Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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August 2011

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Rundschreiben des EOK zu § 20 TVÜ: Strukturausgleich

  1. mit Rund-Mail vom 3. August 2007 haben wir Sie darüber informiert, dass für den Strukturausgleich der KR-Beschäftigten die Hinweise aus dem Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbands Baden-Württemberg (KAV-BW) 11/2007 maßgeblich sind und dass für die weiteren Beschäftigten nach TVöD ein angekündigtes Rundschreiben des BMI noch aussteht und wir dieses sobald vorliegend zusenden. Die in dem Rundschreiben gemachten Ausführungen für die Beschäftigten nach TVöD (ohne KR-Bereich) entsprechen der mit unserem Rundschreiben 2/2007 vertretenen Auslegung zum tariflichen Anspruch auf Strukturausgleichszahlungen.

  2. Anstelle der in dem Rundschreiben des BMI genannten Stichtage 1. Oktober 2005 bzw. 30. September 2005 bzw. Monate Oktober /September 2005 sind für die Verhältnisse über den Anspruch auf Strukturausgleich aufgrund der 3 Monate späteren Überleitung unserer Beschäftigten die Monate bzw. Stichtage Dezember 2005 bzw. Januar 2006 maßgeblich. Dies hat nicht zur Folge, dass die Zahlung des Strukturausgleiches in der Regel erst ab Januar 2008 erfolgt, sondern es bleibt bei dem in der Vorbemerkung zur Anlage 3 TVÜ-Bund genannten regelmäßigen Termin 1. Oktober 2007 mit den in der Vorbemerkung genannten Besonderheiten.

  3. Es ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des BMI zum Strukturausgleich auch in die einschlägigen Kommentare zum TVÜ-Bund einfließen werden.

  4. Kurz nochmals zusammengefasst für die Beschäftigten, die unter AR-M (TVöD) fallen:
    1. Für den Strukturausgleich unserer Beschäftigten im KR-Bereich gelten die Ausführungen aus dem Rundschreiben 11/2007 des KAV-BW.
    2. Für den Strukturausgleich unserer Beschäftigten außerhalb des KR-Bereichs gelten die Ausführungen aus dem Rundschreiben vom 10. August 2007 des BMI.

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Begründung zu § 6 Nr. 12 AR-M

1.) Aus den bisherigen Kommentierungen des BMI zum Strukturausgleich ging hervor, dass durch den Strukturausgleich in gewissem Umfang und in bestimmten Vergütungsgruppen finanziellen Perspektiven, die bei Fortgeltung des BAT bestanden hätten, Rechnung getragen werden soll. Insoweit ging man bei der Anwendung obiger Tabelle davon aus, dass es sich bei der angegeben Vergütungsgruppe um die originäre Eingruppierung handeln muss, aus der ein möglicher Aufstieg noch realisierbar ist, und nicht die Vergütungsgruppe, in der die Beschäftigten aufgrund eines Aufstiegs schon eingruppiert sind. Ansonsten wäre auch die Spalte 3 der Tabelle, in der die möglichen Fälle sich auf die dort angegebenen Aufstiege begrenzt, entbehrlich gewesen. Vor diesem Hintergrund war obiger Auslegung zu folgen.

2.) Nach den Urteilen des BAG vom 22.4.2010 und des LAG Ba-Wü vom 15.12.2010 soll u.a. aus der obigen Tabelle kein Regelungswille erkennbar sein, wonach es sich bei der angegeben Vergütungsgruppe um die originäre Eingruppierung handeln muss. In der Begründung des LAG Ba-Wü wird ausgeführt, dass "nachdem alle anderen Auslegungsversuche ohne Erfolg waren, der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Strukturausgleich … nach nunmehr unbefangenem Durchlesen der tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen ohne Rücksicht auf einen vorangegangenen Aufstieg zusteht."

