ZVK —  Zusatzversorgungskasse

(1) Der Angestellte hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für die Angestellten des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätzen.
(2) Es finden Anwendung
1. für Angestellte, deren Arbeitgeber Beteiligter der VBL ist, der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) vom 04.11.1966 in der jeweils geltenden Fassung,
2. für Angestellte, deren Arbeitgeber Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg ist, der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 06.03.1967 in der jeweils geltenden Fassung.

So steht es im § 8 AR-Ang in Abänderung des § 46 BAT bzw. etwas ausführlicher in den §§ 27 und 27a der AVR.
Aus dem Absatz 2 geht schon hervor, dass der jeweilige Arbeitgeber bei einer der Zusatzversorgungskassen Mitglied sein muß. Die Beiträge zu diesen Zusatzversicherungen (Umlagen genannt) differieren erheblich. War die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) in der Vergangenheit günstiger, haben die kirchlichen Zusatzversorgungskassen inzwischen erhebliche Geldbestände angesammelt und benötigen nunmehr wesentlich weniger Umlagen als die VBL.
Die Arbeitgeberin Landeskirche zum Beispiel ist bei der VBL Mitglied und hat ihre Angestellten dort zusatzversichert. Viele diakonischen Einrichtungen sind Mitglied bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Karlsruhe.


Rückwirkend zum 1. Januar 2001 haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der VBL den

Tarifvertrag
über die betriebliche Altersversorgung
der Beschäftigten
des öffentlichen Dienstes
(Tarifvertrag Altersversorgung - ATV)

vom 1. März 2002

beschlossen. Damit wird von dem Gedanken einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung im Rentenalter Abschied genommen: Für die Zukunft wurde das System umgestellt auf eine versicherungsähnliche Zusatz- oder Betriebsrente,  das PUNKTEMODELL, bei dem wesentlich stärker als bisher die eingezahlten Beiträge der entscheidende Faktor ist.
Die kirchlichen Zusatzversorgungskassen haben diese Umstellung ebenso vollzogen.


INFO:





Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
76128 Karlsruhe
Telefon: 0721 / 155 - 0
Telefax: 0721 / 155 - 666
E-Mail: vbl@vbl.de
Internet: www.vbl.de

Kirchliche
Zusatzversorgungskasse Baden

Gartenstr. 26, 76133 Karlsruhe
Tel:  0721 - 931130
E-Mail: info@kzvk-baden.de
Internet: www.kzvk-baden.de