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Oktober 2010

September 2010
Kirchenrecht Baden: 490.400

Kirchliches Gesetz über den Arbeitsschutz
(Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden - K-Arbeitsschutzgesetz - (KArbSchutzG)

Vom 23. Oktober 2008
(GVBl. 13/2008 S. 198)

Inhalt [nicht amtlich]

§ 1 Grundsatz
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter
§ 4 Ortskräfte für Arbeitssicherheit
§ 5 Koordinatorin bzw. Koordinator für Arbeitsschutz
§ 6 Arbeitsschutzausschüsse der Rechtsträger
§ 7 Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden
§ 8 Ersatzvornahme
§ 9 Ermächtigung
§ 10 Inkrafttreten



§ 1
Grundsatz

(1) 1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung der kirchlichen Vereinbarungen mit den Berufsgenossenschaften über den Arbeitsschutz. 2 Es dient der Umsetzung und Ergänzung der staatlichen Bestimmungen zum Arbeitsschutz und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks in der Evangelischen Landeskirche in Baden. 3 Arbeitsschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Arbeitssicherheit, die Unfallverhütung und den Gesundheitsschutz.

(2) 1 Das Gesetz dient dem Schutz aller Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen bei den Rechtsträgern nach § 2. 2 Es stellt sicher, dass mit den vorhandenen Sachmitteln sparsam und wirtschaftlich umgegangen wird und das notwendige Personal zur Verfügung steht.

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§ 2
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Landeskirche, die Kirchenbezirke, die Kirchengemeinden und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren rechtlich unselbstständigen Einrichtungen.

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§ 3
Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter

(1) Jeder Rechtsträger benennt für die Belange des Arbeitsschutzes ein Mitglied seines Leitungsorgans als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner (Arbeitsschutzbeauftragte bzw. Arbeitsschutzbeauftragter) für die Mitarbeitenden, die Ehrenamtlichen sowie die weiteren am Arbeitsschutz beteiligten Personen und Institutionen.

(2) 1 Zu den Aufgaben der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten gehören insbesondere:

1. Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeitenden bei der Arbeit gewährleisten;

2. diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen;

3. Verbesserungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen anzustreben;

4. durch Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung).

2 Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird die Arbeitsschutzbeauftragte bzw. der Arbeitsschutzbeauftragte von der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit (§ 4) unterstützt.

(3) 1 Rechtsträger größerer oder räumlich getrennter Einrichtungen und Dienststellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortung zur Unterstützung der bzw. des Arbeitsschutzbeauftragten Aufgaben des Arbeitsschutzes an zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. 2 Die Festlegung des Verantwortungsbereichs und die Befugnisse haben im Rahmen einer Pflichtenübertragung schriftlich zu erfolgen.

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§ 4
Ortskräfte für Arbeitssicherheit

(1) 1 Der Evangelische Oberkirchenrat bestellt Personen mit entsprechender fachlicher Qualifikation als Ortskräfte für Arbeitssicherheit. 2 Dafür geeignete Personen werden dem Evangelischen Oberkirchenrat von den Verwaltungszweckverbänden, den Verwaltungs- und Serviceämtern sowie von den Kirchengemeinde-, Kirchenverwaltungs- oder Stadtkirchenämtern benannt.

(2) Zu den Aufgaben der Ortskräfte für Arbeitssicherheit gehören insbesondere:

1. Durchführung von Ortsbegehungen und Beratung der in § 2 genannten Rechtsträger in Fragen des Arbeitsschutzes;

2. Beratung der in § 2 genannten Rechtsträger bei Veranstaltungen zu Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes;

3. Unterstützung der Arbeitsschutzbeauftragten bei ihren Aufgaben nach § 3 Abs. 2;

4. Mitwirkung in den Arbeitsschutzausschüssen (§ 6).

( 3 ) Benennt eine der in § 4 Abs. 1 genannten Institutionen für ihren Zuständigkeitsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Entstehung einer Vakanz eine geeignete Person, kann der Evangelische Oberkirchenrat die Aufgaben an einen externen Dienstleister vergeben.

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§ 5
Koordinatorin bzw. Koordinator für Arbeitsschutz

(1) 1 Vom Evangelischen Oberkirchenrat wird für die Evangelische Landeskirche in Baden eine Koordinatorin bzw. ein Koordinator für Arbeitsschutz bestellt. 2 Diese Person übt die Funktion der „Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit“ nach den Bestimmungen des staatlichen Arbeitsschutzrechts und des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks aus.

