Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

aus           an

Oktober 2010

November 2009

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 3 AR-Einzelentgelt

Die bisherige Regelung des § 3 Abs. 3, wonach das Entgelt nach dem Lebensalter unter 18 Jahren abgesenkt wurde, birgt einen Verstoß gegen das AGG. Nunmehr soll in Absatz 2 geregelt werden, dass allein Mitarbeitende ohne einjährige Berufserfahrung bzw. ohne förderliche Qualifikation Entgelt nach Stufe 1 erhalten. Das Entgelt der Stufe 1 entspricht in etwa 85 % der Stufe 3. Im Hinblick auf die zu erwartende geringere Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Berufserfahrung bzw. ohne förderliche Qualifikation, ist die Regelung als Alternative zur Absenkung des Entgelts aufgrund des Lebensalters sachgerecht.

Eine weitere Differenzierung nach Stufen ist zur Vermeidung eines größeren Verwaltungsaufwands nicht vorgesehen. Eine einjährige Berufserfahrung oder eine förderliche Qualifikation führt zum Anspruch auf Zahlung des Einzelentgelts nach Stufe 3.

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