Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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April 2011

Epl 25: MitarbeiterInnen in der Behindertenhilfe (Anm. 12)

Vorbemerkung:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeiten einer Berufstätigkeit oder Bewährung auch die Zeiten zu berücksichtigen, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit nach den Einzelgruppenplänen 21, 23 oder 27 verbracht wurden.

Vergütungsgruppe IXb

1. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Behindertenhilfe ohne entsprechende Ausbildung (Anm. 1).

Vergütungsgruppe VIII

2. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 1. nach fünfjähriger Bewährung (Anm. 1).

3. Heilerziehungshelferinnen/Heilerziehungshelfer mit staatlicher Prüfung nach mindestens einjähriger berufsbegleitender Ausbildung in Gruppen von Behinderten (Anm. 1).

4. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Tätigkeit von Heilerziehungshelferinnen/Heilerziehungshelfer mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens einjähriger abgeschlossenen Ausbildung in Gruppen von Behinderten (Anm. 1, 2).

Vergütungsgruppe VII

5. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 4. nach einjähriger Bewährung (Anm. 1, 2).

6. Heilerziehungshelferinnen/Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1, 3).

Vergütungsgruppe VIb

7. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 6. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 3).

Vergütungsgruppe Vc

8. Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger, Erzieherinnen/Erzieher, Krankenschwestern, Krankenpfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 1, 10).

9. (Aufgehoben ab 1. September 2010) Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 4).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Fall­grup­pen sind ab 1. September 2010 nach dem Anhang der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B oder zu § 56 TVöD-BT-V i.V.m. Buchst. B der Anlage 2 zur AR-M eingruppiert.

Vergütungsgruppe Vb

10. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 8. und 9. (Fall­grup­pe 9 aufgehobenab 1.September 2010) nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fall­grup­pe (Anm. 1, 4).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Fall­grup­pen sind ab 1. September 2010 nach dem Anhang der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B oder zu § 56 TVöD-BT-V i.V.m. Buchst. B der Anlage 2 zur AR-M eingruppiert.

11. Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ständig unterstellt sind (Anm. 1, 11).

12. - unbesetzt -.

13. (Aufgehoben ab 1. September 2010) Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung mit schwierigen Tätigkeiten (Anm. 1, 4, 5).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Fall­grup­pen sind ab 1. September 2010 nach dem Anhang der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B oder zu § 56 TVöD-BT-V i.V.m. Buchst. B der Anlage 2 zur AR-M eingruppiert.

14. (Aufgehoben ab 1. September 2010) Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeit ausüben (Anm. 1).
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Fall­grup­pen sind ab 1. September 2010 nach dem Anhang der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B oder zu § 56 TVöD-BT-V i.V.m. Buchst. B der Anlage 2 zur AR-M eingruppiert.

Vergütungsgruppe IVb

15. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 11. und 13 (Fall­grup­pe 13 aufgehoben ab 1. September 2010) nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fall­grup­pe (Anm. 1, 4, 5).

16. (Aufgehoben ab 1. September 2010) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiterwie zu 14. nach zweijähriger Bewährung (Anm. 1)
- Fußnote 1 -.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Fall­grup­pen sind ab 1. September 2010 nach dem Anhang der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B oder zu § 56 TVöD-BT-V Buchst. B der Anlage 2 zur AR-M eingruppiert.

17 (Aufgehoben ab 1. September 2010) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 14. mit schwieriger Tätigkeit (Anm. 1, 7)
- Fußnote 2 -.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Fall­grup­pen sind ab 1. September 2010 nach dem Anhang der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B oder zu § 56 TVöD-BT-V Buchst. B der Anlage 2 zur AR-M eingruppiert.

18. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Haus- und Bereichsleiter (Anm. 1).

19. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die als Haus- und Bereichsleiter für Bereiche mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 9).

20. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Heimen für Behinderte (Anm. 1, 8).

21. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Heimen für Behinderte bestellt sind (Anm. 1, 6, 8)
- Fußnote 2 -

22. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 6, 8, 9).

