Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Januar 2018

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Änderung des Abschnitt 13 (Kirchenmusiker*innen) zum 1. Januar 2018

Bei den kirchenmusikalischen Stellen wird zwischen Kantorenstellen (Master- und Bachelorstellen, früher "Hauptamtlich" bzw. A- und B-Stellen) und Kirchenmusikstellen (früher "Nebenamtlich" bzw. C-Stellen) unterschieden. Das Fehlen des beantragten Zusatzes führt bei der derzeitigen Verwaltungspraxis dazu, dass akademisch ausgebildete (A- und B-)Kantoren als Vertretungskräfte immer nach EG 9b vergütet werden, unabhängig davon, ob sie ihre Vertretungsleistung auf einer Kirchenmusik- oder einer Kantorenstelle leisten. Dies war bei der Erstellung des Vergütungsgruppenplans nicht beabsichtigt, insofern ist die beantragte Korrektur lediglich eine formal notwendige redaktionelle Änderung.

Auf diese Weise wird geklärt, dass der Anspruch auf höhere Vertretungsvergütung tatsächlich nur besteht, wenn konkret Vertretungsleistungen für die Arbeit von Kantorinnen oder Kantoren erbracht werden. Das ist gerechtfertigt, denn in diesem Fall steht die Vertretungsleistung unter einem deutlich anderen inhaltlich-qualitativen Anspruch.

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