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Januar 2023

Kirchliches Dienstreisekostengesetz (DRG)
Rechtsverordnung zum kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DRG-RVO)

Tarifrecht

1. kirchliches Arbeitsrecht (AR-M)

Nach § 4 Nr. 23 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) gelten für die beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie - sofern sie der Aufsicht der Landeskirche unterstehen - die selben Regelungen, die für die Beamtinnen und Beamten des Evangelischen Landeskirche in Baden gelten. Dies sind das Kirchliche Dienstreisekostengesetz (DRG) vom 30. April 2022 [§ 1] und die Rechtsverordnung zum kirchlichen Dienstreisekostengesetz vom 6. Dezember 2022.

In der AR-M heißt es im § 4 Nr. 23 Absatz 2:

1Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 2Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von Satz 1 maßgebend.

2. Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (AVR)

Nach § 23 Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR) gelten für Reisekostenerstattung die Regelungen der Landeskirche. Dies sind ebenso das Kirchliche Dienstreisekostengesetz (DRG) vom 30. April 2022 [§ 1] und die Rechtsverordnung zum kirchlichen Dienstreisekostengesetz vom 6. Dezember 2022.

Im § 23 AVR heißt es:

Für die Reisekostenerstattung, die Trennungsentschädigung und die Umzugskostenerstattung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landeskirchen oder der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend, soweit nicht im Gesamtbereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes eigene Vorschriften gelten.

kirchliches Dienstreisekostengesetz

Durch den § 3 DRG gilt auch das Landesreisekostengesetz (LRKG).
Im LRKG sind im § 1 Absatz 2 die Bestandteile der Reisekostenvergütung, im § 6 das Tagegeld und im § 7 das Übernachtungsgeld aufgeführt, welche im DRG fehlen. Somit gelten also die Pauschalbeträge des LRKG:

Bei einer
Dauer der Auswärtstätigkeit
von mindestens 8 Std., aber weniger als 14 Std.
gibt es einen
Tagegeld Pauschalbetrag von            6,- €,
bei mindestens 14 Std., aber weniger als 24 Std.      12,- €,
und bei 24 Std.            24,- €

jeweils an einem Kalendertag.

Bei freier Verpflegung werden vom Pauschalbetrag abgezogen:

Frühstück 20%, mindestens jedoch der Sachbezugswert in Höhe von € 2,00
Mittagessen 40% und
Abendessen 40%, jeweils jedoch mindestens der Sachbezugswert in Höhe von € 3,80


In der Rechtsverordnung zum DRG aufgenommen (und begrüßenswert) sind die Ziele des Klimaschutzes [§ 6 (1)].
Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel soll Vorrang haben, sofern keine triftigen Gründe für die Benutzung des PKW sprechen.
Als triftige Gründe gelten allgemein:
Schwere Erreichbarkeit mit öffentl. Verkehrsmitteln, erhebliche Zeitersparnis, Fahrgemeinschaften, Mitführen schwerer oder sperriger Gegenstände, Körperbehinderung.

Muß dennoch mit dem Privat-PKW gefahren werden, so beträgt die Wegstreckenentschädigung nach der DRG-RVO ab 1. Januar 2023
0,35 €/km (im Forstdienst 0,50 €/km)


Nutzung der Bahn-Card

Wer eine Bahn-Card privat gekauft hat, kann auch im Nachhinein die Kosten erstattet bekommen, wenn sich der “wirtschaftliche Einsatz“ herausstellt.

Wer dienstlich eine Bahn-Card kaufen will muß vorher einen Antrag ausfüllen und die Wirtschaftlichkeit nachweisen (die zu erwartende Ersparnis muss höher sein als die Kosten der Bahn-Card).


Genehmigung der Dienstreise

Dienstreisen müssen von den jeweiligen Vorgesetzten vorab genehmigt werden.

Die näheren Bestimmungen dazu sind im § 2 DRG zu finden

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