Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

Dezember 2006

Mitbestimmung

Vergleichbar den entsprechenden Abschnitten im Betriebsverfassungsgesetz und im Personalvertretungsgesetz, regelt für die kirchlichen Beschäftigten das Mitarbeitervertretungsgesetz in den Paragraphen 38 bis 46 die unterschiedlichen "Mitbestimmungsrechte" der Mitarbeitervertretung bei wichtigen Entscheidungen der Geschäftsleitung.

Dabei kennt das Gesetz dreierlei Qualitäten von Beteiligungsrechten:

die Mitbestimmung,
die eingeschränkte Mitbestimmung und
die Mitberatung.

Durch das Initiativrecht und das Beschwerderecht der MAV kommen sogar noch zwei weitere Möglichkeit hinzu, konstruktiv oder kritisch an der Entwicklung der Dienststelle mitzuwirken.

Mitbestimmungspflichtig sind sowohl eine ganze Reihe von Entscheidungen für einzelne MitarbeiterInnen wie bei Einstellung, Versetzung, Höhergruppierung oder die Ablehnung eines Antrages auf Beurlaubung, als auch grundsätzliche Entscheidungen wie etwa die Zusammenlegung einzelner Dienststellen.

"Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt." ( § 38 MVG)
Die der Mitbestimmung und sogar der Mitberatung unterliegenden Maßnahmen sind ohne ordentliche Beteiligung der MAV unwirksam.

=> MVG zu Mitbestimmung
=> MVG zu Initiativrecht
=> MVG zu Beschwerderecht

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