Wahlordnung
zum Kirchlichen Gesetz
über die Anwendung des Kirchengesetzes
über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 17. Juni 1997 (GVBl. S. 101),
geändert am 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 188)
in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung

Der Evangelische Oberkirchenrat hat aufgrund § 11 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom 23. Oktober 2003 (GVBl. S. 176) folgende Rechtsverordnung erlassen: 

§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes 

(1) Die Wahl der Mitarbeitervertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt, es sei denn, die Mitarbeitervertretung wird im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 12 gewählt.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Gleichzeitig soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern bestellt werden.

(3) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer die Wählbarkeit zur Mitarbeitervertretung besitzt (§ 10 MVG). Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen der bestehenden Mitarbeitervertretung der Dienststelle nicht angehören. Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur Wahl aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an seine Stelle tritt das Ersatzmitglied, das bei der Bildung des Wahlvorstandes die nächst niedrigere Stimmenzahl erhalten hat. 

§ 2
Bildung des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretung in einer von der amtierenden Mitarbeitervertretung einzuberufenden Mitarbeiterversammlung (§ 31 MVG) durch Zuruf und offene Abstimmung gebildet, sofern nicht mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten eine geheime Abstimmung beantragt.

(2) In den Fällen des § 16 Abs.1 MVG (Neuwahl der Mitarbeitervertretung vor Ablauf der Amtszeit) ist unverzüglich von der Dienststellenleitung oder der Gesamtmitarbeitervertretung eine Mitarbeiterversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. Die Leitung dieser Mitarbeiterversammlung wird von dieser durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt. 

§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes 

(1) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen sieben Tagen nach seiner Wahl ein.

(2) Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss mit der Mehrheit der Anwesenden (§ 138 GO). Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitgliedes ist das Ersatzmitglied mit der nächst niedrigeren Zahl der Stimmen hinzuzuziehen. § 26 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 MVG sind entsprechend anzuwenden. Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind. 

§ 4
Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren 

(1) Der Wahlvorstand erstellt für die Wahl je eine Liste der nach § 9 MVG Wahlberechtigten und der nach § 10 Wählbaren. Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.

(2) Jeder Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin sowie die Dienststellenleitung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Auslegung oder Zurverfügungstellung der Listen gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid.

(3) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten. 

§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben 

(1) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitervertretung fest. Der Termin darf nicht später als drei Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. Der Wahlvorstand erlässt spätestens vier Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das in der Dienststelle zur Einsicht ausgelegt oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Auswärtig beschäftigte Wahlberechtigte erhalten das Wahlausschreiben durch Zusendung.

(2) Das Wahlausschreiben muss Angaben enthalten über

  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. Ort, Tag und Zeit der Wahl,
  3. Ort und Zeit der Auslegung der in § 4 Abs.1 genannten Listen zur Einsichtnahme,
  4. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Listen binnen zwei Wochen nach Auslegung oder Zurverfügungstellung beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
  5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung,
  6. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 6),
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl (§ 9).

(3) Auf § 12 MVG (Vertreter der Berufsgruppen und Arbeitsbereiche) ist besonders hinzuweisen. 

§ 6
Wahlvorschläge 

(1) Die Wahlberechtigten können binnen zwei Wochen nach Auslegung oder Zurverfügungstellung des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

(1a) Die Wahlvorschläge müssen den Namen und Vornamen, die Beschäftigungsstelle sowie die Art der Tätigkeit enthalten.

(2) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem ersten Unterzeichner des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden. 

§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel 

(1) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Art und Ort der Tätigkeit der Wahlbewerber sind anzugeben. Um die angemessene Vertretung der maßgeblichen Berufsgruppen oder Arbeitsbereiche (§ 12 MVG) zu erleichtern, kann der Gesamtvorschlag nach diesen Gruppen bzw. Arbeitsbereichen gegliedert werden.

(2) Der Gesamtvorschlag soll möglichst doppelt soviel Namen enthalten wie Mitglieder der Mitarbeitervertretung zu wählen sind. Er ist den Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl durch Aushang oder schriftliche Mitteilung bekannt zu geben.

(3) Die Stimmzettel sind mit dem Gesamtvorschlag (Absatz 1) entsprechend zu gliedern. Sie müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung muss darauf angegeben werden. 

§ 8
Durchführung der Wahl 

(1) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Diese führen die Liste der Wahlberechtigten und vermerken darin die Stimmabgabe. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind, sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.

(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne eingeworfen wird. Es können auch Wahlumschläge für die Wahlzettel ausgegeben werden. Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob der Wähler oder die Wählerin wahlberechtigt ist.

(3) In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder zur Durchführung der Wahl heranziehen. In jedem Stimmbezirk müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied anwesend sein. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfer hinzuziehen.

(4) Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens soviel Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitervertretung zu wählen sind.

(5) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Körperlich behinderte Wahlberechtigte können sich einer Person ihres Vertrauens bedienen.

§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl 

(1) Wahlberechtigte, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.

(2) Für die Briefwahl hat der Wahlvorstand auf Antrag

  1. den Stimmzettel,
  2. einen neutralen Wahlumschlag und
  3. soweit notwendig einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk ,,Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Antrag muss dem Wahlvorstand eine Woche vor der Wahl vorliegen. Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.

(2a) Die Mitarbeitervertretung nach § 5 Abs.3 Unterabs. 2 Satz 1 MVG wird durch Briefwahl gewählt.

(3) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind.

(4) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.

(5) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 

§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses 

(1)Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.

