Kirchengewerkschaft
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Oktober 2010

Februar 2009

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung

Die spannende Frage aus der Regelung des § 2 Absatz 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Entgeltumwandlung ist natürlich:

wieviel Euro kann denn nun maximal monatlich umwandelt werden?

Die maximale Höhe ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsverordnung, in welcher die Bundesregierung jährlich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung festlegt. Damit wird der Betrag festgelegt, für den höchstens Beiträge in die Deutsche Retenversicherung abgeführt werden müssen.

Für 2009 liegt dieser Wert im Gebiet West bei monatlich 5.400,- Euro.

Wer mehr als 5.400,- Euro brutto verdient, muss demnach nur Rentenversicherungsbeiträge aus 5.400,- Euro abführen.

Im § 1a Absatz 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ist der Höchstbetrag einer betrieblichen Altersversorgung für eine Entgeltumwandlung festgelegt. Er beträgt 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, mindestens jedoch jährlich 1/160-tel (= 405,- Euro oder 33,75 Euro pro Monat [2009]).

Im § 3 Nr. 63 EinkommenSteuerGesetz wird geregelt, dass höchstens 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (also 5.400,- geteilt durch 100 mal 4) steuerfrei sind, wenn dieser Betrag in eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einbezahlt wird. Im Jahre 2009 sind somit 216 Euro monatlich steuerfrei, so sie für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

In der Arbeitsrechtsregelung ist die Höhe des Maximalbetrages, welcher monatlich umgewandelt werden kann, jedoch von einer weiteren Bedingung abhängig:

Wenn der jeweilige Arbeitgeber, Anstellungsträger oder Dienstgeber Mitglied ist in einer Zusatzversorgungskasse, welche als "kapitalgedeckt" gilt, so wird ein Teil des monatlich höchstens steuerfrei zur Verfügung stehenden Betrages von 216 Euro (2009) für die tarifvertraglich bzw. durch eine Arbeitsrechtsregelung vereinbarte betriebliche Zusatzversorgung durch die Beiträge des jeweiligen Arbeitgebers, Anstellungsträgers oder Dienstgebers aufgebraucht. Somit stehen diesen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern für eine individuelle zusätzliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung) nur der Rest des Betrages zur Verfügung.

Bei einer Mitgliedschaft des jeweiligen Arbeitgebers, Anstellungsträgers oder Dienstgebers in einer nicht kapitalgedeckten Zusatzversorgungskasse steht den Mitarbeitenden monatlich der volle steuerfreie Höchstbetrag von 216 Euro (2009) für eine private, individuelle Altersversorgung (Entgeltumwandlung) zur Verfügung.

Als kapitalgedeckt gilt z.B. die kirchliche Zusatzversorgungskasse in Karlsruhe (KZVK).

Nicht kapitalgedeckt dagegen ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
§ 1a BetrAVG

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

(1) 1Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. 3Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. 4Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. 5Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.

Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 3 EStG

Steuerfrei sind
...
63.

1Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1.800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. 4Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 1.800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;

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