Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

aus           an

September 2017

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 4 TVöD

Zum 1. April 2017 traten durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (21. Februar 2017, BGBl. I S. 258) Neuregelungen zum Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) in Kraft.

Dazu hat das Bundesministerium des Innern ein Rundschreiben verfasst, in welchem insbesondere die verschiedenen Formen der Arbeitnehmerüberlassung genau definiert werden.

Versetzung

Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses (§ 4 TVöD, Protokollerklärung zu Abs. 1, Nummer 2). Die Versetzung erfolgt ausschließlich innerhalb desselben Arbeitgebers, der auch weiterhin das Direktionsrecht ausübt. Eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG liegt von vornherein nicht vor.

Abordnung

Auch die Abordnung (§ 4 TVöD, Protokollerklärung zu Abs. 1, Nummer 1) fällt mangels Drittbezugs von vornherein nicht unter das AÜG, soweit sie innerhalb desselben Arbeitgebers erfolgt, also abgebende und aufnehmende Stelle der gleichen juristischen Person angehören, z. B. der Bundesrepublik Deutschland. So findet das AÜG etwa bei der Abordnung von einer rechtlich unselbständigen Behörde des Geschäftsbereichs zu einer anderen rechtlich unselbständigen Behörde des Geschäftsbereichs bzw. zum Ministerium keine Anwendung. Erfolgt die Abordnung zu einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts, also zu einem anderen öffentlichen Arbeitgeber, ist zu prüfen, ob beiderseits Tarifverträge des öffentlichen Dienstes angewandt werden und die neue Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 3 Nummer 2c AÜG greift.

Zuweisung

Auch Zuweisungen sind von der Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2c AÜG erfasst, wenn Zuweisender und Dritter jeweils juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes anwenden. Die Zuweisung i. e. S. (§ 4 TVöD, Protokollerklärung zu Abs. 2) ist die vorübergehende Beschäftigung - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt. Eine Zuweisung von Kommune zu Kommune bzw. zum Bund ist nicht unter den § 4 Abs. 2 TVöD zu subsumieren, da in diesen Fällen in der Regel sowohl der Zuweisende als auch der „Dritte“ den Allgemeinen Teil des TVöD anwenden.

nach oben

home 1. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Kontakt & Impressum 8. ]

Valid HTML 4.01 Transitional CSS ist valide!