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Juli 2021

Versetzung - Umzugskosten

Seit 1. Dezember 1997 gilt für die landeskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (also für PfarrerInnen und BeamtInnen) das "Kirchliche Gesetz über die Umzugskosten" (KUKG).

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonie, für welche die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (AVR) gelten, wird die Möglichkeit der Versetzung und Abordnung im § 7 AVR und die Erstattung der Umzugskosten im § 23 AVR geregelt. In diesem Paragrafen wird auf die "einschlägigen Bestimmungen der Landeskirche" verwiesen.
Somit ist zumindest nicht auszuschließen, dass für die unter die AVR fallenden Beschäftigten das Kirchliche Umzugskostengesetz (KUKG) nebst Rechtsverordnung zum KUKG und die Verwaltungsvorschrift zum KUKG zur Anwendung kommen.

Für die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Kirche und Diakonie werden durch Versetzung, Abordnung und zusätzlich durch die Zuweisung und Personalgestellung (§ 4 TVöD) durch den § 4 Nr. 23 Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) Ansprüche auf versetzungsbedingte Umzugskostenerstattung geregelt.
Zusätzlich ist dies für GemeindediakonInnen und ReligionspädagogInnen in der Nummer 3.3 der "Verwaltungsvorschrift zum kirchlichen Gesetz über die Umzugskosten" (VV-KUKG) vom 20. Januar 1998 der Anspruch auf Erstattung der versetzungsbedingten Umzugskosten bestimmt. Die Höhe der einzelnen Vergütungen sind in der Rechtsverordnung zum KUKG (RVO-KUKG) geregelt.

Zusammengefaßt hier die wichtigsten Punkte:

1) Die schriftliche Zusage für die Übernahme der Umzugskosten soll zusammen mit der Versetzungsverfügung ausgesprochen werden.

2) Eine Versetzung aus dienstlichem Grunde und damit der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten liegt in der Regel dann vor, wenn die Versetzung auf eine Bewerbung einer ausgeschriebenen Stelle erfolgt; jedoch nur dann,

* wenn die der neue Arbeitsplatz mehr als 30 km von der alten Wohnung entfernt liegt und
* der letzte Stellenwechsel länger als 4 Jahre zurückliegt.

Die Grenzen der maximal steuerfreien Einzelbeträge haben sich zum 1. April 2021 geändert.

=> neue Beträge

Der Formularsatz zur Beantragung der Umzugskosten bzw. der Beförderungsauslagen kann beim Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe angeforsert werden.
Alternativ hier der Download:

=> Antrag auf Umzugskostenerstattung [95 KB]
=> Antrag auf Beförderungskostenerstattung (Möbeltransportkosten) [75 KB]

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