Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2010

Februar 2007

Kirchliches Gesetz
über die Besoldung und Versorgung
der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten

Vom 29. April 1998 (GVBl. S. 101),
zuletzt geändert am 25. Oktober 2001 (GVBl. 2002 S. 26)

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Landeskirche, der Kirchenbezirke und der Kirchengemeinden sowie für Stiftungen und Einrichtungen, die der Aufsicht der Landeskirche unterliegen.

§ 2 Anzuwendende Vorschriften

(1) Auf die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten und ihrer Hinterbliebenen finden die für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 finden auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte sowie Versorgungsempfänger die §§ 11 und 12 des Pfarrerbesoldungsgesetzes hinsichtich des Ausgleichsbetrages, der Auszahlung des Familienzuschlages und der Konkurrenzregelungen Anwendung. 2Anzuwenden sind ferner die § 36 Abs. 3 und § 48 Pfarrerbesoldungsgesetz.

(3) Soweit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2013 bei den Landesbeamten Besoldungs- und Versorgungsanpassungen vermindert werden zur Bildung von Versorgungsrücklagen, werden die entsprechenden Unterschiedsbeträge (§ 14a Bundesbesoldungsgesetz) einer kirchlichen Versorgungsstiftung zugeführt.

§ 3 Verzicht auf Teile der Bezüge

(1) 1Eine Kirchenbeamtin bzw. ein Kirchenbeamter kann auf Teile der zustehenden Bezüge oder Bezügebestandteile verzichten. 2Gleiches gilt für Versorgungsempfänger. 3Für die Dauer des Verzichtes vermindert sich der Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge entsprechend.

(2) 1Der Verzicht erfolgt durch eine gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat abzugebende schriftliche Erklärung, die Gegenstand und Geltungsdauer angibt. 2Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Annahme durch den Evangelischen Oberkirchenrat. 3Der Verzicht kann nicht an Bedingungen geknüpft werden.

(3) 1Die Verzichtserklärung kann jederzeit zum Ablauf eines Monats schriftlich widerrufen werden. 2Sie erlischt mit dem Tode des Berechtigten.

§ 4 Änderung von Bezügen

Bei einer Änderung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Landesbeamten kann der Landeskirchenrat deren Geltung in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Pfarrerbesoldungsgesetz ausschließen.

§ 5 Einstufung in Besoldungsgruppen

Stimmberechtigte nichttheologische Mitglieder des Evangelischen Oberkirchenrates gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 2 GO (Oberkirchenrätinnen/Oberkirchenräte) werden in Besoldungsgruppe B 2/B 3 eingestuft, das geschäftsleitende Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 128 Abs. 1a GO) in Besoldungsgruppe B 6.
§ 6 Abs. 1 Satz 4 Pfarrerbesoldungsgesetz gilt entsprechend.


=> Beamtenbesoldung

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