Kirchengewerkschaft
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August 2011

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Anlage 11 - BEWERTUNG DER MITARBEITERUNTERKÜNFTE

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2007
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2007
geändert durch Bekanntmachung vom 27. November 2008
geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2010, Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011
zuletzt aufgehoben durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2011, Datum der Aufhebung: 1. Januar 2012

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Mitarbeiterunterkünfte
§ 3 Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte
§ 4 Anpassung des Wertes der Mitarbeiterunterkünfte
Sonderregelung AVR - Fassung Ost -

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Anlage 11 zu den AVR gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter uneingeschränkt.

(2) 1Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Praktikantinnen und Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes, Praktikantinnen und Praktikanten für medizinische Hilfsberufe, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege und in der Entbindungspflege, Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege) findet die Anlage 11 zu den AVR mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. 2Sie gilt nicht für Auszubildende nach Anlage 10 Abschnitt II.

§ 2 Mitarbeiterunterkünfte

(1) 1Der Wert einer der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicher Grundlage gewährten Mitarbeiterunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf das Entgelt anzurechnen. 2Für Zeiten, für die kein Entgeltanspruch besteht, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber den Wert zu vergüten.

(2) Mitarbeiterunterkünfte im Sinne der Anlage 11 zu den AVR sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume oder möblierte Schlafzimmer, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers stehen und die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zur alleinigen Benutzung - bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl - überlassen werden.

§ 3 Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte

(ab 1. Januar 2011)

(1) 1Der Wert der Mitarbeiterunterkünfte wird wie folgt festgelegt:

Wertklasse

Personalunterkünfte

€ je qm Nutzfläche mtl.

1

ohne ausreichende Gemein-
schaftseinrichtungen

6,92

2

mit ausreichenden Gemein-
schaftseinrichtungen

7,67

3

mit eigenem Bad oder Dusche

8,77

4

mit eigener Toilette und Bad oder
Dusche

9,75

5

mit eigener Kochnische,
Toilette und Bad oder Dusche

10,40

2Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v. H. 3Bei Mitarbeiterunterkünften mit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze um 10 v. H.

Wird die Nutzung der Mitarbeiterunterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt (z. B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird und in dem die Bewohnerinnen und Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v. H., beim Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden; beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33 1/3 v. H. betragen.

(2) 1Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. Balkonflächen sind mit 25 v. H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v. H. anzurechnen. 2Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Naßzellen, die zwei Mitarbeiterunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Mitarbeiterunterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 haben Mitarbeiterunterkünfte, wenn

a) in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,
b) in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers

vorhanden ist.

Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn

a) für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche oder
b) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit

vorhanden ist.

Bäder oder Duschen in Naßzellen, die zwei Mitarbeiterunterkünften zugeordnet sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Abs. 1.

(4) 1Mit dem sich aus Abs. 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. 2Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschl. Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. 3Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Mitarbeiterunterkunft auf eigenen Wunsch von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.

Wird die Mitarbeiterunterkunft auf Kosten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers gereinigt oder werden von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z. B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.

Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 4,15 € zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.

(5) Wird eine Mitarbeiterunterkunft von mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern benutzt, werden der einzelnen Mitarbeiterin bzw. dem einzelnen Mitarbeiter bei Einrichtung der Mitarbeiterunterkunft

a) für zwei Personen 66 2/3 v. H.,
b) für drei Personen 40 v. H.

des vollen Wertes angerechnet.

§ 4 Anpassung des Wertes der Mitarbeiterunterkünfte

Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Abs. 1 des IV Buches des Sozialgesetzbuches in der gilt für ganz Deutschland Sozialversicherungsentgeltverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnung mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :

Anlage 11 gilt nicht.

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