Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Juni 2017

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 40 j Mitarbeitervertretungsgesetz / § 36 Abs. 1 Nr. 9 Mitarbeitervertretungsordnung

Die Einführung eines Outlook-Gruppenkalenders zur Übersicht der dienstlichen Termine ist zur Überwachung "bestimmt" (MAVO) - und damit auch dazu geeignet (MVG).

So urteilte das LAG Nürnberg.

Datum: 21.02.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 441/16
Rechtsvorschriften: §§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, 106 GewO

Hat der Arbeitgeber vor der Einrichtung des Gruppenkalenders in Outlook den Betriebsrat nicht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG beteiligt, ist eine Weisung den Gruppenkalender zu benutzen unwirksam. Eine entsprechende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen.

Dies gilt ebenso für die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO und § 40 j MVG.

Im Volltext ist das Urteil zu finden:
=> als pdf-Datei
=> als html-Datei

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