Kirchengewerkschaft
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Oktober 2010

März 2009

Arbeitsvertrags Richtlinien für Einrichtungen der Diakonie (AVR)
Einmalzahlungen für 2008

in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2008
Datum des Inkrafttretens: 21. November 2008

Einmalzahlungen 2008

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 erhalten vollbeschäftigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege,Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, Praktikantinnen und Praktikanten, die am 1. Dezember 2008 in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis stehen, mit den Bezügen des Monats Dezember eine Einmalzahlung.

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 1 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 880,00 €.

b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 2 bis 4 erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 800,00 €.

c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 5 bis 13 sowie die ärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 8a erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von720,00 €.

d) Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, Praktikantinnen und Praktikanten erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 220,00 €.

Die Einmalzahlung kürzt sich jeweils um 1/12-tel für die Monate, in denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 an keinem Tag des Monats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Krankenbezüge) oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten hat. Als Krankenbezüge gilt auch der Krankengeldzuschuss, auch wenn er wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

(2) Nicht Vollbeschäftigte erhalten den Betrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihren vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten (§ 21 Abs.1) entspricht.
Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. des Monats Dezember.

(3) Durch Dienstvereinbarung können die Einmalzahlungen bis spätestens auf den Monat März 2009 verschoben werden.

(4) Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass ein in der Dienstvereinbarung festzulegender Teil des Anspruches auf Einmalzahlungen bzw. der ganze Anspruch nach Abs. 1 und 2 entfällt, wenn die wirtschaftliche Situation der Einrichtung dies nach Überzeugung der Betriebsparteien erforderlich macht. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Hochrechnung auf das Jahresergebnis 2008 auf der Basis von mindestens 9 Monaten, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einem Rechnungsprüfungsamt geprüft und bestätigt worden ist, die zu einem negativen Betriebsergebnis im Sinne von Anlage 14 führt. Wird bei Erstellung des Jahresabschlusses für dasJahr 2008 kein negatives betriebliches Ergebnis festgestellt, so ist die Einmalzahlung zusammen mit der im Juni 2009 fälligen zweiten Zahlung der Jahressonderzahlung soweit nachzuzahlen, wie ein ausgeglichenes betriebliches Ergebnis gesichert ist.
Von der Möglichkeit des Abschlusses dieser Dienstvereinbarung kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 AVR erfüllt sind.

(5) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen und ist nicht zusatzversorgungspflichtig.


Sonderregelung AVR-Fassung Ost

An die Stelle des Wertes „880,00“ tritt der Wert „814,00“.
An die Stelle des Wertes „800,00“ tritt der Wert „740,00“.
An die Stelle des Wertes „720,00“ tritt der Wert „666,00“.
An die Stelle des Wertes „220,00“ tritt der Wert „203,50“.

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