Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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November 2011

Kündigung wegen Krankheit?

Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt z.B. 10.12.2009 - 2 AZR 400/08 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 48) ist in Fällen einer krankheitsbedingten Kündigung immer eine dreistufige Prüfung vorzunehmen.

  1. Es ist eine negative Prognose hinsichtlich des Gesundheitszustands erforderlich.
  2. Die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, durch Störungen im Betriebsablauf oder wirtschaftliche Belastungen hervorgerufen.
  3. Bei der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer Belastung des Arbeitgebers führen, die billigerweise nicht mehr hinzunehmen ist.

24 Monate krank: Keine Kündigung

Bei einer Krankheit eines Arbeitnehmers mit ungewissen Heilungsaussichten dürfen Unternehmen frühestens nach einer zweijährigen Fehlzeit kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Kundenberaters gegen ein Technologie-Unternehmen statt und erklärten dessen Kündigung für unwirksam (9 Ca 1690/01).Laut Urteil ist einem Unternehmen die Wartezeit von zwei Jahren bis zum Ausspruch der Kündigung grundsätzlich zumutbar. Zu einem früheren Zeitpunkt dürfe nur dann gekündigt werden, wenn laut ärztlicher Feststellung nicht mit einer Besserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden kann.

Arbeitsunfähigkeit: Bei langer Krankheit Kündigung

Eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von zwei Jahren kann eine Kündigung rechtfertigen. Dem Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nicht zuzumuten, die zweijährige Krankheitsphase mit befristet eingestellten Arbeitskräften zu überbrücken.

LAG Hessen Urteil vom 13.3.2001 -2/9 Sa 1288/00

ALTGEDIENTE MITARBEITER Länger fehlen okay

Firmen müssen bei langjährigen Mitarbeitern längere Krankheit hinnehmen. Das entschied das hessische Landesarbeitsgericht. Es gab damit der Kündigungsschutzklage eines Graveurs statt, der nach 45 Jahren wegen 59 Fehltagen entlassen wurde.
(Az. 14 Sa 1845/99) (dpa)
taz Nr. 6651 vom 16.1.2002, Seite 2, 12 Zeilen (Agentur)

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