Kirchengewerkschaft
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kontrastreiche Ansicht

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Dezember 2013

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 7 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
BAG-Urteil: 9 AZR 234/11

Beschäftigte, welche Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart haben und beim Wechsel in die Freistellungsphase ihren bis dahin erworbenen Erholungsurlaub nicht nehmen konnten, haben keinen Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung, so der Tenor eines BAG-Urteils.

Das BAG hatte zwar einen Fall aus dem Tarifbereich der Stahlindustrie zu behandeln, die tariflichen Regelungen allerdings sind ähnlich derer aus dem Bereich des TVöD:

Nach § 7 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) werden bei der Altersteilzeit im Blockmodell im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs erworben.
Kann dieser Urlaub während der Beschäftigung nicht angetreten werden, so verfällt er.
Nach § 26 Abs. 2 TVöD gelten die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Dort ist im § 7 Abs. 4 BUrlG [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] eine finanzielle Abgeltung nur für den Fall vorgesehen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der zustehende Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Der Beginn der Freistellung setzt allerdings das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Freistellung fort, so die Argumentation des BAG.


=> BAG-Urteil, 9 AZR 234/11

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