Kirchengewerkschaft
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Januar 2016

RU - Deputatsregelungen

Pflichtdeputate
Regelstundenmass
Vorgriffsstunde
Ermässigungen
weiterführende Links

Verständlich und nachvollziehbar ist, dass die sonst übliche Wochenarbeitszeit des TVöD auf Lehrkräfte nicht anwendbar ist. Dies gilt für Angestellte ebenso wie für Beamte, Pfarrerinnen und Pfarrer, die hauptamtlich Religionsunterricht erteilen.

Daher gibt es zur Regelung der Arbeitszeit - analog der staatlichen Regelungen - für Lehrkräfte besondere Bestimmungen.

Seit 1. August 2000, seit Inkrafttreten des Religionsunterrichtsgesetzes (RUG) greifen für die angestellten Lehrkräfte und deren Arbeitszeit direkt keine tariflichen oder durch Arbeitsrechtsregelung beschlossenen Regelungen. Im § 16 Absatz 3 RUG steht: "Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 2 gehen anderen kirchengesetzlichen Regelungen, die auf das staatliche Recht verweisen, vor." (Absatz 1 und 2 bestimmen, dass die Deputate einschließlich deren Regelungen über Ermäßigungen und Mehrarbeit kirchlicher Religionslehrerinnen und -lehrer durch Rechtsverordnungen des Evangelischen Oberkirchenrates erlassen werden.)

Durch das Religionsunterrichtsgesetz laufen auch die für Angestellten geltenden Tarifbestimmungen des TVöD mit seiner Sonderregelung für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (TVöD § 49 BT-V Nr. 2), wonach für die Arbeitszeit die Bestimmungen der entsprechenden Beamten gelten, wieder auf die Rechtsverordnungen des Evangelischen Oberkirchenrates zurück.

Inwieweit hier ein Rechtskonflikt mit dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) besteht, kann an dieser Stelle nicht ausgeführt werden. Immerhin heißt es im § 2 Absatz 2 ARRG: "Die Kommission hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnung der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen." Die Wochenarbeitszeit gehört eindeutig zu dem Inhalt von Arbeitsverhältnissen.
Die Landessynode hat jedoch mit eindeutig jüngerem Datum das Religionsunterrichtsgesetz (RUG) beschlossen und damit den ihr durch den Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Verfassung zugestandenen Spielraum, "ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbst zu ordnen und zu verwalten" eindeutig zum Ausdruck gebracht. Demnach will die Evangelische Landeskirche in Baden den hier diskutierten Inhalt von Arbeitsverhältnissen eben nicht durch die Arbeitsrechtliche Kommission, sondern durch Kirchengesetz und Verordnungen des EOK regeln.

Anfang 2012 erfolgte durch Beschäftigte hierzu eine Eingabe an die Landessynode:
Vorgeschlagen wurde, das Religionsunterrichtsgesetz dahingehend zu ergänzen, dass für landeskirchliche Religionslehrerinnen und -leherer, welche nicht im Pfarrdienst sind, die Deputate einschließlich deren Regelungen über Ermäßigungen und Mehrarbeit durch Arbeitsrechtsregelung der ARK beschlossen werden.
Die Landessynode lehnte diesen Vorschlag ab.

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Pflichtdeputate

Somit gelten für alle im § 12 RUG aufgeführten kirchlichen Lehrkräfte die in den §§ 14 bis 16 RUG festgelegten Deputatsregelungen:

a) Für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihres Dienstauftrages evangelischen Religionsunterricht zu erteilen haben:

1) Dekanin bzw. Dekan als Gemeindepfarrerin bzw. als Gemeindepfarrer
2 Wochenstunden (fakultativ),

2) Gemeindepfarrerin bzw. Gemeindepfarrer mit einem ständigen Dienstbereich

a) von 4.000 und mehr Gemeindegliedern
4 Wochenstunden,
b) von 2.000 bis 3.999 Gemeindegliedern
6 Wochenstunden,
c) bis 1.999 Gemeindegliedern
8 Wochenstunden,
3) Pfarrvikarinnen bzw. Pfarrvikare
8 Wochenstunden,
4) Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone
6 Wochenstunden.

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Regelstundenmaß

b) Für alle anderen kirchlichen Lehrkräfte gilt durch die "Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern (RVO - RDR)" vom 29. Juli 2003 (GVBl Nr. 9/2003 S. 125), zuletzt geändert am 11. Dezember 2007 (GVBl. Nr. 2/2008 S. 33) an:

1) Gymnasien

a) für Lehrkräfte im höheren Dienst
= 25 Wochenstunden
b) für Lehrkräfte im gehobenen Dienst
= 27 Wochenstunden
2) beruflichen Schulen
= 25 Wochenstunden
3) Waldorfschulen
= 26 Wochenstunden
4) Sonderschulen
= 26 Wochenstunden
5) Haupt- und Realschulen
= 27 Wochenstunden
6) Grundschulen
= 28 Wochenstunden

Wird an mehreren Schularten unterrichtet, ist das Regelstundenmaß anteilmäßig zu berechnen.

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Vorgriffsstunde

Abweichen von den oben angeführten Zahlen erhöhte sich in den Schuljahren 1998/99 bis einschließlich 2002/03 das Regelstundenmaß um eine Wochenstunde für Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen (Vorgriffsstunde).
Ab dem Schuljahr 2008/09 verringerte sich dafür das Regelstundenmaß für einen entsprechenden Zeitraum um eine Wochenstunde. Die näheren Einzelheiten waren im § 2 Absatz 4 RVO-RDR (Altfassung) geregelt.

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Ermäßigung

In oben angeführter Rechtsverordnung sind auch die möglichen Ermäßigungen aufgeführt:

1) ab Beginn des Schuljahres, in welchem das 60. Lebensjahres vollendet wird, 1 Wochenstunde bei ganzer Stelle für alle Lehrkräfte

2) ab Beginn des Schuljahres, in welchem das 62. Lebensjahres vollendet wird, 2 Wochenstunden bei ganzer Stelle

3) bei Einsatz in mehr als 1 Schule und sehr hohem Fahrtzeitaufwand gewisse Wochenstunden.

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Links

badische Flagge => RVO - RDR Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern

badische Flagge => RV - ERU Rechtsverordnung über die Ermäßigung des Religionsunterrichtsdeputats

badische Flagge => RU - Regelstundenmaß

badische Flagge => RU - Ermäßigung des Deputats

badische Flagge => Berechnung des Pflichtdeputats im Dienstplan

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