(2) Sind nach § 8 Abs.3 mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst nach Abschluss der Wahlhandlung in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Als Mitarbeitervertreter oder Mitarbeitervertreterin sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Ungültig sind Stimmzettel,

  1. die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
  2. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  3. auf denen mehr Namen als nach § 8 Abs.4 zulässig angekreuzt worden sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
  4. die einen Zusatz enthalten. 

§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses 

(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich der Dienststellenleitung und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Die Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber schriftlich abgelehnt wird. Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle des oder der Gewählten der oder die Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt dem Gesamtausschuss die Zahl der Wahlberechtigten sowie die Namen, Anschriften und Berufsbezeichnungen des bzw. der Vorsitzenden und des bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung mit.

§ 12
Vereinfachte Wahl 

(1) In Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitervertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, es sei denn, ein Beschluss gemäß Absatz 3 wird gefasst. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der Wahlberechtigten, für die Einberufung gilt § 2 entsprechend. Die Einberufung muss schriftlich oder durch Aushang erfolgen und die Namen der Wahlberechtigten und der Wählbaren enthalten sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitervertretung. Es ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge schon vor der Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden können.

(1 a) In Dienststellen, in denen nach einem Schichtplan gearbeitet wird, soll vom vereinfachten Wahlverfahren abgesehen werden.

(2) Die Versammlung wählt durch Zuruf aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin, welcher oder welche die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. Er oder sie erläutert die Voraussetzungen und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. Danach fordert der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Über die Wahlvorschläge wird in geheimer Wahl abgestimmt. Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen nach § 8 entsprechend. Eine Briefwahl findet nicht statt. Für die Stimmauszählung hat der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aus der Versammlung hinzuziehen, der oder die selbst nicht zur Wahl stehen darf. § 1 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.

(3) In Dienststellen mit mehr als 15 Wahlberechtigten kann die Versammlung beschließen, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. In diesem Fall wählt die Versammlung einen Wahlvorstand, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt. 

§ 13
Wahlunterlagen 

Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel, sind von der Mitarbeitervertretung fünf Jahre lang aufzubewahren. 

§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
 

(1) Sofern die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen ist (§ 49 MVG), erfolgt die Wahl unter Leitung des Wahlvorstandes in einem gesonderten Wahlgang, soweit die Wahl zeitlich in einen Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin fällt.

(2) Wahlvorschläge zur Wählerliste können von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen.

(3) Von den Wahlberechtigten können jeweils soviel Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.

(4) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß. 

§ 15
Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 

(1) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Personen, die gemäß § 68 Absatz 2 SGB IX mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

(2) Für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gelten die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitervertretung entsprechend. Gemäß § 50 Absatz 4 MVG sind auch nicht schwerbehinderte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wählbar. 

§ 16
Wahl des Gesamtausschusses 

(1) Nach dem 30. April des Jahres, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden (§15 Abs.2 MVG), hat der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Gesamtausschusses die Mitarbeitervertretungen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. September (§ 54 Abs.7 MVG), zu einer Delegiertenversammlung einzuladen. In der Versammlung ist die Wahl des Gesamtausschusses (§ 54 MVG) durchzuführen.

(2) Für die ordnungsgemäße Einladung der Delegiertenversammlung sind die eingegangen Mitteilungen über die Mitarbeitervertretungswahlen (§ 11 Abs.2 MVG) und die Adressdatei des Gesamtausschusses heranzuziehen. Zusammen mit der Einladung ist den Mitarbeitervertetungen mitzuteilen, wie viele Delegierte zur Delegiertenversammlung entsandt werden können (§ 54 Abs.6 MVG); gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass schriftliche Wahlvorschläge eingereicht werden können, die der Unterschrift von 3 Mitarbeitervertretern bzw. Mitarbeitervertreterinnen und der Zustimmungserklärung des bzw. der Vorgeschlagenen bedürfen.

(3) Aufgrund der eingegangen Anmeldungen zur Delegiertenversammlung ist die Teilnehmerliste zu erstellen, die zugleich als Liste der Wahlberechtigen dient. Sie wird zu Beginn der Delegiertenversammlung gemeinsam mit den Delegierten im Einzelnen überprüft und erforderlichenfalls berichtigt. Für die Beschlussfassung gilt § 54 Abs.5 MVG. Über die Einwendungen gegen die Liste der Wahlberechtigten entscheidet die Delegiertenversammlung mit der Mehrheit nach § 138 Abs.1 Nr.2 der Grundordnung.

(4) Zur Durchführung der Wahl ist ein Wahlvorstand zu bilden. Der bzw. die Vorsitzende des Gesamtausschusses hat dem bzw. der Vorsitzenden des Wahlvorstandes die eingegangenen schriftlichen Wahlvorschläge zu übergeben. Letzterer bzw. Letztere hat die Delegiertenversammlung aufzufordern, durch Zuruf weitere Wahlvorschläge zu machen, die nach der Zustimmung des bzw. der Vorgeschlagenen zu Protokoll genommen und bekannt gegeben werden.

(5) Im Gesamtvorschlag sind sämtliche Wahlvorschläge, getrennt für den kirchlichen und den diakonischen Bereich, in alphabetischer Reihenfolge zusammenzustellen. Die Stimmzettel sind dementsprechend herzustellen. Für die Durchführung der Wahl gilt § 8 entsprechend. Briefwahl ist nicht zulässig.

Die Feststellung und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses richtet sich nach § 10. Der bzw. die Vorsitzende des Wahlvorstandes beruft die neu gewählten Mitglieder des Gesamtausschusses unverzüglich zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden. 

(6) Soweit sich aus den Absätzen 1 bis 5 nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen dieser Wahlordnung Anwendung.