Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2010

März 2008

Stundenentgelt

Bild zeigt die deutsche Flagge 1) beim TVöD
Bild zeigt die deutsche Flagge 2) bei den AVR
Bild zeigt die nordelbishe Flagge 3) beim KAT
Bild zeigt die nordelbishe Flagge 4) beim KTD
Bild zeigt die badische Flagge 5) Einzelentgelt bei kurzfristiger Beschäftigung

1) Berechnung des Stundenentgelts im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Nach § 24 Absatz 3 Satz 3 TVöD heißt es:

"Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen."

Somit wird das Stundenentgelt errechnet:
39 Std. mal 4,348 = 169,572

Monatsentgelt geteilt durch 169,572 ergibt Stundenentgelt

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2) Stundenentgelt bei den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)

Bei AVR ist das Stundenentgelt durch die Tabellen der Anlagen 9 geregelt:

Anlage 9 West und
Anlage 9 Ost

Eine Regel zur Berechnung ist in den AVR nicht hinterlegt.

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3) Stundenentgelt beim Kirchlicher Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT)

Nach § 14 Absatz 6 Satz 3 KAT wird das Stundenentgelt berechnet nach:

"Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt 1/169,58 des Monatsentgelts."

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4) Stundenentgelt beim Kirchlichen Tarifvertrag der Diakonie (KTD)

Nach § 14 Absatz 4 Satz 3 KTD KAT wird das Stundenentgelt berechnet nach:

"Der auf eine Stunde entfallende Anteil beträgt 1/167,4 des Monatsentgelts."

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5) Stundenentgelt nach der Arbeitsrechtsregelung über das Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Jahresentgelt für Kirchenrechnerinnen und Kirchenrechner (AR-Einzelentgelt)

Für kurzfristig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt) kommt in der Evangelischen Landeskirche in Baden die AR-Einzelentgelt zur Geltung.
Nach dieser Arbeitsrechtsregelung erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein nach den Regelungen der Nummer 1) TVöD berechnetes Stundenentgelt. Dabei wird die Stufe 3 der sich nach den Regelungen über die Eingruppierung ergebenden Entgeltstufe des TVöD zu Grunde gelegt.

Somit errechnet sich folgender Stundensatz (in Euro), wobei bei den Religionslehrerinnen und -lehrern (RL) nach der jeweiligen Schulart unterschieden wird. Für den Unterricht in Grund- und Hauptschulen wird ein Regelstundenmaß von 28 Wochenstunden, für den Unterricht in anderen Schulen ein solches von 27 Wochenstunden zu Grunde gelegt. Die Beträge in den Spalten RL gelten somit für die gehaltene Unterrichtsstunde.

Entgelt-
gruppe
Einzel-
   stunden-
entgelt
unter-
    18 Jahre
   Schülerinnen &
Studentinnen,
mindestens
RL mit
   28 Wstd.
Grund- und Hauptschule
RL mit
   27 Wstd.
andere Schulen
15 23,00 19,55 13,80
14 21,23 18,05 12,74
13 19,46 16,54 11,68 27,11 28,11
12 18,87 16,04 11,32 26,28 27,26
11 17,10 14,54 10,26 23,82 24,70
10 16,51 14,04 9,91 23,00 23,85
9 14,21 12,08 8,53 19,80 20,53
8 13,21 11,23 7,93
7 12,56 10,68 7,54
6 12,15 10,33 7,29
5 11,62 9,87 6,97
4 11,20 9,52 6,72
3 10,61 9,02 6,37
2 9,79 8,32 5,87
1 7,73 6,57 4,64

Sonderheiten:

a) Diese Regelung gilt nicht für die AVR-Anwender. Für die AVR-Anwender gelten die Regelungen unter 2).

b) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vermindert sich das Einzelentgelt auf 85 v. H.

c) An Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten kann anstelle des Einzelentgelts das ortsübliche Entgelt, mindestens jedoch 60 % des Einzelentgelts nach obiger Tabelle gezahlt werden.

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