Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

aus           an

März 2012

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zur Altersstaffelung des Urlaubs

die Rechtsprechung zu Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltung nimmt kein Ende. Es besteht Veranlassung auf zwei Urteile hinzuweisen, für die wir nachfolgende Handlungsempfehlungen geben:

1. Das BAG hat mit Urteil vom 20. März 2012 zur tariflichen Urlaubsdauer im TVöD entschieden, dass die Staffelung wegen des Alters gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und Beschäftigte vor Vollendung des 40. Lebensjahres unmittelbar benachteiligt. im Ergebnis steht jedem Beschäftigten ein Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage Woche zu. Das Urteil zum TVöD ist wegen der diskriminierenden Altersstaffelung auch für die TV-L Beschäftigten und wegen des tariflichen Verweises auf die entsprechende Anwendung der für die Beschäftigten geltenden Regelung auch für die unter die entsprechendenTarifverträge fallenden Praktikanten und Auszubildenden anzuwenden. Unsere ergänzende Bestimmung in § 4 Nr. 26 Abs. 3 AR-M ist damit auch nicht diskriminierungsfrei und bedarf einer Änderung.

2. Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.12.2011 die Rechtsprechung vom EuGH in seinem Urteil vom 22.11.2011 übernommen und die Übertragung von Urlaubsansprüche Langzeiterkrankter begrenzt. Danach sollen Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (31. März des übernächsten Jahres) untergehen und sind bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten. Die Rechtsprechung erfolgte unter Auslegung des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetzes [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]. Ob diese Auslegung statthaft ist oder es einer entsprechende gesetzlichen Norm bedarf, wird das BAG zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 225/12 anhängig. Bis zur Entscheidung des BAG empfehlen wir, Urlaub, der abzugelten ist, in dem vom LAG zugesprochenen Umfang abzugelten. Über diese Frist hinausgehende Urlaubsansprüche empfehlen wir bis zur Entscheidung durch das BAG nicht abzugelten bzw. die Entscheidung über die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs bis zu dem zu erwartenden BAG-Urteil zurückzustellen.

Evangelischer Oberkirchenrat
Recht und Rechnungsprüfung
Blumenstr. 1-7
76133 Karlsruhe

nach oben

home 1. |     news 2. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Termine 7. |     Kontakt & Impressum 8. ]

Valid HTML 4.01 Transitional CSS ist valide!