Landesverband  B A D E N

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Dezember 2017

Rufbereitschaft in der Krankenhaus- und Klinikseelsorge
Evangelische Landeskirche in Baden

Durch § 4 Nr. 8 AR-M ist der Ausgleich für Rufbereitschaft in der Krankenhaus- und Klinikseelsorge in der Evangelischen Landeskirche in Baden gesondert geregelt.

  1. Es dürfen für jedes Jahr maximal 12 Wochen Rufbereitschaft angeordnet werden.
  2. Für jede Woche Rufbereitschaft wird ein Viertel Tag Zusatzurlaub gewährt, kürzere Rufbereitschaftsperioden führen auch zu entsprechend kürzeren Zusatzurlaubsansprüchen.
  3. Die Zusatzurlaubsansprüche werden addiert und können nur in ganzen Tagen genommen werden.
  4. Für die während der Rufbereitschaft anfallende Tätigkeit wird (incl. Wegezeiten) die auf volle Stunden aufgerundete Arbeitszeit verdoppelt als Zeitausgleich gewährt.
  5. Dieser Zeitausgleich muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Entstehen ausgeglichen werden
    => Dienstvereinbarung zur Anwendung Arbeitszeitgesetz
  6. Die Ruhezeit nach dem letzten Einsatz während der Rufbereitschaft (incl. der Wegezeiten) bis zur Aufnahme der dienstplanmäßigen Arbeit muss mindestens 5,5 Stunden betragen (§ 2 Satz 4 der Dienstvereinbarung zur Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes).

Zur Dokumentation und zum Nachweis sowohl des Zeitausgleichs als auch des Zusatzurlaubs hat die zuständige Mitarbeitervertretung ein Abrechnungsformular erstellt:

=> Abrechnungsformular

Die Überlegungen zu dieser Regelung sind festgehalten und erklärt unter:
=> Kommentar zu § 4 Nr. 8 Abs. 3 AR-M

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