26 
30 
30 
I b bis X 
Kr. XIII bis Kr. I
26 
29 
30 

  

  (2) -gestrichen-

(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs
mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich
für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2 oder eines
Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwölftel.
Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke
der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.

 (4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig
oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf
Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als
Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat.

 Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der
Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im
Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen
Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechenden Sonderregelungen
hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften für politisch Verfolgte
bleibt dabei unberücksichtigt.
 
 Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder
dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in
der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen
arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines
etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechenden
Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften für
politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.

 Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt
vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich
ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für
das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
 
 Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsätzen 2 bis 4 ein
Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag
aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

 (5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so
beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Scheidet
der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) oder durch
Erreichung der Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der
Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und
zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Satz 2 gilt nicht,
wenn der Urlaub nach Absatz 3 zu vermindern ist.
 

 (5a) Vor Anwendung der Absätze 3 und 5 sind der Erholungsurlaub und ein
etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem
SGB IX zusammenzurechnen.

 (5b) Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer
Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet;
Absatz 4 Unterabs. 5 bleibt unberührt.

 (6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im
Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.

 (7) Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, in
der sich der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellung
während des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in die er bei der Einstellung
eingruppiert worden ist. Ein Aufrücken des Angestellten während des Urlaubsjahres
bleibt unberücksichtigt.
 


§ 48 a BAT

Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit,

Schichtarbeit und Nachtarbeit

 

(1) A. Für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder:

 Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15
Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen
durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder
betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält Zusatzurlaub.

 Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 5 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2)
nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der
Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht.

(1) B. Für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände:
 
 Der Angestellte, der ständig Wechselschichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6) zu
leisten hat, sowie der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu
leisten hat, der nur deshalb nicht ständiger Wechselschichtangestellter ist, weil der
Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden
vorsieht, erhalten Zusatzurlaub.

 (2) Der Zusatzurlaub nach Absatz 1 beträgt bei einer entsprechenden
Arbeitsleistung im Kalenderjahr
 
bei der Fünftagewoche an mindestens bei der Sechstagewoche an mindestens  im Urlaubsjahr
 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag
130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage
173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage
195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage

§ 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
 

Protokollnotiz zu § 48 a Absatz 2:
Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der Tage der Arbeitsleistung entsprechend zu ermitteln.
 

 (3) Der Angestellte, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, jedoch
seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten
(in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von
mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Leistung im
Kalenderjahr von mindestens
 
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

 (4) Der Angestellte, der die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 nicht erfüllt,
erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
 
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage

Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

 (5) Für den Angestellten, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der
Anspruch nach Absatz 9 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich
der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
 

 (6) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden nur die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen
hierzu) in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn die
regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 Buchst. c verlängert ist.

 (7) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier - in den Fällen
des Absatzes 5 fünf - Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.

 (8) Bei nichtvollbeschäftigten Angestellten ist die Zahl der in den Absätzen 3 und 4
geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines
entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit
im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche
verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 4 Unterabs. 3
Satz 1 und Unterabs. 5 zu ermitteln.
 

 (9) Der Zusatzurlaub bemißt sich nach der bei demselben Arbeitgeber im
vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. Der Anspruch auf
Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.

 (10) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzlich freie Tage
angerechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechsel-
schicht-, Schicht oder Nachtarbeit oder wegen Arbeit an Theatern und Bühnen zustehen.

 (11) Die Absätze 1 bis 10 gelten nicht für Angestellte, die nach einem Schichtplan
(Dienstplan) eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer
vorsieht. Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, gelten die
Absätze 3 bis 10 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).



 
§ 49 BAT

Zusatzurlaub

 

 (1) Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sind hinsichtlich des Grundes und der
Dauer die für die Beamten des Arbeitgebers jeweils maßgebenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für Bestimmungen über einen Zusatzurlaub der in §
48 a geregelten Art.

 (2) Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag, nach bezirklichen Regelungen und nach
sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr
gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr
zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten.

 Unterabsatz 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX oder nach
Vorschriften für politisch Verfolgte, Unterabsatz 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach § 48 a und
den entsprechenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden.

 Für die Anwendung des Unterabsatzes 1 gilt § 48 Abs. 3 bis 5 b entsprechend.


§ 50 BAT

Sonderurlaub

 

(1) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.

 (2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(3) Diese Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach
§ 19. In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.

Protokollnotiz:
Ein Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.

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§ 51 BAT

Urlaubsabgeltung

 

 (1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch
noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist,
während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht
gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten.
Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) oder
verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 59
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt.

 Ist dem Angestellten wegen eines  vorsätzlich schuldhaften Verhaltens
außerordentlich gekündigt worden oder hat der Angestellte das Arbeitsverhältnis
unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der
dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs. 5 Satz 1
noch zustehen würde.
 

 (2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei
der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten
zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er
ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. In anderen Fällen ist der Bruchteil
entsprechend zu ermitteln.
 

Protokollnotiz zu § 51
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluß in ein
Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne
des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Bucht. a übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch
nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren.

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§ 52 BAT

Arbeitsbefreiung

 

 (1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichen Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
d) 25-, 40-, und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag
e) bei schwerer Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,  bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreunung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügng steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) Ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

 (3) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gewähren.

 In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

 (4) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertreten der Bezirksvorstände, der Landesbezirksvorstände, der Bundesfachbereichsvorstände, der Bundesfachgruppenvorstände sowie des Gewerkschaftsrates bzw. entsprechender Gremien anderer vertragsschließender Gewerkschaften auf Anfordern der
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der inMonatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
 
 Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer
Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der vertragsschließenden
Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der inMonatsbeträgen festgelegten Zulagen ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

Protokollnotitzen:
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in § 47 Abs.2
    Unterabs. 2 genannten Bezüge.
2. Zu den "begründeten Fällen" im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 können auch solche Anlässe gehören,
    für die nach Abs. 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
 

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§ 52 a BAT

Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall

in besonderen Fällen

 

 (1) Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender Betriebsstörungen
betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z.B. Mangel an Rohstoffen oder
Betriebsstoffen, werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Angestellten die
Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene
Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs aufeinander folgenden
Arbeitstagen. Das gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnahmen. Die
Vergütung wird nur fortgezahlt, wenn der Angestellte ordnungsgemäß an der Arbeitsstelle
erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei denn, daß der Arbeitgeber auf
das Erscheinen des Angestellten zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet
hat.* Der Arbeitgeber ist berechtigt zu verlangen, daß die ausgefallene Arbeitszeit im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, innerhalb
von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird.
* Im BAT-O heißt es:
Die Vergütung wird nur fortgezahlt, wenn der Angestellte ordnungsgemäß zur Arbeit erschienen ist, es sei denn, daß der Arbeitgeber auf das Erscheinen des Angestellten zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat.

 (2) Bei Arbeitsversäumnis, die infolge von technisch bedingten
Verkehrsstörungen oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf
dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung
ausgeglichen werden kann, werden die Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch längstens für zwei
aufeinander folgende Kalendertage fortgezahlt.
 

Protokollnotiz:
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen
der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.

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