Fußnote 1
Diese Mitarbeiter erhalten nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fall­grup­pe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe 6 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe IVb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.

Fußnote 2
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in dieser Fall­grup­pe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 7,5 v. H. der Anfangsgrundvergütung der Vergütungsgruppe I Vb. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.

Vergütungsgruppe IVa

23. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 19., 20. und 22. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fall­grup­pe (Anm. 1, 6, 8, 9).

24. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen (Anm. 1, 8, 9).

25. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leiter von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind (Anm. 1, 6, 8, 9).

Vergütungsgruppe III

26. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie zu 24. und 25. nach vierjähriger Bewährung (Anm. 1, 6, 8, 9).

27. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Heimen für Behinderte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen (Anm. 1, 8, 9).

Vergütungsgruppe IIa

28. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter wie zu 27. nach fünfähriger Bewährung (Anm. 1, 8, 9).

Anmerkungen:

(1) Die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter - ausgenommen die Mitarbeiterinnen / der Mtiarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst - erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 120,00 DM monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht, beträgt die Zulage 60,00 DM monatlich.

Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 80,00 DM monatlich.

Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die i n Heimen für Nichtseßhafte und Gefährdete tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bis einschließlich Vergütungsgruppe III.

Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen. § 34 gilt entprechend.

(2) Als "förderliche Ausbildung" gilt insbesondere eine sozialpädagogische, sozialpflegerische oder eine Ausbildung im Bereich des Gesundheitswesens.

(3) In Bundesländern, in denen keine staatliche Anerkennung ausgesprochen wird, werden Heilerziehungs-(pflege)helferinnen/Heilerziehungs(pflege)helfer mit staatlicher Prüfung und einer einjährigen praktischen Tätigkeit den Heilerziehungspflege-helferinnen/Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt.

(4) Unter Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilpädagogin / staatlich anerkannter Heilpädagoge" erworben haben.

(5) Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die gruppenergänzenden Dienste in Einrichtungen der Behindertenhilfe.

(6) Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.

(7) Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Sozialpädagogische Familienhilfe für Familien mit Behinderten.

(8) Heime für Behinderte sind Heime, in denen überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG ständig untergebracht sind.

(9) Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.

(10) Sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter erfüllen z.B. das Tätigkeitsmerkmal der Erfahrung nach fünfjähriger Tätigkeit in Fall­grup­pe 6 und 7 und das Tätigkeitsmerkmal der gleichwertigen Fähigkeiten durch eine vom jeweiligen gliedkirchlichen Diakonischen Werk anerkannte, durch einen Fähigkeitsnachweis beendete Weiterbildung.

(11 ) Das Erfordernis der Unterstellung entfällt für Leiterinnen/Leiter in Sonderwohnformen.

(12) Dieser Einzelgruppenplan gilt auch für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die behinderte Menschen im Sinne von § 136 Abs. 3 SGB IX in den einer Werkstatt angegliederten Einrichtungen oder Gruppen betreuen und fördern. Für Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter in Werkstätten für behinderte Menschen und in thearpeutischen Werkstätten gilt der Einzelgruppenplan 27 .


Artikel 2 (1991)
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Der bisherige Einzelgruppenplan 25 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Die Vergütung (§ 26) der bisher in Einzelgruppenplan 25 eingruppierten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und die am 31. Dezember 1990 die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach der Neufassung des Einzelgruppenplans 25 eingruppiert sind, wird durch das Inkrafftreten der Neufassung nicht berührt.

(3) Bei den unter den Einzelgruppenplan 25 fallenden Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Januar 1991 zu demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fall­grup­pe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits vordem 1. Januar 1991 gegolten hätte.


Artikel 2 (2002)
(1) Diese Arbeitsrchtsregelung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

(2) Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, deren Vergütung sich durch das In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung vermindert, erhalten zur Wahrung des Besitzstandes eine aufzehrbare Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage ist zuwendungswirksam, jedoch nicht gesamtversorgungsfähig. Nach dem 1. August 2002 eintretende Vergütungserhöhungen allgemeiner Art sind voll auf die Ausgleichszulage anzurechnen.

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