Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

aus           an

November 2014

Eingruppierung

gilt für ganz Deutschland 1. Allgemein
gilt für ganz Deutschland 2. Bereich AVR
gilt nur für Baden 3. Bereich AR-M & TVöD
gilt nur für Nordelbien 4. Bereich KTD & KAT

1. Allgemein

Wikipedia schreibt hierzu:

"Eingruppierung ist im deutschen Arbeitsrecht die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu den Vergütungsgruppen des für ihn einschlägigen Vergütungstarifvertrages.

Gilt der Tarifvertrag zwingend für das Arbeitsverhältnis, so ist eine korrekte Eingruppierung Grundlage für die Feststellung des nicht unterschreitbaren Mindestlohnes, womit häufig auch das tatsächliche Arbeitsentgelt festgelegt ist.

Ein Tarifvertrag gilt zwingend, wenn er allgemeinverbindlich ist oder wenn beide Vertragspartner (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Mitglied der jeweils tarifschließenden Organisation (Gewerkschaft/Arbeitgeberverband) sind. Schließlich kommt eine Anwendung in Betracht, wenn die Vertragsparteien die Anwendung des Tarifvertrages im Arbeitsvertrag individuell vereinbart haben (Bezugnahme)."


Für die Arbeitsverhältnisse in Kirche und Diakonie ist in den meisten Fällen die arbeitsvertragliche Bezugnahme die Regel. Im Arbeitsvertrag wird festgelegt, welches Tarifwerk oder welches Arbeitsrecht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Bei den derzeitig in Kirche und Diakonie zur Anwendung kommenden Tarifverträgen oder Arbeitsrechtsregelungen richtet sich die Höhe der Vergütung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zunächst nach der zugewiesenen und ausgeübten Tätigkeit. Für bestimmte Tätigkeiten (z.B. "verantwortungsvolle Sekretariatsaufgaben" oder auch für ganze Berufsgruppen (z.B. GemeindediakonIn) wurden für die Kirche und ihre Diakonie Einzelgruppenpläne, Entgeltordnungen oder Eingruppierungskataloge erstellt.

Diese Zusammenstellungen beschreiben einzelne Tätigkeiten und ordnen diese - je nach dem Maß an Schwierigkeit oder an Verantwortung - sogenannten Entgeltgruppen (ehemals: "Fall­grup­pen") zu.

Die Bereiche soziale Kompetenz und physische Belastung fließen dabei bei den hier aufgeführten Tarifwerken allerdings höchstens marginal in die Bewertung durch die Zuordnungen zu einzelnen Entgeltgruppen ein. Die Diskussion, ob diese Zuordnung "gerecht" oder zu rechtfertigen ist, muss an anderer Stelle geführt werden.

mehr dazu lesen: Lohngleichheit bei Männern und Frauen
zur Power Point Präsentation: Arbeitsbewertung

Da die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe für das Gehalt den wesentlichen Faktor darstellt, ist die Frage der Eingruppierung ein Mitbestimmungstatbestand für die Mitarbeitervertretung (MAV). Je nach den in der Stellenbeschreibung übertragenen Aufgaben wird im Einvernehmen mit der Personalverwaltung das zutreffende Regelungswerk angewandt und dann die entsprechende Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag dokumentiert.

nach oben

2. Bereich AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen der Diakonie)

In den neugefassten Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR), die am 1. Juli 2007 in Kraft treten, wird die Eingruppierung durch die Anlage 1 - Eingruppierungskatalog geregelt.

Detlev Fey, Hannover schreibt dazu in der Zeitschrift für die Praxis der Mitarbeitervertretung, ZMV, Seite 112 der Nummer 3/2007:

"An die Stelle der bisherigen sehr differenzierten und daher umfangreichen Vergütungsgruppenpläne tritt zum 1. Juli 2007 ein kompakter Eingruppierungskatalog. Bislang werden zur Regelung der Eingruppierungstatbestände rund 200 Seiten benötigt. Der neue Eingruppierungskatalog hat dagegen lediglich einen Umfang von zehn Seiten. Dieses sehr kompakte System ist natürlich nur möglich, indem die Tätigkeiten abstrakt-generell mit nur wenigen Beispielen beschrieben sind. Die Rechtsanwendung wird dadurch erheblich anspruchsvoller, da nicht mehr die konkrete Tätigkeit in den Vergütungsgruppenplänen gesucht werden kann (z.B. "examinierte Krankenschwester als Stationsleitung"). Die Aufgaben müssen unter die unbestimmten Rechtsbegriffe des Eingruppierungskataloges subsumiert werden."

=> Eingruppierungskatalog - Anlage 1 der AVR

nach oben

3. Bereich AR-M & TVöD (Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter & Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst)

Seit In-Kraft-Treten (1. Januar 2014) der neuen Entgeltordnung durch den TV-Entgeltordnung zum TVöD und der neuen Kirchlichen Entgeltordnung (KEntgO), zu finden in der Anlage 2 AR-M (Vergütungsgruppenplan für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu § 6 Nr. 17 AR-M) werden die Mitarbeitenden nach diesen Regelungen eingruppiert.

Dabei ist folgende "Hirarchie" zu beachten:
1) Kirchliche Entgeltordnung
2) TVöD BT-K, BT-B, BT-V + SuE
3) Teile 3, 2 oder 1 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes

nach oben

4. Bereich KTD & KAT (Kirchlicher Tarifvertrag der Diakonie & Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag)

In der Nordkirche kommen für den Bereich der ehemaligen Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kirche für die Eingruppierung die entsprechenden Regelungen der beiden Tarifverträge

Kirchlicher Tarifvertrag der Diakonie (KTD) [externer Link, öffnet in eigenem Fenster] und
Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag [externer Link, öffnet in eigenem Fenster]

zur Anwendung.

=> Entgeltordnung des KTD [externer Link, öffnet in eigenem Fenster]
=> Entgeltordnung des KAT [externer Link, öffnet in eigenem Fenster]

nach oben

home 1. |     news 2. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Termine 7. |     Kontakt & Impressum 8. ]