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Oktober 2010

Dezember 2009

Arbeitsausschuss unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung

Einrichtungen, Dienststellen oder Betriebe mit mindestens 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (besondere Zählung beiTeilzeitbeschäftigten siehe § 6 KArbSchG) müssen einen Arbeitsausschuss einrichten, welcher die Aufgabe hat, Anliegen des Arbeitsschutzes undder Unfallverhütung zu beraten.

Zwei Mitglieder der jeweiligen Mitarbeitervertretung sind Mitglieder dieses Arbeitsausschusses.

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