Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

August 2008

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Steuerklassenänderung kann zu höherem Elterngeld führen

Wenn die Eltern eines nach dem 01.01.2007 geborenen Kindes vor dessen Geburt die Lohnsteuerklassen geändert haben und die Elterngeld beanspruchende Mutter deswegen ein höheres Nettoeinkommen bezieht als vor dem Steuerklassenwechsel, ist die Elterngeldhöhe auch nach diesem zeitweise höheren Nettoeinkommen zu bestimmen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund in zwei Fällen von Klägerinnen aus der Stadt Hamm und dem Kreis Unna. Beide Klägerinnen hatten jeweils vor der Geburt ihrer Töchter zusammen mit ihren Ehemännern die vorher gewählte Lohnsteuerklassenkombination IV/ IV in III/ V zu ihren Gunsten gewechselt. Dies hatte das bis zum 31.12.2007 zuständige Versorgungsamt Dortmund zum Anlass genommen, das zu beanspruchende Elterngeld nur nach dem bis zum Lohnsteuerklassenwechsel erzielten Nettoeinkommen der Klägerinnen zu berechnen, weil es sich um keinen sinnvollen bzw. dem Ehegatteneinkommen entsprechenden gehandelt habe und dieser nur in der Absicht erfolgt sei, höheres Elterngeld zu erhalten.

Das Sozialgericht Dortmund hat – ebenso wie zuvor das Sozialgericht Augsburg mit ähnlicher Begründung am 08.07.2008 – S 10 EG 15/08 – entschieden, dass diese Handhabung der gesetzlichen Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz widerspricht. Der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis dieser Wahlmöglichkeit der Ehegatten keine Regelung zum Lohnsteuerklassenwechsel getroffen. Deshalb dürften die das Elterngeld feststellenden Behörden nicht über die „Hintertür“ eine vom Gesetzgeber nicht erfolgte, nachträgliche Einschränkung der Elterngeldhöhe vornehmen.

Presseerklärung des
Sozialgericht Dortmund, Urteile vom 28.07.2008, Az.: S 11 EG 8/07 / S 11 EG 40/07

inhaltsgleich Augsburg (Urteil vom 08.7.2008, Az: S 10 EG 15/08)

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