(2) 1 Die Koordinatorin oder der Koordinator organisiert den Arbeitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
2 Sie bzw. er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Gewährleistung der Verbindung zwischen der bei der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichteten Evangelischen Fachstelle für Arbeits- und Gesundheitsschutz (EFAS) und der Evangelischen Landeskirche in Baden als Bindeglied;

2. Organisation (u.a. Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Ortskräfte und Zuweisung der entsprechenden Zuständigkeitsbereiche) der sicherheitstechnischen Betreuung in der Evangelischen Landeskirche in Baden;

3. Ansprechperson der Ortskräfte für Arbeitssicherheit;

4. Abstimmung der sicherheitstechnischen Betreuung mit den Arbeitsschutzbeauftragten;

5. Erstellung einer Statistik der Dienst- und Arbeitsunfälle und deren Auswertung;

6. Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, insbesondere bei Gefährdungsbeurteilungen.

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§ 6
Arbeitsschutzausschüsse der Rechtsträger

(1) Rechtsträger nach § 2 mit mehr als 20 Mitarbeitenden, wobei Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und bei nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen sind, haben für ihren Bereich einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.

(2) 1 Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses sind:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Rechtsträgers (Arbeitsschutzbeauftragte oder Arbeitsschutzbeauftragter) oder eine von ihm Beauftragte bzw. ein von ihm Beauftragter;

2. zwei Mitglieder der Mitarbeitervertretung;

3. die zuständige Betriebsärztin bzw. der zuständige Betriebsarzt;

4. die zuständige Ortskraft für Arbeitssicherheit;

5. die bzw. der Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII.

2 Weitere fachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden.

(3) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.

(4) Der Arbeitsschutzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.

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§ 7
Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden

(1) In der Evangelischen Landeskirche in Baden ist ein Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz zu bilden.

(2) 1 Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz setzt sich zusammen aus:

1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Evangelischen Oberkirchenrats;

2. der Koordinatorin bzw. dem Koordinator für Arbeitsschutz;

3. der koordinierenden Betriebsärztin bzw. dem koordinierenden Betriebsarzt;

4. einer bzw. einem der Sicherheitsbeauftragten aus einem Arbeitsschutzausschuss (§ 6 Abs. 2 Nr. 5) eines Rechtsträgers nach § 2;

5. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Gesamtausschusses nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz;

6. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter nach § 6 Abs. 2 Nr. 1;

7. einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden aus der Evangelischen Landeskirche in Baden.

2 Weitere fachkundige Personen können bei Bedarf hinzugezogen werden.

(3) 1 Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz hat die Aufgabe, grundsätzliche Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung von landeskirchlichem Interesse zu beraten und die Arbeitsschutzausschüsse der Rechtsträger nach § 6 in ihrer Arbeit zu unterstützen. 2 Er beruft mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung mit den Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitsschutzausschüsse (§ 6) ein.

(4) Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Koordinationsausschuss für Arbeitsschutz tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

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§ 8
Ersatzvornahme

Kommt ein Rechtsträger den Aufgaben, die sich aus den Gesetzen oder den Vorschriften der Berufsgenossenschaften ergeben, nicht nach oder werden die bei Begehungen und Beratungen durch die Ortskräfte für Arbeitssicherheit festgestellten Gefahren, die Gesundheit oder Leben bedrohen, nicht beseitigt, ist der Evangelische Oberkirchenrat zur Ersatzvornahme auf Kosten des Rechtsträgers berechtigt.

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§ 9
Ermächtigung

Der Evangelische Oberkirchenrat kann zur näheren Regelung hinsichtlich

1. der Unterstützung der Arbeitsschutzbeauftragten (§ 3 Abs. 2 und 3);

2. der Benennung und Bestellung der Ortskräfte (§ 4 Abs. 1);

3. der Beauftragung eines externen Dienstleisters (§ 4 Abs. 3);

4. der Organisation der sicherheitstechnischen Betreuung (§ 5 Abs. 2);

5. der Benennung der Mitglieder des Koordinationsausschusses für Arbeitsschutz (§ 7 Abs. 2);

6. der Ersatzvornahme (§ 8)

eine Rechtsverordnung erlassen.

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§ 10
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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