3.) Das BMI hat in seinem Rundschreiben vom 20. April 2011 darauf hingewiesen, dass Anträge der Beschäftigten auf Neugewährung des Strukturausgleiches entsprechend der neuen Rechtsprechung zu handhaben sind.
Die Arbeitsrechtsregelung soll hingegen rechtsklar für die Zahlung des Strukturausgleiches die originäre Eingruppierung zum Zeitpunkt der Überleitung als Grundlage für eine tariflich sachgerechte Handhabung vorsehen.
Andernfalls kommt es zu unsachgemäßen Ergebnissen beispielsweise in folgenden Fällen:

  1. Mitarbeiter mit doppeltem Bewährungsaufstieg Vb, nach 1 Jahr IVb, nach 7 Jahren IVa würde, wenn er sich in der Endeingruppierung befand und die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren, eine Zulage erhalten können. Für Mitarbeiter die sich noch in Vb oder IVb befinden, ist kein Strukturausgleich abgezeichnet.
  2. Erzieher/innen in Vc nach Aufstieg aus VIb können einen Strukturausgleich erhalten, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt waren. Für Erzieher/innen, die sich noch in VIb befanden, ist kein Strukturausgleich aufgeführt.

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aus dem Rundschreiben des EOK dazu

Strukturausgleich

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden hat beschlossen, dass es bei der in Spalte 2 der "Strukturausgleichstabelle" der Anlage 3 TVÜ-Bund genannten Vergütungsgruppe um die originäre Eingruppierung handelt, in der sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Überleitungszeitpunkt noch befindet, und nicht um eine Eingruppierung nach einem zum Überleitungszeitpunkt schon vollzogenen Zeit- oder Bewährungsaufstieg. Damit wird klargestellt, dass bei der Beurteilung eines Anspruchs auf den Strukturausgleich die originäre Eingruppierung maßgeblich ist, in der sich die Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter zum Überleitungszeitpunkt befanden. Es verbleibt demnach bei den mit unserem Rundschreiben 5/2007 mitgeteilten Hinweisen zu den Strukturausgleichzahlungen. Eine erneute Überprüfung sämtlicher Personalfälle auf Anspruch auf Strukturausgleich aus den Überleitungsdaten zum 1.1.2006 ist damit nicht erforderlich. Das aufgrund der Rechtsprechung des BAG und des LAG Baden-Württemberg ergangene Rundschreiben des BMI vom 20. April 2011 D 5 - 220 210-1/12 ist daher für die unter den Geltungsbereich der AR-M fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht anzuwenden. Die obige Bestimmung tritt rückwirkend zum Überleitungszeitpunkt 1.1.2006 in Kraft.

Anträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Gewährung eines Strukturausgleiches unter Berücksichtigung der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind aufgrund der nach AR-M bestehenden Rechtslage nach Ablauf der Einwendungsfrist schriftlich abzulehnen. Dazu kann folgender Textvorschlag verwendet werden:

"Sehr geehrte Frau... sehr geehrter Herr…,
Sie haben mit Antrag vom … aufgrund neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung die Überprüfung der Zahlung des Strukturausgleiches gemäß § 12 TVÜ-Bund beantragt.

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden hat am 13. Juli 2011 eine Arbeitsrechtsregelung zu § 12 TVÜ-Bund beschlossen, die rückwirkend ab 1. Januar 2006 in Kraft trat und nach der die Anwendung der eingangs genannten Rechtsprechung nicht möglich ist. Mit der beigefügten Arbeitsrechtsregelung wurde zur Tabelle des § 12 TVÜ-Bund geregelt, dass es sich bei der in Spalte 2 genannten Vergütungsgruppe um die originäre Eingruppierung handeln muss. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich am 1. Januar 2006 schon in einer Vergütungsgruppe befanden, die sie durch Zeit- oder Bewährungsaufstieg erreicht haben, können daher keine Strukturausgleichszahlung beanspruchen.

Da Sie sich zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD zum 1.1.2006 schon in Vergütungsgruppe … nach einem vollzogenen Zeit-/Bewährungsaufstieg befunden haben, ist ein Anspruch auf einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Bund in Verbindung mit der Arbeitsrechtsregelung ausgeschlossen.

Mit freundlichen Grüßen"

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