Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

Januar 2007

Freie Tage

Zusätzlich zu dem regulären Erholungsurlaub gibt es noch einige Gelegenheiten, arbeitsfreie Tage zu erhalten:

Arbeitsbefreiung nach § 29 TVöD oder § 11 AVR

Die Freistellungen werden nur gewährt, wenn die Ereignisse auf Arbeitstage fallen, d.h. es sind keine zusätzlichen Urlaubstage!

=> § 29 TVöD
=> § 11 AVR
=> Geburt eines Kindes
=> Pflege eines erkrankten Kindes
=> Sonderurlaub
=> Urlaub

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