Die Landessynode hat das
folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
Dem Kirchengesetz der
Evangelischen Kirche in Deutschland über die Statistik vom 12. November
1993 (ABl. EKD 1993, S. 512 t) wird zugestimmt
Dieses Gesetz tritt mit
dem in § 1 genannten Kirchengesetz im Bereich der Evangelischen Landeskirche
in Baden am 1. Juli 1994 in Kraft
Anlage:
(AMTSBLATT
EKD 1993, S. 512)
Nr.195*
Kirchengesetz über die Statistik.
.Vom
12. November 1993.
(1) Dieses Kirchengesetz
regelt die Anordnung und Durchführung der Kirchenstatistiken, die
einheitlich in allen Gliedkirchen durchzuführen sind (EKD-Statistiken).
Das Recht der Gliedkirchen, für ihre Zwecke eigene Statistiken
(Gliedkirchliche Statistiken) durchzuführen, bleibt
unberührt.
(2) Dieses Kirchengesetz
gilt für die kirchlichen Amts- und Dienststellen der Evangelischen Kirche
in Deutschland und ihrer Gliedkirchen sowie ohne Rücksicht auf deren
Rechtsform für die kirchlichen Werke und
Einrichtungen.
(1) Durch die Kirchenstatistik
werden Daten über Massenerscheinungen aus dem kirchlichen Bereich erhoben,
gesammelt, aufbereitet, dargestellt und analysiert. Die Ergebnisse der
Kirchenstatistik sollen kirchliche Entwicklungen und Zusammenhänge sichtbar
machen und damit eine Grundlage für Entscheidungen der kirchlichen Stellen
sowie für eine sachgerechte kirchliche Öffentlichkeitsarbeit
anbieten.
(2) Die Auswertung bestehender
Datenbestände (Sekundär-Statistiken) hat Vorrang vor der
Durchführung von
Urerhebungen.
(3) Für die
Kirchenstatistik gelten die Grundsätze der Neutralität.
Objektivität und wissenschaftiichen Unabhängigkeit. Die Daten werden
unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils
sachgerechten Methoden und Informationstechniken
gewonnen.
(1) EKD-Statistiken werden
nach Anhörung der Gliedkirchen vom Rat der Evangelischen Kirche in
Deutschland durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Kirchenkonferenz angeordnet
und vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland in Zusammenarbeit
mit den Gliedkirchen durchgeführt. Die Rechtsverordnung hat Angaben
über Erhebungszweck. Erhebungsumfang. Erhebungsmethode und
Periodizität der Erhebung zu
enthalten.
(2) EKD-Statistiken
dürfen nur dann angeordnet werden, wenn die zu erwartenden Ergebnisse
in einem angemessenen Verhältnis zum Erhebungsaufwand stehen und die
Informationen nicht anderweitig ermittelbar sind (z.B. durch
Sekundär-Statistiken).
(3) Die angeordneten Erhebungen
sind wahrheitsgemäß zu beantworten und vollständig
durchzuführen. Die ausgefüllten Erhebungsvordrucke sind fristgerecht
an die Erhebungsstelle
weiterzuleiten.
(4) Die Ergebnisse der
EKD-Statistiken werden allen Gliedkirchen. Werken und Einrichtungen nach
Beendigung der Aufbereitungsarbeiten zur Verfügung
gestellt.
(1) Die für die
Kirchenstatistik erhobenen Einzelangaben dürfen nur für statistische
Zwecke verwendet werden.
(2) Einzelangaben über
persönliche und sachliche Verhältnisse. die für eine
Kirchenstatistik gemacht werden. sind von den mit der Durchführung von
Kirchenstatistiken Beauftragten geheimzuhalten, soweit durch besondere
Rechtsvorschriften. unter Einhaltung des Kirchengesetzes über den
Datenschutz. nichts anderes bestimmt
ist.
(3) Angaben, die lediglich
der technischen Durchführung von Kirchenstatistiken dienen (Hilfsmerkmale),
sind, sofern nicht eine sonstige Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt,
zu löschen, sobald im Kirchenamt der EKD die Überprüfung der
statistischen Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit
abgeschlossen ist. Sie sind von den zur statistischen Verwendung bestimmten
Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse
(Erhebungsmerkmale) zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und
gesondert aufzubewahren.
(4) Das Geheimhaltungsgebot
gilt nicht für
1. Einzelangaben, die mit den Einzelangaben anderer Befragter
zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt
sind.
2. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder
Veröffentlichung die befragte Person vorher schriftlich eingewilligt
hat.
3. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen
Quellen.
4. Einzelangaben, die der befragten oder betroffenen Person
nicht zuzuordnen sind.
(5) Die Übermittlung
von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Kirchenstatistik
beauftragten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung
der Kirchenstatistik erforderlich ist und beim Empfänger ausreichende
Datenschutzmaßnahmen getroffen worden
sind.
(6) Eine Zusammenführung
von Einzelangaben aus Kirchenstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen
Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personenbezugs (Reidentifizierung)
ist nicht zulässig.
(7) Erklärungen, die
von einer Gliedkirche in Erfüllung ihrer Beteiligungspflicht
gemäß § 3 Abs. 2 abgegeben werden. sind keine Einzelangaben
im Sinne dieses Kirchengesetzes.
(1) Bei der Durchführung
dieses Kirchengesetzes hat das Kirchenamt der Evangelischen- Kirche in
Deutschland
1. EKD-Statistiken in Zusammenarbeit mit den Gliedkirchen
inhaltlich. methodisch und technisch vorzubereiten und
weiterzuentwickeln.
2. auf die vereinbarungs- und termingemäße Abwicklung
der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme von EKD-Statistiken
hinzuwirken.
3. die Ergebnisse der EKD-Statistiken in der erforderlichen
sachlichen und regionalen Gliederung für die Evangelische Kirche in
Deutschland und deren Gliedkirchen zusammenzustellen sowie für allgemeine
Zwecke darzustellen und zu
veröffentlichen.
(2) Der Rat der Evangelischen
Kirche in Deutschland bestimmt die Stelle. die die Aufgaben der Kirchenstatistik
im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrnimmt. Die personelle
und organisatorische Trennung (Abschottung) dieser Stelle von anderen
Organisationseinheiten des Kirchenamtes ist
sicherzustellen.
Die bisher
regelmäßig durchgeführten Erhebungen
1. Kirchliches
Leben,
2.
Pfarrerstatistik,
3. Fortschreibung der
Kirchenmitgliederzahlen,
4.
Steuerstatistik,
5.
Wahlstatistik
werden bis zum Erlass der
nach § 3 Abs. 1 vorgesehenen Rechtsverordnungen in der bisherigen Form
weitergeführt.
(1) Dieses Kirchengesetz
tritt mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland am 1. Januar
1994 in Kraft.
(2) Das Kirchengesetz tritt
mit Wirkung für die Gliedkirchen in Kraft, wenn alle Gliedkirchen ihr
Einverständnis erklärt haben.